Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 24. März 2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 24. März 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 30.03.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 24. März 2022 zusammengefasst.

Weltpolitische Lage und WPK

Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage über die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und der Sanktionen gegen Russland auf die Rechnungslegung und Prüfung beraten. Das IDW hatte dazu am 8. März 2022 den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2022 informierte die WPK über die Ausführungen im fachlichen Hinweis und stellt zusammenfassend fest, dass die gesetzlichen Rechnungslegungs- und fachlichen Prüfungsgrundsätze unverändert anzuwenden sind.

Im Hinblick auf die Sanktionen gegen Russland informierte die WPK bereits unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022.

Auch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihr Arbeitsprogramm 2022 um Ausführungen zu den „Auswirkungen des Ukraine-Krieges“ erweitert. Die WPK berichtete hierüber unter „Neu auf WPK.de“ vom 21. März 2022.

Vorstandsausschuss „Weiterentwicklung Qualitätskontrollverfahren“

Accountancy Europe wurde gebeten, vorhandenes Datenmaterial zur Ausgestaltung der Qualitätskontrollen in ausgewählten EU-Staaten und dem Vereinigten Königreich zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile liegen – mit Ausnahme von Frankreich – erste Informationen vor. Diese werden derzeit von der Geschäftsstelle ausgewertet und sollen in der kommenden Ausschusssitzung am 8. April 2022 beraten werden.

In seiner letzten Sitzung am 17. Januar 2022 beriet der Vorstandsausschuss über Entlastungsmöglichkeiten für kleine Praxen im derzeit bestehenden gesetzlichen Rahmen. Der Ausschuss wird seine Beratungen hierzu fortsetzen.

Regelungsvorschlag Syndikus-WP/vBP

Der Vorstand setzte die Beratungen zur Einführung eines Syndikus für den Berufsstand der WP/vBP fort. Nachdem erste Gespräche mit den BMWK geführt wurden, hat die Geschäftsstelle den ursprünglichen Regelungsvorschlag aus dem Jahr 2018 (mit Erläuterungen) überarbeitet. Der Vorstand sprach sich mehrheitlich dafür aus, den aktualisierten Regelungsvorschlag an das BMWK zu übermitteln.

Änderung der Berufssatzung

Der Vorstand befasste sich erneut mit der Änderung des § 37 Satz 3 BS WP/vBP. Der ASRP hatte nach nochmaliger Beratung vorgeschlagen, die Begriffe „Plausibilität“ durch „Überzeugungskraft“ und „Angemessenheit“ durch „Geeignetheit“ zu ersetzen. Hierdurch wird eine Angleichung der Begrifflichkeiten an die fachlichen Verlautbarungen und Standards erreicht. Der Änderungsvorschlag soll dem BMWK übermittelt werden. Eine Beratung und Beschlussfassung ist in der Beiratssitzung am 3. Juni 2022 vorgesehen.

Jahresabschluss 2021 der WPK nebst Lagebericht

In der Sitzung wurde der Entwurf des Jahresabschlusses beraten. Der Jahresabschluss weist aufgrund höherer sonstiger betrieblicher Erträge und pandemiebedingt weggefallener Reisekosten eine deutliche Besserstellung gegenüber dem Wirtschaftsplan aus, so dass weiterhin von einer Beitragsstabilität ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Vorstand den Jahresabschluss der WPK für das Jahr 2021 nebst Lagebericht aufgestellt.

Jahresbericht „Die WPK 2021“

Der Vorstand beriet den Textentwurf des Jahresberichtes 2021 der WPK. Der elektronische Versand an die Mitglieder sowie die Veröffentlichung auf der Internetseite der WPK erfolgt nach der Beiratssitzung im Juni 2022.

Kammerversammlung am 6. Mai 2022

Der Vorstand befasste sich mit dem aktuellen Planungsstand der Veranstaltung unter dem Motto „Wirtschaftsprüfung und Green Deal“ und dabei schwerpunktmäßig mit den vorgesehenen Gastrednerbeiträgen und Praxisvorträgen.

Beiratssitzung am 3. Juni 2022

Zur Vorbereitung der Beiratssitzung am 3. Juni 2022 erörterte der Vorstand den Entwurf einer Tagesordnung. Der Vorstand ist zuversichtlich, dass die Beiratssitzung in Berlin stattfinden kann.

