Service der WPK: Aktualisierte Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben des WP/vBP

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 05.07.2022

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert. Als weitere Vorbehaltsaufgaben wurden in der Übersicht aufgenommen:

  • Bucheinsicht nach § 87c HGB,
  • Prüfung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag nach der Carbon Leakage Verordnung und
  • Prüfung der Einhaltung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 gemäß § 32f Abs. 2 WpHG.

Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Übersicht hat rein unterstützende Funktion und kann eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe nicht ersetzen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (EQMS 1)

Die WPK hat zum Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (EQMS 1) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 04.07.2022

Die WPK hat mit Schreiben vom 28. Juni 2022 zum Entwurf eines IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (EQMS 1) Stellung genommen. Vor allem auf folgende Sachverhalte wird kritisch hingewiesen:

  • Der Anwendungsbereich des zukünftigen QMS sollte klar und adressatengerecht abgegrenzt werden, um dem Eindruck vorzubeugen, dass die Anforderungen des Standards, insbesondere des Abschnitts 6, für den gesamten Tätigkeitsbereich einer WP/vBP-Praxis verpflichtend sind.
  • Die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs der Anforderungen für „listed entities“ (im EQMS 1: kapitalmarktnotierte Unternehmen) auf Unternehmen, die nach deutschem Recht bisher nicht diesem Kreis zuzuordnen sind, stellt eine Verschärfung der Anforderungen dar. Die WPK bittet das IDW, diese Verschärfung zu überdenken.
  • Die Definition des Begriffs „Qualitätsrisiko“ weicht deutlich von der bisherigen Definition des Qualitätsrisikos in den Hinweisen der Kommission für Qualitätskontrolle und des IDW PS 140 ab. Die etablierte Definition des Qualitätsrisikos sollte beibehalten werden.
  • Es wäre begrüßenswert, wenn das IDW konkrete Hilfestellungen zur Skalierung der Anforderungen des Qualitätsmanagementstandards für kleine Praxen aufnimmt und/oder entsprechende Hilfestellungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
  • Der Standard sollte um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Selbstvergewisserung bei der Leistungsbeurteilung der Praxisleitung ergänzt werden.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 28. Juni 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 28. Juni 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 30.06.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 28. Juni 2022 zusammengefasst.

Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihre Beratungen zur Umsetzung einer verhältnismäßigeren Qualitätskontrolle fortgesetzt.

Gegenstand der Beratungen waren insbesondere die Ergebnisse der weiterführenden Gespräche zwischen dem Vorstandausschuss „Weiterentwicklung Qualitätskontrollverfahren“ und Vertretern der Kommission für Qualitätskontrolle. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschlossen, die im Vorstandsausschuss besprochenen Beispiele in einen vom Ausschuss „Grundsätze QK“ zu erarbeitenden Fragen- und Antworten-Katalog zur Durchführung der Qualitätskontrollen bei kleinen Praxen aufzunehmen und zu veröffentlichen.

Auftragsauswahl in der Qualitätskontrolle bei großen Praxen

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich mit dem Entwurf eines Aufsatzes einzelner Kommissionsmitglieder zur Vorgehensweise bei der Auftragsauswahl in der Qualitätskontrolle bei großen Praxen und nahm den Entwurf zustimmend zur Kenntnis.

Maßnahmen zur Abarbeitung der „Bugwelle 2023“

2023 wird nach 2011 und 2017 für das Qualitätskontrollverfahren wieder ein „Bugwellenjahr“. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über Maßnahmen zur zeitgerechten Abarbeitung der eingehenden Qualitätskontrollberichte beraten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über die Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) und beschloss, den Prüfer für Qualitätskontrolle um ergänzende Ausführungen zu bitten.

Quelle: WPK

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Regierungskommission DCGK: Neuer Kodex in Kraft getreten – besonderes Gewicht auf nachhaltiger Unternehmensführung

Am 27. Juni 2022 ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner neuesten Fassung in Kraft getreten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2022

Am 27. Juni 2022 ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner neuesten Fassung in Kraft getreten, nachdem das Bundesjustizministerium die überarbeitete Version vom 28. April 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemacht hatte.

Der neue Kodex enthält aktualisierte Grundsätze sowie erweiterte Empfehlungen für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Unternehmen.

Besonderes Gewicht wird auf die nachhaltige Unternehmensführung gelegt. Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Chancen und Risiken für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten und in der Unternehmensstrategie und -planung auch ökologische und soziale Ziele berücksichtigen.

Sachverstand aus Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Hinsichtlich der Ausschüsse des Aufsichtsrats stellt der Kodex klar, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen muss.

