IESBA: Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung

Das International Ethics Standards Board for Accountants führt eine Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics im Zusammenhang mit den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung durch (Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits). Stellungnahmen sind lt. WPK bis zum 31. Mai 2022 erbeten.

WPK, Mitteilung vom 02.03.2022

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation (Exposure Draft) zu Änderungen am Code of Ethics (Code) im Zusammenhang mit den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) durch (Proposed Revisions to the Code Relating to the Defintion of Engagement Team and Group Audits). Stellungnahmen sind bis zum 31. Mai 2022 erbeten.

Die Konsultation befasst sich umfassend mit Unabhängigkeitsüberlegungen für Praxen und Einzelpersonen, die an der Prüfung eines Konzernabschlusses beteiligt sind. Zudem werden die Auswirkungen der geänderten Definition des Begriffs „Auftragsteam“ (Engagement Team) des ISA 220 (International Standard on Auditing, Quality Management for an Audit of Financial Statements) auf die Unabhängigkeit abgebildet.

Die Vorschläge enthalten im Einzelnen folgende Punkte:

  • Einführung neuer Begriffe und Überarbeitung einer Reihe bestehender Begriffe des Code, auch im Hinblick auf die Anwendung der Unabhängigkeit im Rahmen einer Konzernprüfung.
  • Klärung und Verbesserung der Unabhängigkeitsgrundsätze für
    • Einzelpersonen, die an einer Konzernprüfung beteiligt sind,
    • Praxen, die an der Konzernprüfung beteiligt sind, einschließlich Praxen innerhalb und außerhalb des Netzwerks des Konzernabschlussprüfers.
  • Spezifizierung des Verfahrens, wie bei einem Verstoß gegen eine Unabhängigkeitsvorschrift bei einem Teilbereichsprüfer vorzugehen ist, einschließlich der Betonung der Notwendigkeit einer angemessenen Kommunikation zwischen den betroffenen Parteien und mit den für die Überwachung des Konzerns Verantwortlichen.
  • Angleichung einer Reihe von Bestimmungen des Code an die Änderungen der Qualitätsmanagementstandards des IAASB.

Zur weiteren Konsultation des IESBA zu Änderungen am Code zum Thema Technologie siehe „Neu auf WPK.de“ vom 25. Februar 2022.

Quelle: WPK

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Erfassungsbögen der BaFin für Geldwäscheprüfungen 2022 bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

Um für Gesellschaften auch in Bezug auf die diesjährige Prüfungssaison aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Pflichten zu erhalten, stellt die BaFin die (vorläufigen) Erfassungsbögen bereit. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.02.2022

Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie kleine und mittlere Wertpapierinstitute sind im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch hinsichtlich der Einhaltung der für sie geltenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.

Bis dato liegen noch keine Erfassungsbögen in Bezug auf Prüfungspflichten in den Bereichen Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie (sonstiger) strafbarer Handlungen zur verbindlichen Benutzung vor.

Diese sind erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der KAPrüfV sowie der Verordnung zur Schaffung der WpIPrüfBV vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen ist jedoch frühestens in einigen Wochen zu rechnen.

Verwendung für noch nicht abgeschlossene Geldwäscheprüfungen 2022

Um für die vorgenannten Gesellschaften jedoch auch in Bezug auf die diesjährige Prüfungssaison aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Pflichten zu erhalten, stellt die BaFin die (vorläufigen) Erfassungsbögen bereit.

Die Verwendung der Erfassungsbögen ist zwar nicht verpflichtend, dennoch bittet die BaFin dringend darum, dass die Abschlussprüfer im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Geldwäscheprüfungen im Jahr 2022 die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung in die Erfassungsbögen eintragen und dort bewerten.

Quelle: WPK

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IESBA: Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics zum Thema Technologie

Das International Ethics Standards Board for Accountants führt eine Konsultation zu Änderungen am Code of Ethics im Zusammenhang mit dem Thema Technologie durch. Stellungnahmen sind bis zum 22. Juni 2022 erbeten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 25.02.2022

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation (Exposure Draft) zu Änderungen am Code of Ethics (Code) im Zusammenhang mit dem Thema Technologie durch (Proposed Technology-related Revisions to the Code). Stellungnahmen sind bis zum 22. Juni 2022 erbeten.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Robustheit des Code zu verbessern und seine Relevanz in einem Umfeld zu erweitern, das durch rasante technologische Fortschritte umgestaltet wird. Die Vorschläge sollen die ethische Einstellung (ethical mindset) und das Verhalten von Wirtschaftsprüfern leiten, wenn sie sich mit den durch die Technologie hervorgerufenen Veränderungen in ihren Arbeitsabläufen und dem Inhalt der von ihnen erbrachten Dienstleistungen befassen.

