Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes: Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Ab dem 1. Januar 2024 sollen unter anderem WP/vBP die jährlichen Mengenmeldungen der Hersteller über von ihnen in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte überprüfen. Dies ergibt sich aus dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.06.2022

Ab dem 1. Januar 2024 sollen unter anderem WP/vBP die jährlichen Mengenmeldungen der Hersteller über von ihnen in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte überprüfen. Die Meldungen müssen beim Umweltbundesamt eingereicht werden.

Dies ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Kern des Gesetzentwurfs bildet das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG).

Die neue Prüfungsaufgabe ist in § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E zu finden und lautet wie folgt:

(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß Satz 2 und 3 zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen gemäß § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Datenmeldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln.

Dies ähnelt der Prüfung nach § 11 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Neben WP/vBP können auch hier registrierte Sachverständige und Steuerberater die Prüfung durchführen. Nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E muss das Umweltbundesamt – wie im Verpackungsrecht – sog. Prüfleitlinien entwickeln, die von den Prüfern zu beachten sind. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass diese inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.

§ 10 Abs. 4 EWKFondsG-E enthält einen Schwellenwert von 50 kg; unterhalb dieser Menge an Einwegkunststoffprodukten ist eine Prüfung entbehrlich. Dies würde bedeuten, dass auch Kleinst-Inverkehrbringer prüfungspflichtig wären. Es bleibt abzuwarten, ob hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Anpassungen erfolgen.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs sieht Änderungen des Verpackungsgesetzes insoweit vor, als zwischen dem Umweltbundesamt und der Zentralen Stelle Verpackungsregister registerrelevante Informationen ausgetauscht werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 29a, 30-neu und 31-neu; § 27 Abs. 4 VerpackG-E). Auf diesem Weg erhält die Zentrale Stelle etwa auch Informationen zu Verstößen gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E. Das bedeutet, dass Prüfer auch dann aus dem Prüferregister der Zentralen Stelle entfernt werden können, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfung nach § 10 Abs. 1 EWKFondsG-E gegen die Prüfleitlinien nach § 10 Abs. 5 EWKFondsG-E verstoßen haben. Sie könnten in der Folge auch keine Prüfungen nach § 11 VerpackG mehr durchführen.

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Russland wegen des Angriffskrieges gegen die Ukraine: Wirtschaftsprüfung, Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen untersagt

Nach einem neuen EU-Rechtsakt ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

WPK, Mitteilung vom 08.06.2022

Nach einem neuen EU-Rechtsakt ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Dies sieht Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vor (eingeführt mit der Änderungs-Verordnung (EU) 2022/879 des Rates, vergleiche Amtsblatt der EU vom 3. Juni 2022).

Regelung Teil des Sechsten Sanktionspaketes der EU

Diese Regelung ist Teil des Sechsten Sanktionspaketes der EU. Dieses Sanktionspaket und damit das Verbot von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern für russische Unternehmen war von der Präsidentin der EU-Kommission, Frau von der Leyen, in einer Rede am 4. Mai 2022 angekündigt worden. Es wurde von den europäischen Staatschefs (Europäischer Rat) erst am 30. Mai 2022 beschlossen. Das Paket war strittig, da mit ihm vor allem Sanktionen im Zusammenhang mit der Lieferung von Öl aus Russland verbunden sind.

Quelle: WPK

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WPK wendet sich wegen knapper Frist an Antragsbehörde für Carbon-Leakage-Beihilfen

Die WPK hat sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sog. Carbon-Leakage-Verordnung (BEHV) an die dafür zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), gewandt und auch das Umweltbundesamt, dem die DEHSt angehört, darüber informiert.

WPK, Mitteilung vom 07.06.2022

Die WPK hat sich wegen des Umgangs mit der knappen Frist für die Einreichung der geprüften Beihilfeanträge nach der sog. Carbon-Leakage-Verordnung (BEHV[1]) an die dafür zuständige Behörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), gewandt und auch das Umweltbundesamt, dem die DEHSt angehört, darüber informiert.

Leitfaden für das Antragsverfahren veröffentlicht

Die Beihilfeanträge sind bis zum 30. Juni 2022 einzureichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV). Dem Antrag muss eine WP/vBP-Bescheinigung über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag beigefügt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 BECV). Die DEHSt hat jedoch erst Anfang April einen Leitfaden für das Antragsverfahren veröffentlicht und diesen erst am 20. April 2022 um Hinweise für die Prüfung ergänzt[2]. Für die Prüfung des Antragsjahres 2021 haben die Prüfer damit weniger als drei Monate Zeit.