Der Kodex 2022, die Begründung sowie eine Fassung zur Darstellung der Änderungen gegenüber Fassung 2020 stehen auf der Internetseite der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Vorbehaltsprüfungen bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern – Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 22.06.2022

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV) wurde am 17. Mai 2022 verabschiedet und am 17. Juni 2022 verkündet (BGBl. I S. 852). Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Vorbehaltsaufgabe konkretisiert

Die Verordnung konkretisiert § 32f WpHG, der seit dem 10. November 2021 gilt (Art. 30 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, Art. 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503; vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juni 2021. Die Prüfung nach § 32f WpHG ist als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet, nach der WP/vBP beziehungsweise deren Berufsgesellschaften überprüfen müssen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eingehalten haben.

Fragebogen-Muster als Anlage

Die Verordnung enthält unter anderem Regelungen zum Prüfungszeitraum, zur Prüfungsdauer, zum Prüfungsstichtag, zum Berichtszeitraum und zum Prüfungsbeginn. Sie weist außerdem darauf hin, dass Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können und gibt Hinweise zum Umfang der Berichterstattung. Ein Muster des nach § 32f Abs. 3 WpHG neben dem Prüfungsbericht bei der BaFin einzureichenden Fragebogens über die Ergebnisse der Prüfung ist der Verordnung als Anlage beigefügt.

Quelle: WPK

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Jahresbericht 2021 der WPK

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2022

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2021 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2021 bis ins Frühjahr 2022.

Quelle: WPK

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IESBA-Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027

Die WPK hat im Rahmen der Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027 des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 17.06.2022

WPK befürwortet lediglich eng begrenzte Änderungen des IESBA Code of Ethics – Die WPK hat am 16. Juni 2022 im Rahmen der Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027 (Strategy Survey 2022) des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) Stellung genommen.

Die WPK erachtet das Thema Nachhaltigkeit auch für das IESBA als bedeutsam. Allerdings sollte das IESBA zunächst prüfen, ob die bestehenden prinzipienbasierten Regelungen des IESBA Code of Ethics (Code) ausreichen, um das Thema aus berufsrechtlicher Sicht adäquat abzudecken. Nur falls dies nicht der Fall ist, sollte das IESBA entsprechende Änderungen in Erwägung ziehen, sich dabei aber eng mit den relevanten Stakeholdern und insbesondere dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abstimmen.

Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Code auch auf Personen, die nicht dem Berufsstand angehören, sieht die WPK vor dem Hintergrund des Themas Sustainability Assurance als prüfenswert an, um ein ausreichend hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile für den Berufsstand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss das IESBA aber auch der Frage nachgehen, inwieweit eine diesbezügliche Ausdehnung überhaupt bindende Wirkung entfalten könnte und rechtlich sowie tatsächlich durchsetzbar wäre.

Konsistenz der Begrifflichkeiten

Daneben erachtet die WPK die Herstellung einer Konsistenz zwischen den Begrifflichkeiten der Standards des IAASB und des IESBA als bedeutsam. Das IESBA sollte dies aber nicht zum Anlass nehmen, durch die Hintertür materiellrechtliche Erweiterungen vorzunehmen.

Im Übrigen wertet die WPK die meisten der vom IESBA vorgeschlagenen umfangreichen Themen als nicht bedeutsam. Der aktuelle Code stellt ein adäquates und qualitativ hochwertiges Regelungswerk dar, das keine materiellen Lücken aufweist. Der Berufsstand muss die zahlreichen in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Code erst „verdauen“ und darf nicht schon wieder – mit Ausnahme der zuvor beschriebenen stark eingegrenzten Bereiche – mit Änderungen konfrontiert werden.

Ausblick

Diese Umfrage ist der erste Schritt einer Stakeholder-Konsultation. Die vom IESBA ausgewerteten Stellungnahmen münden in ein förmliches Konsultationspapier, das vom IESBA im ersten Quartal 2023 veröffentlicht werden wird – wieder mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: WPK

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Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers zu vergüten sind, wenn der betreffende Prüfungsauftrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war. Die WPK weist auf eine BFH-Entscheidung hin (Az. IX ZR 68/21).

WPK, Mitteilung vom 14.06.2022

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte war umstritten, wie vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen des noch von den Organen der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers zu vergüten sind, wenn der betreffende Prüfungsauftrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgeschlossen war.

  • Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20, „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021, WPK Magazin 3/2021, Seite 66) sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeiten beziehen, keine Masseverbindlichkeiten, sondern stellen Insolvenzforderungen dar.
  • Das OLG Düsseldorf hatte demgegenüber mit Urteil vom 25. März 2021 – 5 U 91/20 („Neu auf WPK.de“ vom 19. November 2021, WPK Magazin 1/2022, Seite 46) entschieden, dass die Vergütungsforderung des Abschlussprüfers auch hinsichtlich der vor Insolvenzeröffnung erbrachten Teilleistungen eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Gegen beide Urteile wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung des BGH über die gegen das Urteil des OLG Düsseldorf eingelegte Revision (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – IX ZR 68/21) wurde mittlerweile auf der Internetseite des BGH veröffentlicht. Der BGH bestätigt darin die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt, wonach der Honoraranspruch des Abschlussprüfers sich als bloße Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 87 InsO darstellt, soweit er auf Leistungen beruht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden. Nur die nach diesem Zeitpunkt erbrachte Tätigkeit und die daran anknüpfende Vergütungsforderung begründen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit.