Die Vorschläge enthalten unter anderem folgende Punkte:

  • besondere Aufmerksamkeit für die Erfordernisse der beruflichen Fachkompetenz und der Verschwiegenheit im digitalen Zeitalter,
  • die ethische Dimension des „Sich-Verlassens“ auf die Ergebnisse von Technologie oder deren Nutzung,
  • weitere Verbesserungen in Bezug auf Gefährdungen (threats) durch den Einsatz von Technologie sowie in Bezug auf komplexe Umstände bei der Anwendung des Rahmenkonzeptes des Code,
  • Stärkung und Klarstellung der Internationalen Unabhängigkeitsstandards (International Independence Standards – IIS) in Bezug auf technologiebezogene Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services), die Praxen für ihre Prüfungsmandanten erbringen oder technologiebezogene Geschäftsbeziehungen, die sie mit ihren Prüfungsmandanten eingehen können,
  • ausdrückliche Anerkennung, dass die IIS, die für Assurance-Aufträge gelten, auch auf Assurance-Aufträge zu nichtfinanziellen Informationen anwendbar sind, zum Beispiel auf die Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Informationen (ESG).

Quelle: WPK

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Digitalisierungskompass der WPK: Softwareübersichten aktualisiert und erweitert

Im Digitalisierungskompass (WPK)® wurde die Softwareübersicht aktualisiert und um eine neue Datenanalysesoftware speziell für die Abschlussprüfung erweitert.

WPK, Mitteilung vom 17.02.2022

Im Digitalisierungskompass (WPK)® wurde die Softwareübersicht aktualisiert und um eine neue Datenanalysesoftware speziell für die Abschlussprüfung erweitert.

Zudem wurde der Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung überarbeitet und um eine Linkliste ergänzt. Auch für das betriebswirtschaftliche Beratungsangebot stehen KI-unterstützte Softwarelösungen zur Verfügung, welche über die reine Aufbereitung vergangenheitsbezogener Daten hinaus gehen und eine Fortschreibung in die Zukunft ermöglichen.

Die Entwicklungen in diesem Bereich bleiben spannend. Insbesondere die Frage, wie benutzerfreundlich und verständlich die neuen Softwarelösungen sind sowie ob und wie sie mit anderen Programmen zusammenarbeiten. Ist dies gegeben, bieten sich für WP/vBP-Praxen weitere Möglichkeiten, ihre Geschäftsprozesse gezielt zu digitalisieren.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle am 13. Januar und 9. Februar 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus den Sitzungen am 13. Januar und 9. Februar 2022 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 16.02.2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus den Sitzungen am 13. Januar und 9. Februar 2022 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2021 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. März 2022 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.

Ausschuss „Grundsätze QK“

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über die Entwicklung eines Modells für die risikoorientierte Auftragsauswahl einer Qualitätskontrolle. Die praktische Relevanz des Modells soll anhand von Daten aus abgeschlossenen Qualitätskontrollen verprobt werden.

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ hat ferner ein Glossar erstellt, das die Begrifflichkeiten des ISQM 1 und ISQC 1 denen der WPO, der Berufssatzung WP/vBP beziehungsweise der Erläuterung der Berufssatzung WP/vBP gegenüberstellt. Das Glossar soll die Erstellung einer Stellungnahme zum IDW EQMS 1 und EQMS 2 erleichtern.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über Qualitätskontrollen von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) und zwei weiteren Praxen beraten. Für drei gemischte Praxen wurde der Abschluss der Auswertungen von Qualitätskontrollberichten beschlossen.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 1/2022

WPK, Mitteilung vom 15.02.2022

Das WPK Magazin 1/2022 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit.

Quelle: WPK

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DRSC: DRÄS 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht verabschiedet

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. hat den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 (DRÄS 12), der Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht vorsieht, veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 15.02.2022

Am 11. Februar 2022 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 (DRÄS 12), der Änderungen des DRS 20 Konzernlagebericht vorsieht. Zur Anpassung an die geänderte Rechtslage werden im Wesentlichen folgende materielle Änderungen an DRS 20 vorgenommen:

Zweites Führungspositionen-Gesetz

Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II) weitet im Wesentlichen die Berichtspflichten über Zielgrößen bezüglich des Anteils von Frauen in Führungspositionen aus. Außerdem wird eine Berichtspflicht über die Einhaltung des sogenannten Mindestbeteiligungsgebots im Vorstand bestimmter börsennotierter paritätisch mitbestimmter Unternehmen kodifiziert. Die Änderungen sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr zu beachten. Mit DRÄS 12 wird DRS 20 formal an die neue Gesetzeslage angepasst.