Schaffung eines neuen § 5 Satzung WPK – Virtuelle Sitzungsformate

Der Vorstand beriet über die Schaffung eines neuen § 5 Satzung WPK, in dem die Möglichkeit des Beirates und anderer Gremien der WPK zur Durchführung von Sitzungen als Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung oder hybride Sitzung satzungsrechtlich verankert wird. Der Entwurf des neugefassten Regelungsvorschlags soll dem Beirat in der kommenden Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.

Nachhaltigkeitskompass (WPK)

Zur Unterstützung des Berufsstandes beim Aufbau des Geschäftsfeldes „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ entwickelt die WPK derzeit einen Nachhaltigkeitskompass (WPK). Dieser soll auch kleinen und mittelständischen WP/vBP-Praxen als Wegweiser durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Einstieg in das Thema erleichtern. Der Kompass gibt hierzu einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und erste Hilfestellungen. Er soll im Mai veröffentlicht werden.

Neuberufung des Berufsbildungsausschusses zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)

Der Vorstand wurde informiert, dass die laufende Berufungsperiode des Berufsbildungsausschusses am 31. Oktober 2022 enden wird. Zum 1. November 2022 wird das BMWK den Ausschuss neu berufen. Der Vorstand hat über die Neuberufung beraten und beschlossen.

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Übersicht der Listen der Hochrisikoländer aktualisiert

Die EU-Kommission hat Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko festgelegt. Die WPK hat die Übersicht der Listen am 28. März 2022 aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 29.03.2022

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, in Kraft getreten am 13. März 2022).

Die Financial Action Task Force (FATF) und ihre Regionalgruppen überprüfen zudem weitere Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF.

Die unter Beobachtung stehenden Länder hat die FATF zuletzt in einer Mitteilung vom 21. Oktober 2021 veröffentlicht. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021).

Die WPK hat die Übersicht der Listen am 28. März 2022 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Quelle: WPK

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Coronavirus: Laut BMWK keine Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe IV

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen besteht generell im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach Einschätzung des BMWK nicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 28.03.2022

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen besteht generell im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht. Hier gelte nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. Weiter führt das Ministerium dazu gegenüber der WPK aus:

Sanktionen gegen Russland

Die von der Europäischen Union in Abstimmung mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländern verhängten Sanktionen ergänzen und erweitern die in Bezug auf die russische Föderation seit 2014 und in Bezug auf Belarus seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen. Neben dem Finanzsektor adressieren sie mittels weiter Exportbeschränkungen diverse Bereiche der exportorientierten Wirtschaft. Dazu gehören unter anderem der Hochtechnologie-, IT- und Maschinenbausektor sowie Luft- und Schifffahrt. Ihre mittelbaren Folgen betreffen aber mittlerweile auch Unternehmen aus vielen anderen Sektoren. Auch hat die Anzahl der EU-Listungen von Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland stark zugenommen.

Sanktionsbetroffene Wirtschaftszweige sind nicht die Bereiche mit hohem Bedarf an Corona-Überbrückungshilfen

Die Erfahrungen mit den Überbrückungshilfen, die seit Beginn der Corona-Pandemie und der Einführung der staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der zur Eindämmung des Pandemiegeschehens notwendigen Beschränkungen gesammelt wurden, zeigen, dass die von den Sanktionen direkt getroffenen Wirtschaftszweige nicht die Bereiche der Wirtschaft sind, aus denen ein hoher Bedarf an Überbrückungshilfen vermeldet wird, führt das BMWK weiter aus.

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung kommen in erster Linie in einem sanktionsfernen Bereich zum Tragen; das Gros der Anträge auf Überbrückungshilfe entfällt auf den Einzelhandel- und den Dienstleistungssektor, auch die Veranstaltungsbranche ist besonders von Corona-Beschränkungen getroffen. In diesen Bereichen sollte es nur in Einzelfällen einen Bezug zu Russland oder den oben beschriebenen Sanktionen geben.

Dennoch Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten

Obgleich die Leistungsrelevanz der Empfänger von Überbrückungshilfen als insgesamt sehr gering einzustufen ist, weist das BMWK in diesem Zusammenhang dennoch ausdrücklich auf die Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten hin, die die Antragstellung für die betroffenen Unternehmen übernehmen.