Umgang mit der kurzen Antragsfrist

Auch wenn die Antragsfrist unmittelbar in der Verordnung geregelt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BECV), hat die WPK die DEHSt aufgefordert zu prüfen, ob verspätet eingereichte Anträge im Jahr 2022 dennoch ihre Berücksichtigung finden können.

Zudem hat die WPK gefordert, den antragsberechtigten Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag zum 30. Juni 2022 „ungeprüft“ fristwahrend zu stellen und die geprüfte Version mitsamt der WP/vBP-Bescheinigung bis spätestens zum 31. Juli 2022 nachzureichen.

Elektronische Signatur mit Berufsattribut

Hintergrund ist vor allem, dass das Umweltbundesamt am 3. Mai 2022 im Bundesanzeiger bekannt gab, dass in die qualifizierte elektronische Signatur der Anträge das Berufsattribut einzubeziehen ist (Bekanntmachung des Umweltbundesamtes nach § 17 Abs. 1 BEHG vom 4. April 2022, Banz AT 03.05.2022 B11, Seite 1 Nummer 1 c). Nummer 4.3 des Leitfadens sieht wohl deshalb die zwingende Verwendung von Signaturkarten vor. Berufsangehörige, die bisher keine Signaturkarten verwendet haben, müssen daher nun kurzfristig welche bestellen. Ob sie noch rechtzeitig geliefert werden können, bleibt offen. Zudem handelt es sich um eine recht umfangreiche Prüfung, für deren Bearbeitung ein angemessener Zeitaufwand erforderlich ist. Dies dient vor allem der Qualitätssicherung im Rahmen der Auftragsdurchführung.

Keine Zulassung von Fernsignaturen

Darüber hinaus hat die WPK gegenüber der DEHSt ihr Bedauern ausgedrückt, dass Fernsignaturen nicht zugelassen werden. Diese sind im Berufsstand gerade bei Prüfungen, wie gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB, durchaus verbreitet und wesentlich kostengünstiger als Signaturkarten.

Notwendigkeit zur Verwendung des Berufsattributs?

Eine Notwendigkeit zur Verwendung des Berufsattributs erschließt sich der WPK nicht, zumal in Punkt 7.1.1 des Leitfadens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „die berufliche Qualifikation des Wirtschaftsprüfers*der Wirtschaftsprüferin … als nachgewiesen [gilt], wenn der beauftragte Wirtschaftsprüfer*die beauftragte Wirtschaftsprüferin selbst oder die beauftragte Gesellschaft in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen ist.“ Das Berufsregister ist der Öffentlichkeit online zugänglich und kann jederzeit eingesehen werden. Auch § 126a Abs. 1 BGB sieht für die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine Ergänzung eines Berufsattributs vor.

Fußnoten

  1. Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 21. Juli 2021 (BGBl. I vom 27. Juli 2021, S. 3129). Die WPK hatte hierüber am 8. November 2021 berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 8. November 2021)
  2. Das IDW hat kürzlich über die Tätigkeit seiner Arbeitsgruppe „Prüfungen im Zusammenhang mit der DEHSt“ berichtet und dazu einen Formulierungsvorschlag für die Bescheinigung bzw. den Prüfungsvermerk erarbeitet sowie eine mögliche Gliederung für den korrespondierenden Prüfungsbericht entwickelt. Der Bericht über die 19. bis 21. Sitzung der Arbeitsgruppe ist im Mitgliederbereich der IDW-Internetseite unter der Rubrik „Arbeitshilfen/Sitzungsberichte/Arbeitskreise, -gruppen“ abrufbar.

Quelle: WPK

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Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Zuschussprogramme/Überbrückungshilfen und Neustarthilfen

Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen. Die WPK berichtet über Hinweise des BMWK.

WPK, Mitteilung vom 03.06.2022

Seit über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Überbrückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einer heute veröffentlichen Pressemitteilung hin. Darin heißt es weiter:

Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es wichtig, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Folgende organisatorische Aspekte sind zu beachten.

Fristende in den laufenden Programmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.

Abwicklung der Programme
Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
Fristwahrender Bescheid
Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!).
Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV

Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von Ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:

Bislang kein ÜH IV-Antrag
Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
ÜH IV-Antrag bereits beschieden
Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden
Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November- / Dezemberhilfe

Im Rahmen der November-/ Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/ Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/ Dezember 2020 erweitern.

Antragsvoraussetzungen

Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt beziehungsweise der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und / oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.

Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich

Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.

Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!)

Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20., sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden von uns direkt informiert.