EU-Taxonomie-Verordnung

Darüber hinaus wird in den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung ein Hinweis auf die Berichtspflichten gemäß Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt. Hintergrund ist, dass Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise Konzernerklärung abzugeben haben, ab Januar 2022 unter anderem sog. Taxonomie-Quoten (Anteil ihrer ökologisch nachhaltigen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben) gemäß Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung aufnehmen müssen. Diese Änderungen sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr zu beachten.

Quelle: WPK

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EU-Kommission: FAQ zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Am 2. Februar 2022 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf weiterer Fragen und Antworten (FAQ) zur EU-Taxonomie-Verordnung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.02.2022

Am 2. Februar 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf weiterer Fragen und Antworten (FAQ) zur EU-Taxonomie-Verordnung. Der Entwurf ist von der Europäischen Kommission bereits genehmigt und wird zu einem späteren Zeitpunkt im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die 33 Fragen und Antworten erläutern die bereits in den geltenden Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen. Sie erweitern nicht die Rechte sowie Pflichten und führen auch keine zusätzlichen Anforderungen an die betroffenen zuständigen Behörden ein, sondern sollen Finanz- und Nichtfinanzunternehmen bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften lediglich unterstützen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 2. Februar 2022 im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 03.02.2022

Die WPK hat am 2. Februar 2022 im Rahmen der EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung Stellung genommen. Die Konsultation erstreckt sich auf die im Folgenden dargestellten fünf Bereiche.

Wesentliche Eckpunkte der Stellungnahme der WPK

1. Hinsichtlich des EU-Vorschriftenrahmens stellt die WPK fest, dass die Ausübung umfangreicher Mitgliedstaatenwahlrechte eine einheitliche und kohärente Anwendung der Regelungen erschwert. Nennenswerte positive Auswirkungen von Abschlussprüferverordnung und -richtlinie sind nicht festzustellen. Die Erstanwendungsregelungen waren teilweise nicht ganz klar und auslegungsbedürftig. Zudem sind die EU-Vorschriften mit den Vorgaben der internationalen Standardsetzer (IAASB, IESBA) teilweise nicht deckungsgleich, wodurch eine kohärente Anwendung erschwert wurde und wird.

Hinsichtlich der Einführung von Indikatoren für die Qualität der Unternehmensberichterstattung sowie deren Zuverlässigkeit weist die WPK auf Herausforderungen in der Umsetzung und Messung sowie auf den ungewissen Nutzen hin.

2. Die WPK befürwortet eine starke und verlässliche Corporate Governance, wobei vorrangig die gesetzlichen Vertreter der Unternehmen sowie die für die Überwachung der Unternehmen Verantwortlichen verpflichtet sind. Etwaiger Handlungsbedarf im Bereich der Unternehmensberichterstattung sollte aber nachvollziehbar belegt werden. Ein schlichter Verweis der EU-Kommission auf Untersuchungen der ESMA erscheint unzulänglich und in der Sichtweise verkürzt.

Auch weist die WPK darauf hin, dass selbst bei einem ausgereiften System der Unternehmensführung und -kontrolle Unternehmensinsolvenzen nicht vollständig vermieden werden können.

Darüber hinaus äußert die WPK Bedenken, dass die Unternehmen durch aktuelle Vorhaben des europäischen Gesetzgebers (wie ESEF, Taxonomie-VO, CSR-Richtlinienentwurf etc.) bereits mit enormen Herausforderungen konfrontiert sind. Zusätzliche Belastungen sollten den Unternehmen nur dann auferlegt werden, wenn dies unvermeidlich ist.

Die WPK konstatiert, dass die Unternehmensberichterstattung grundsätzlich qualitativ hochwertig und sachgerecht ist. Seltene beziehungsweise einzelne Verfehlungen, insbesondere Betrug des Managements in der Rechnungslegung, dürfen nicht als Generalverdacht formuliert werden. Zu diesen Einzelfällen ist kein allgemeines Systemversagen erkennbar. Allerdings empfiehlt die WPK bezüglich der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse eine intensive inhaltliche Befassung mit der Rechnungslegung sowie Abschlussprüfung und künftig auch mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem sollte eine sachadäquate Besetzung sichergestellt werden.