Rechtsgedanke des § 105 Satz 1 InsO – Gläubigergleichbehandlung

Nach den Entscheidungsgründen entspricht ein solcher Ansatz dem in § 105 Satz 1 InsO enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der Vergütungsanspruch gegen den Schuldner nur Insolvenzforderung ist, soweit er auf zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung von dem anderen Teil bereits erbrachte Teilleistungen entfällt. Dahinter steht, dass der teilweise vorleistende Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seines auf die Zeit vor der Eröffnung entfallenden Zahlungsanspruchs nicht bessergestellt werden soll als der Vertragspartner, der zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig geleistet hat und daher insgesamt nur Insolvenzgläubiger ist. Neben der Gläubigergleichbehandlung sollen hierdurch auch der Schutz der Masse und die Sanierungschancen des Schuldners sichergestellt werden (Rn. 25 des Urteils).

Für den hier einschlägigen Fall des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO (Sonderregelung zur Abschlussprüfung) gilt Entsprechendes. Auch der Abschlussprüfer, der nur einen Teil seiner Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, kann nicht besser stehen als derjenige, der seine Prüfung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen hat und damit nur Insolvenzgläubiger gemäß §§ 38, 87 InsO ist (Rn. 26).

Weiter Begriff der Teilbarkeit

Für die Teilbarkeit der Gesamtleistung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 105 InsO kommt es nicht darauf an, dass sich der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit des Abschlussprüfers letztendlich erst mit deren Abschluss, also vor allem der Erteilung des Testats gemäß § 322 HGB, sichtbar im Vermögen des Schuldners niederschlägt. Maßgeblich ist ein weiterer Begriff der Teilbarkeit, für den allein entscheidend ist, ob sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen des anderen Teils hinreichend voneinander abgrenzen und bewerten lassen. Dies ist auch bei Abschlussprüfungen der Fall. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu sonstigen werkvertraglichen Leistungen (Rn. 27 ff.).

Der Teilbarkeit der Leistungen eines Abschlussprüfers steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine höchstpersönliche Leistung handelt. Auch die vor und nach Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen eines Abschlussprüfers lassen sich ihrem Wert nach objektiv bestimmen und voneinander abgrenzen. Damit ist es auch hier möglich, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs zwischen einem Teil, der Insolvenzforderung ist, und einem Teil, der Masseverbindlichkeit ist, zu unterscheiden. Auch bei dem im Fall vereinbarten Pauschalhonorar ist es möglich, die vor und nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen und somit auch den darauf jeweils entfallenden Vergütungsanteil zu ermitteln (Rn. 35 ff.).

Schutz des Abschlussprüfers durch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen

Der BGH weist noch darauf hin, dass sich der Abschlussprüfer wie andere Gläubiger auch vor den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen dadurch schützen könne, dass er Vorschuss- oder Abschlagszahlungen vereinbart (Rn. 26).

Hierzu sei auf Folgendes hingewiesen: Die in den allermeisten Fällen mit dem Prüfungsmandanten vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen des IDW (IDW-AAB) sehen unter Punkt 13 Abs. 1 das vertragliche Recht des Wirtschaftsprüfers vor, angemessene Vorschüsse auf seine Vergütung und den Auslagenersatz verlangen zu können. Sollten die IDW-AAB im Ausnahmefall nicht vereinbart oder wirksam einbezogen worden sein, bliebe der gesetzliche Vorschussanspruch nach § 669 BGB. Die Vorschrift ist gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf Abschlussprüfungsverträge als Werkverträge mit Geschäftsbesorgungscharakter (diese Einordnung hat der BGH in Rn. 10 seines Urteils ausdrücklich bestätigt) anwendbar.

Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen kann der Abschlussprüfer auch ohne vertragliche Vereinbarung – die IDW-AAB enthalten keine Regelung hierzu – unmittelbar auf der Grundlage des BGB-Werkvertragsrechts (§ 632a BGB) einfordern.

Um das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter zu minimieren, sollten Vorschüsse und Abschlagszahlungen im Vorfeld einer Insolvenz nach den Regelungen für Bargeschäfte (§ 142 InsO) eingefordert und geleistet werden.

Quelle: WPK

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WPK-Erfolg bei Carbon-Leakage-Beihilfen: Anträge können in diesem Jahr auch ohne Berufsattribut signiert werden

Die WPK hatte sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sogenannten Carbon-Leakage-Verordnung an die Deutsche Emissionshandelsstelle gewandt. Damit hatte die WPK Erfolg.