Grundsätzlich liegt es in der eigenen Verantwortung jeder öffentlichen Stelle beziehungsweise jedes Unternehmens in Deutschland, die unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnung als Teil der deutschen Rechtsordnung zu beachten. Dazu gehört bei der Vergabe öffentlicher Gelder in besonderem Maße die Einhaltung des Bereitstellungsverbots. Die einzelnen EU-Sanktionsverordnungen enthalten allesamt Vorgaben zum Sorgfaltsmaßstab, den öffentliche Stellen und Unternehmen dabei zu beachten haben. Pauschale Handreichungen oder Vorgaben dazu, wie öffentliche Stellen und Unternehmen diesen Sorgfaltsmaßstab in eigene Compliance-Vorgaben für die tägliche Arbeit übersetzen sollten, sind angesichts der Komplexität des Wirtschaftslebens in Deutschland nicht möglich. Ein Bestandteil solcher Compliance-Vorgaben kann beispielsweise ein anlassbezogenes oder generelles Listenscreening sein. Auf Länderebene bietet www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/ ein entsprechendes Screening-Werkzeug.

Auch wenn bei Antragstellern aus den genannten sanktionsfernen Bereichen ein generelles Listenscreening nicht zwingend erscheint, kann nach Meinung des BMWK im konkreten Einzelfall ein anlassbezogenes Screening durch den Prüfenden Dritten erforderlich sein, wenn belastbare Anhaltspunkte für eine Sanktionsrelevanz bestehen. Dann muss bitte diesen Anhaltspunkten – zum Beispiel durch weitere Nachforschungen, wie die Vorlage von Nachweisen zu Beteiligungsstrukturen o. ä. – nachgegangen werden, bevor der Antrag gestellt wird.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. März 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. März 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 28.03.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. März 2022 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2021 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der WPK veröffentlicht, Vorstand und Beirat erhalten ihn zur Kenntnis.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 2021 insgesamt 272 Qualitätskontrollberichte aus (Vorjahr: 351). Lediglich nach 27 Qualitätskontrollen (rund 9 %, Vorjahr: 12 %) waren Maßnahmen (Auflagen und/oder Sonderprüfungen) zu erlassen. Diese betrafen 25 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. In zwei weiteren Fällen wurde eine Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre angeordnet.

118 Praxen wurden im Jahr 2021 als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen. Die gleiche Anzahl von Abschlussprüfern war aus dem Berufsregister zu löschen.

Die Vorstandsabteilung Berufsaufsicht wurde im Jahr 2021 in 16 Fällen über Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Sie betrafen überwiegend fachliche Fehlleistungen sowie das Prüfen ohne Befugnis.

In einem Fall informierte die Kommission für Qualitätskontrolle den Vorstand der WPK als Aufsichtsbehörde in Geldwäscheangelegenheiten für WP/vBP über die Nichterfüllung der Pflichten nach dem GwG.

Ausschuss „Grundsätze QK“

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über erste Überlegungen zur Überarbeitung der „Ergänzenden Hinweise zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen“. Ausgangspunkt hierfür waren insbesondere Überlegungen, mögliche Anpassungen an beziehungsweise aus ISQM 1 und insbesondere die dort enthaltenen Skalierungsbeispiele einzuarbeiten.

Darüber hinaus berichtete der Ausschuss über den Stand seiner Beratungen zur Entwicklung eines Modells für die risikoorientierte Auftragsauswahl einer Qualitätskontrolle bei sehr großen Praxen. Dazu wurde ein sog. Drei-Stufen-Modell erarbeitet. Der Ausschuss geht davon aus, die abschließenden Beratungsergebnisse im dritten Quartal dieses Jahres veröffentlichen zu können.

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ hat ferner den Entwurf einer Stellungnahme zu IDW EQMS 1 und EQMS 2 erarbeitet. Die Stellungnahme soll dem Vorstand am 5. Mai 2022 zur finalen Beratung vorgelegt werden.

Bestandteile der Auftragsprüfungen bei Kreditinstituten

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit einer Frage aus dem Berufsstand zum Umfang der Auftragsprüfungen von Kreditinstituten im Rahmen einer Qualitätskontrolle beschäftigt. Konkret wurde angefragt, ob bei der Qualitätskontrolle die Auftragsprüfung von Kreditinstituten neben der Prüfung des Jahresabschlusses auch die aufsichtsrechtlich relevanten Prüfungsbestandteile (zum Beispiel GwG-Prüfung) umfasst. Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle handelt es sich bei den sich aus § 29 KWG ergebenden zusätzlichen Prüfungspflichten um einen Pflichtbestandteil der entsprechenden Abschlussprüfungen, der damit auch Gegenstand der Qualitätskontrolle ist. Die Beratungsergebnisse sollen kurzfristig in der Rubrik „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über Qualitätskontrollen von sieben gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) und drei weiteren Praxen beraten. Für sechs gemischte Praxen wurde der Abschluss der Auswertungen von Qualitätskontrollberichten, in einem Fall die Erteilung einer Auflage beschlossen. Die Qualitätskontrollen der drei weiteren Praxen konnten ebenfalls abgeschlossen werden.