Quelle: WPK

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Elektronischer Rechtsverkehr für WP/vBP und ihre Berufsgesellschaften: Start des Elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs

Die WPK hat sich gegen die Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und ihre Berufsgesellschaften entschieden. Möchten diejenigen, die keinen Zugriff auf ein Anwalts- oder Steuerberaterpostfach haben, mit einem besonderen elektronischen Postfach am Rechtsverkehr teilnehmen, haben sie die Möglichkeit, ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) anzumelden.

WPK, Mitteilung vom 02.06.2022

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und ihre Berufsgesellschaften können ihre Mandanten im Rahmen der Prozessordnungen vor den Finanz-, den Sozial- und den Verwaltungsgerichten vertreten. Alle Prozessordnungen forcieren den elektronischen Rechtsverkehr, d. h. den Austausch von Schriftsätzen zwischen dem Prozessvertreter und dem Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg. Letzteres sind die DE-Mail und die besonderen elektronischen Postfächer (z. B. beA, beStB). Steht dem Prozessvertreter ein besonderes elektronisches Postfach zur Verfügung, so muss er dies nutzten. Schriftsätze, die auf anderem Weg eingereicht werden, sind regelmäßig unwirksam.

Verpflichtende besondere elektronische Postfächer

Rechtsanwälte und Notare und zukünftig auch Steuerberater haben sich vor diesem Hintergrund für alle verpflichtende besondere elektronische Postfächer, die jeweils durch die Bundeskammer administriert werden, entschieden. Diese Individuallösung ermöglicht den Kammern zwar im Rahmen der engen gesetzlichen Vorgaben einzelne Gestaltungsmöglichkeiten, ist zugleich aber mit erheblichem administrativem und wirtschaftlichem Aufwand für die Kammern und ihre Mitglieder verbunden.

Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit für jedes WPK-Mitglied

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile hat sich der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gegen die Einführung eines besonderen elektronischen Postfachs für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und ihre Berufsgesellschaften entschieden und damit die Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit jedem einzelnen Kammermitglied überlassen.

Möglichkeit zur Anmeldung von elektronischem Bürger- und Organisationenpostfach

Möchten Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und ihre Berufsgesellschaften, die keinen Zugriff auf ein Anwalts- oder Steuerberaterpostfach haben, mit einem besonderen elektronischen Postfach am Rechtsverkehr teilnehmen, haben sie die Möglichkeit, ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) anzumelden.

Dieses ermöglicht auch die Berufsbezeichnung und die berufliche Anschrift im System zu hinterlegen und bei der Übertragung mit zu übermitteln. Damit haben Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und ihre Berufsgesellschaften letztlich dieselben Gestaltungsmöglichkeiten wie auf einem Briefbogen oder in einer E-Mail und können, soweit die Praxisabläufe dies erfordern, wie Rechtsanwälte oder Steuerberater am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.

Angebote für spezielle notwendige Software

Die Justiz hat alle für die Anmeldung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs erforderlichen Informationen im Internet zusammengestellt.

Für die Verwendung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs wird ausweislich der Hinweise der Justiz eine bestimmte Software benötigt. Drei Anbieter halten entsprechende Angebote bereit.

Die Wirtschaftsprüferkammer wird ihren Digitalisierungskompass um einen Vergleich dieser drei Anbieter erweitern.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur Evaluierung der GwGMeldV-Immobilien durch das BMF

Die WPK hat, als zuständige Geldwäscheaufsicht über WP/vBP, Fragen des BMF zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien beantwortet.

WPK, Mitteilung vom 31.05.2022

Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immoblilien) ist seit dem 1. Oktober 2020 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde vom Finanzausschuss des Bundestages dazu aufgefordert, die GwGMeldV-Immoblilien zu evaluieren. Neben der FIU und den Strafverfolgungsbehörden sollen auch die Aufsichtsbehörden und die Verpflichteten in die Evaluierung eingebunden werden.

Das BMF wandte sich vor diesem Hintergrund auch an die WPK, als zuständige Geldwäscheaufsicht über WP/vBP, und bat um Beantwortung von konkreten Fragestellungen.

Die Fragen des BMF und die Antworten der WPK sind in der Stellungnahme der WPK vom 31. Mai 2022 zusammengefasst.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur IESBA Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung

Die WPK hat zu den vorgeschlagenen Änderungen des Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung eine Stellungnahme abgegeben.

WPK, Mitteilung vom 24.05.2022

Die WPK hat am 24. Mai 2022 zu den vorgeschlagenen Änderungen des Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung eine Stellungnahme abgegeben (“Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits“).