WPK, Mitteilung vom 14.06.2022

Die WPK hatte sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sogenannten Carbon-Leakage-Verordnung (BEHV*) an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) gewandt („Neu auf WPK.de“ vom 7. Juni 2022). Damit hatte die WPK Erfolg.

Die DEHSt hat gegenüber der WPK angekündigt, auch Anträge anzuerkennen, in denen das Berufsattribut in der elektronischen Signatur fehlt, wenn die nachträgliche Prüfung der Qualifikation über das öffentliche Berufsregister erfolgreich ist. Sie bittet aber darum, bei Neubeantragung einer Signaturkarte das Berufsattribut mit aufzunehmen.

Umgang mit verspäteten Anträgen

Zum Umgang mit verspäteten Anträgen kündigt die DEHSt an, nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu prüfen, ob verspätet oder nicht formgerecht eingereichte Anträge berücksichtigt werden können. Dies sei stets eine Einzelfallprüfung.

Die von der WPK geforderte Möglichkeit, den Antrag zum 30. Juni 2022 „ungeprüft“ stellen und die geprüfte Version mit der WP/vBP-Bescheinigung bis zum 31. Juli 2022 nachreichen zu können, lehnt die DEHSt ab. Anträge seien bis zum 30. Juni 2022 über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit einer WP/vBP-Bescheinigung einzureichen. Ansonsten sei der Antrag als nicht vollständig anzusehen.

Fernsignaturen nicht möglich

Zur Ablehnung von Fernsignaturen erläutert die DEHSt, ihre Fachverfahren benötigten ZIP-Dateien; viele Anbieter von Fernsignaturen böten aber nur die Möglichkeit an, PDF-Dateien zu signieren.

Für weitere Informationen und Formulare zum Antragsverfahren der Carbon-Leakage-Kompensation verweist die DEHSt auf ihre Internetseite.

  • Fußnote

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I vom 27. Juli 2021, S. 3129).

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 2. Juni 2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Er hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 2. Juni 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 14.06.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 2. Juni 2022 zusammengefasst.

Vorstandsausschuss „Weiterentwicklung Qualitätskontrollverfahren“

Der Vorstand hat hierzu beraten. Die Beratungsergebnisse sollen in weiterführenden Gesprächen zwischen dem Vorstandsausschuss und Vertretern der Kommission für Qualitätskontrolle diskutiert werden.

Zusammenarbeit mit anderen Berufen/Organisationen

Der deutsche Vertreter im Ausschuss kleiner und mittlerer Prüferpraxen (SMPAG) bei der International Federation of Accountants (IFAC), WP/StB Tobias Polka, hat dem Vorstand über seine Tätigkeit berichtet. Derzeit werden die Eingaben zum Standard über die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ED ISA for LCE) ausgewertet.

Nachlese zur Kammerversammlung 2022 und Ausblick auf 2023

Der Vorstand ist mit der Resonanz auf die diesjährige Kammerversammlung grundsätzlich zufrieden und hat sich auf einen Termin für die Kammerversammlung 2023 verständigt. Diese soll möglichst im Juni 2023 stattfinden.

Zweite Änderung der Berufssatzung WP/vBP

Der Vorstand befasste sich erneut mit der Änderung der Berufssatzung. Auf Anregung der Abschlussprüferaufsichtsstelle hat der Vorstand beschlossen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz genehmigte Berufssatzung optisch stärker von den Erläuterungen, die vom Vorstand erlassen wurden, abzusetzen.

Der in den Erläuterungen zu § 33 BS WP/vBP enthaltende Warnhinweis zu möglichen Ausschlussgründen des Abschlussprüfers bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 AP-VO wird konkretisiert.

Stellungnahme zu EQMS 1 und 2

Der Vorstand hat den Ausschuss „Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens“ gebeten, in der Sitzung am 9. Juni 2022 die Beratung der Entwürfe der IDW Qualitätsmanagementstandards

  • Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQMS 1 (12.2021)) sowie
  • Auftragsbegleitende Qualitätssicherung (IDW EQMS 2 (12.2021)) fortzusetzen.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Insbesondere durch die Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens ist die Anzahl der Kandidaten pro Termin signifikant angestiegen. Die Personalausstattung der Landesgeschäftsstellen stößt deshalb an ihre Grenzen. Der Vorstand hat daher beschlossen, in diesem Bereich eine zusätzliche Stelle zu schaffen.

Solaranlage Wirtschaftsprüferhaus Berlin

Dem Vorstand wurde zu dem aktuellen Stand der Aktivitäten in Sachen Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach des Wirtschaftsprüferhauses in Berlin berichtet. Sie soll zur Eigenversorgung des Hauses mit selbsterzeugtem Strom beitragen.

Quelle: WPK

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