Quelle: WPK

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Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.03.2022

Das IDW hat dazu am 8. März 2022 den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Rechnungslegung

Hiernach ist bei der Rechnungslegung insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Bei dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 handelt es sich um ein nach dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 eingetretenes Ereignis, das somit als ein wertbegründender Vorgang anzusehen ist. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die Auswirkungen des Krieges damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen.
  • Dessen ungeachtet können bereits für Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31. Dezember 2021 Berichtspflichten für den Anhang und im Lagebericht (insbesondere in der Risiko- und Prognoseberichterstattung) bestehen.
  • Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat die Geschäftsführung die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern-Annahme) einzuschätzen. Wird der Abschluss unter Zugrundelegung der Going Concern-Annahme aufgestellt, bestehen aber diesbezüglich wesentliche Unsicherheiten, ist im Anhang diese Tatsache sowie der geplante Umgang mit diesen bestandsgefährdenden Risiken zu erläutern.

Prüfung

Mit Blick auf die Prüfung der betroffenen Abschlüsse betont der fachliche Hinweis des IDW insbesondere, dass im Zusammenhang mit den aktuellen Kriegsereignissen ein erhöhtes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen in der Rechnungslegung bestehen kann. Dies kann insbesondere den Nachtragsbericht im Anhang sowie den Prognose- und Risikobericht innerhalb des Lageberichts betreffen. Besonderes Augenmerk hat der Abschlussprüfer zu legen auf

  • die Feststellung relevanter Ereignisse nach dem Abschlussstichtag,
  • die Beurteilung der Going-Concern-Prämisse und von prognostischen Angaben und auf
  • die Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen.

Im Hinblick auf die Sanktionen gegen Russland informierte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. März 2022.

Zusammenfassend stellt die WPK fest, dass auch im Hinblick auf den Ukrainekrieg die allgemeinen gesetzlichen Rechnungslegungs- und fachlichen Prüfungsgrundsätze unverändert anzuwenden sind.

Quelle: WPK

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APAS: Arbeitsprogramm 2022 um Aspekte zum Ukraine-Krieg erweitert

Aus aktuellem Anlass hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2022 um den Abschnitt „Auswirkungen des Ukraine-Krieges“ erweitert. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.03.2022

Aus aktuellem Anlass hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2022 (die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Januar 2022) um den Abschnitt „Auswirkungen des Ukraine-Krieges“ erweitert. Das Arbeitsprogramm ist auf der Internetseite der APAS veröffentlicht.

Die APAS führt aus, dass der Angriff Russlands am 24. Februar 2022 auf die Ukraine und die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abstimmung mit den Verbündeten der NATO als Reaktion ergriffenen Maßnahmen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Weltwirtschaft und somit insbesondere auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen von öffentlichem Interesse haben.

Fachlicher Hinweis des IDW

Weiter wird ausgeführt, dass auch das IDW bereits am 8. März 2022 einen fachlichen Hinweis zu Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht und sich nach Auffassung der APAS in sachgerechter Art und Weise insbesondere zur Anwendung des Stichtagsprinzips und zu den Anforderungen an die Lageberichterstattung geäußert hat.

Risikoeinschätzungen der Praxen

Die APAS wird sich in den Inspektionen mit den Risikoeinschätzungen der Praxen zu den Auswirkungen der Ukraine-Krise und den hieraus abgeleiteten Maßnahmen für deren Qualitätssicherungssysteme befassen. Dies wird nach einer Identifikation von Mandaten mit Bezug zur Ukraine und zu Russland zunächst die Zurverfügungstellung relevanter Fachinformationen, Vorgaben zur Einholung von fachlichem Rat/Konsultationen oder auch weitere Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung mit Bezug zu den identifizierten Risiken auf Praxis- und Mandatsebene betreffen. Die APAS wird sich mit einzelnen Abschlussprüfungen, die besonderen Risiken aus dem Ukraine-Krieg ausgesetzt sind, analog zum Vorgehen bei den Corona-Risiken, sukzessive in Abhängigkeit von den Bilanzstichtagen der Unternehmen von öffentlichem Interesse befassen.