In der Stellungnahme wird vor allem auf folgende Sachverhalte kritisch hingewiesen:

  • Die bereits mit ISA 600 (Revised) absehbaren Marktkonzentrationen werden durch die vorliegenden Vorschläge weiter verschärft. Hintergrund sind die gestiegenen Anforderungen zur Einhaltung der Unabhängigkeit bei Teilbereichsprüfern außerhalb des Netzwerks des Konzernabschlussprüfers. Entsprechend wurde ein Verweis auf die Stellungnahme zum ISA 600 (Revised) der WPK vorgenommen („Neu auf WPK.de“ vom 3. Juli 2020).
  • Eine detaillierte Analyse des Kosten- vs. Nutzen-Verhältnisses ist nicht erkennbar und sollte vor Verabschiedung durchgeführt werden.
  • Vor Verabschiedung sollten die vorgeschlagenen Regelungen einem Feldtest unterzogen werden, um die praktische Umsetzbarkeit zu erproben.
  • Die vorgeschlagenen Definitionen sind teilweise schwer verständlich, was den betroffenen Individuen die Beurteilung erschwert, ob sie den Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen oder nicht.
  • Die Verwendung des mehrfach verwendeten Begriffs „directly influencing the outcome“ ist unklar und sollte näher erläutert werden.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 2/2022

Die WPK hat die Ausgabe 2/2022 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 23.05.2022

Das WPK Magazin 2/2022 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Quelle: WPK

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DCGK: Angepasster Kodex auf der Internetseite der Regierungskommission veröffentlicht

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat dem BMJ die bereits am 28. April 2022 beschlossene neue Fassung des Kodex zur Prüfung übermittelt und am 17. Mai 2022 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.05.2022

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat dem Bundesministerium der Justiz die bereits am 28. April 2022 beschlossene neue Fassung des Kodex zur Prüfung übermittelt und am 17. Mai 2022 auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Der neue Kodex wird allerdings erst mit der Bekanntmachung durch das Ministerium im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten. Bis dahin bildet weiterhin die Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 (Kodex 2020) die Grundlage für die jährlichen Entsprechenserklärungen.

In dem neuen Kodex wird die Bedeutung von ökonomischen, sozialen und Belangen der Governance (ESG) hervorgehoben. Beispielsweise soll der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. Die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats umfassen künftig insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen.

Hinsichtlich der Ausschüsse des Aufsichtsrats erfolgt darüber hinaus die Klarstellung innerhalb des Kodex, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss.

Den Kodex 2022, die dazu gehörige Begründung sowie eine Markup-Fassung mit den Änderungen zum Kodex 2020 können auf der Internetseite des DCGK eingesehen werden.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Das BMJ hat im April 2022 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Hinweisgeberrichtlinie umsetzen soll. Hierzu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2022

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Deutschland hätte die EU-Hinweisgeberrichtlinie eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umsetzen müssen. Ein erster Anlauf scheiterte in der vergangenen Legislaturperiode, die mit der Bundestagswahl im September 2021 endete.

Das Bundesministerium der Justiz hat im April 2022 nunmehr einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die Hinweisgeberrichtlinie umsetzen soll. Hierzu hat die WPK am 10. Mai 2022 Stellung genommen.

Interne Meldestelle

Zum einen bat die WPK darum, dass eine im ersten Referentenentwurf vorgesehene Regelung wieder aufgegriffen wird, nach der Arbeitgeber Anreize zu schaffen haben, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an eine interne Meldestelle wenden. Dies sieht auch die Hinweisgerberrichtlinie vor und dient auch dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht, welcher WP/vBP im Interesse ihrer Mandanten unterliegen.

Funktionstrennung

Zum anderen wurde angeregt, eine in der Hinweisgerberrichtlinie angelegte Funktionstrennung bei der internen Meldestelle dahingehend zu ermöglichen, dass die interne Meldestelle sich auf die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen an den Arbeitgeber – in anonymisierter Form – beschränken kann und die Entscheidung über Folgemaßnahmen beim Unternehmen verbleibt. Dies würde etwaige Probleme vermeiden, die bei der Übernahme der Funktion als interne Meldestelle durch Berufsangehörige entstehen könnten.

WP/vBP im Anwendungsbereich

Zu beachten ist, dass WP/vBP vom Anwendungsbereich der Hinweisgeberrichtlinie und dementsprechend auch des künftigen Gesetzes erfasst sind, dessen Regeln also zu beachten haben werden. Die WPK hatte sich auf europäischer Ebene gegen die Ungleichbehandlung von WP/vBP und StB mit RA, die vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, eingesetzt – leider ohne Erfolg.

Quelle: WPK

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