Quelle: WPK

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Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments stimmt über CSRD-Entwurf ab

Der Rechtsauschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat sich federführend mit dem Kommissionsentwurf für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auseinandergesetzt und darüber in seiner Sitzung am 14. März 2022 abgestimmt. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 18.03.2022

Der Rechtsauschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat sich federführend mit dem Kommissionsentwurf für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auseinandergesetzt und darüber in seiner Sitzung am 14. März 2022 abgestimmt. Dem Vernehmen nach vertritt der JURI folgende ausgewählte Positionen:

  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nicht vom Abschlussprüfer des Unternehmens durchgeführt werden.
  • Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Nachhaltigkeitsprüfung durch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen soll bestehen bleiben.
  • Der Anwendungsbereich der CSRD soll auf Unternehmen aus Drittstaaten ausgeweitet werden, die im EU-Binnenmarkt tätig sind.
  • Kapitalmarktorientiere Kleinstunternehmen sollen aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen werden.
  • Kleine und mittlere Unternehmen sollen bei einer freiwilligen Anwendung der Berichtsstandards von den Mitgliedstaaten unterstützt werden. Als Unterstützung sind die Vergabe eines (Nachhaltigkeits-)Zertifikats oder finanzielle Mittel angedacht.
  • Die Kommission soll zusätzliche Berichtskriterien für Unternehmen mit relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten in Hochrisikosektoren (Textilien, Landwirtschaft, Bergbau, Mineralien) festlegen.

Über die Positionen des JURI soll das Plenum in einer Sitzung am 23. März 2022 abstimmen. Hieran soll sich der Trialog mit dem Europäische Rat und der EU-Kommission anschließen.

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Russland – Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 14.03.2022

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine bestehen seit dem Jahr 2014. Entsprechende EU-Verordnungen wurden bereits 2014 erlassen.

Wegen der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine wurden und werden diese EU-Sanktionen nun verschärft und die Sanktionslisten, auf denen natürliche und juristische Personen oder Organisationen/Einrichtungen stehen, ergänzt. Dies ist ein dynamischer Prozess. Die bestehenden EU-Verordnungen werden fortlaufend angepasst.

Die Rechtsakte verfolgen unterschiedlichste Ziele, wie das Einfrieren von Geldern, den Transfer von Geldern oder die Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Wirtschaftsgütern oder Waren (zum Beispiel Dual-Use-Güter) oder auch den Betrieb von bestimmten TV-Sendern.

Informationen über EU-Sanktionen / Fragen und Antworten

Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft.

Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.

Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen (die als Anhänge dort beigefügt sind).

Die bei der Bundesbank und dem BAFA abrufbaren EU-Verordnungen mit Sanktionen wurden gesichtet (Stand 11. März 2022). WP/vBP sollten insbesondere genauer prüfen, ob

  • auf den Sanktionslisten geführte natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen „unmittelbar oder mittelbar“ „Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“ (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/20214 vom 5. März 2014; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/20214 vom 17. März 2014),
  • Informationen existieren, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art. 2 eingefrorenen Konten und Beträge; diese sind unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, …, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln (Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014; Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014),
  • sie beteiligt sind an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (Art. 2a Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014; (Art. 3 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23. Februar 2022).

Für Fragen zu Sanktionen haben sowohl die Bundesbank als auch das BAFA auf den oben genannten Internetseiten Hotlines angegeben und E-Mail-Adressen bereitgestellt.

Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht.

Quelle: WPK

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DRSC: DRÄS 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht bekannt gemacht

Am 7. März 2022 wurde die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (DRÄS 12) vom 25. Februar 2022 durch das BMJ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Am 7. März 2022 wurde die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (DRÄS 12) vom 25. Februar 2022 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger (AT 07.03.2022 B1) veröffentlicht. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Zur Verabschiedung des DRÄS 12 und zu den wesentlichen inhaltlichen Aspekten siehe „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2022.

Quelle: WPK

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Aktualisierte ESEF-Basistaxonomie 2021 in das EU-Recht übernommen

Am 7. März 2022 wurde die vierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 der Europäischen Kommission vom 29. November 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf wies die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Am 7. März 2022 wurde die vierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 der Europäischen Kommission vom 29. November 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die neue Version der Basistaxonomie basiert auf der im März 2021 von der IFRS-Stiftung veröffentlichten (jährlichen) Aktualisierung 2021 der IFRS-Taxonomie und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Den Emittenten ist gestattet, die Basistaxonomie 2021 bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK

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