3. Im Bereich der Abschlussprüfung stellt die WPK fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne Beanstandungen durchgeführt wird. Im Übrigen weist die WPK darauf hin, dass die internationalen und nationalen qualitativ hochwertigen fachlichen Verlautbarungen fortlaufend angepasst werden, soweit Handlungsbedarf identifiziert wird. Es muss vermieden werden, dass die bereits bestehende hohe Komplexität der den Abschlussprüfer treffenden Regularien noch erhöht wird, dies vor allem vor dem Hintergrund fehlender belastbarer Belege für die von der EU-Kommission angedachten Maßnahmen. Zudem beleuchtet die WPK als ein wesentliches Problem die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit an den Abschlussprüfer mit der daraus resultierenden Erwartungslücke.

Hinsichtlich der Überlegung der EU-Kommission, ob verpflichtende Joint Audits zur Steigerung der Prüfungsqualität beitragen, äußert sich die WPK zurückhaltend. Nach Beobachtungen der WPK gibt es sowohl Argumente für als auch gegen Joint Audits.

4. Die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) bewertet die WPK als wirksam, wobei vor allem in der Beaufsichtigung von Prüfungsausschüssen durch die zuständige Stelle keine Vorteile gesehen werden. Auch der Vorschlag der EU-Kommission, die Aufgaben der Registrierung und Beaufsichtigung der PIE-Abschlussprüfer an eine europäische Einrichtung zu übertragen, ist aus Sicht der WPK nicht zielführend.

5. Bezüglich der Beaufsichtigung und Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung lehnt die WPK unter anderem eine Aufstockung der Mittel, eine Erweiterung der Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden sowie eine Stärkung der Rolle der ESMA bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung ab. Festgestellte Fehler in der Rechnungslegung sind im Wesentlichen der Komplexität und teilweisen Subjektivität der IFRS geschuldet. Hier würden Vereinfachungen zur Reduzierung der Fehlerquote beitragen können.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 27. Januar 2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. Januar 2022 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 31.01.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. Januar 2022 zusammengefasst.

Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Der Vorstand hat sich zur im Koalitionsvertrag angekündigten Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen beraten. Dies bringt vor allem für die vielen kleinen und mittleren Praxen von WP/vBP bürokratische Hürden und Rechtsunsicherheiten in der täglichen steuerlichen Beratung mit sich. Daher kommt es hier entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung einer solchen Pflicht an. Die WPK wird die Umsetzung dieses Vorhabens eng begleiten.

Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Der Bedarf an der Einführung eines Syndikus auch für den Berufsstand der WP/vBP ist ungebrochen groß. Bereits in den vergangenen Jahren hat sich die WPK für die Einführung eines Syndikus-WP/vBP eingesetzt. Im Januar hat hierzu eine Arbeitsbesprechung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stattgefunden. Der Vorstand hat sich hierzu berichten lassen.

Vorstandsabteilung Berufsaufsicht

Der Vorstand hat über drei Einsprüche gegen berufsaufsichtliche Entscheidungen der WPK entschieden.

Interne Revision 2021

Der Vorstand nahm Kenntnis von dem Bericht über die Interne Revision bei der WPK für das Jahr 2021 vom 14. Dezember 2021. Die einzelnen Prüfungshandlungen führten jeweils zu dem Ergebnis, dass die Abläufe in den Prüffeldern der WPK ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sind.

Kammerversammlung am 6. Mai 2022

Das Motto der Veranstaltung soll „Wirtschaftsprüfung und Green Deal“ sein. Der Vorstand befasste sich mit dem aktuellen Planungsstand und dabei schwerpunktmäßig den vorgesehenen Gastrednerbeiträgen und Praxisvorträgen. Es soll eine Präsenzveranstaltung mit einem Get-together auf dem Reichstagsgebäude am Vorabend stattfinden.

Berufsaufsichtsrelevante Änderungen im FISG

Der Vorstand hat zu der Frage der erstmaligen Anwendung der die Berufsaufsicht betreffenden Änderungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) beraten. Dies betrifft insbesondere Auskünfte zu eingeleiteten Berufsaufsichtsverfahren, die namentliche Benennung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften nach rechtskräftig festgestellten Pflichtverletzungen und die Erhöhung des Geldbußerahmens für Berufsgesellschaften auf 1 Mio. Euro.

Änderung der Berufssatzung

Der Beirat hatte sich in seiner Sitzung am 3. Dezember 2021 über notwendige Satzungsänderungen durch das FISG ausgetauscht. Zu § 37 Satz 3 BS WP/vBP-E (Kritische Grundhaltung) wurde der Begriff der „Plausibilität“ kritisch hinterfragt und der Ausschuss Berufsrecht (ASBR) gebeten, sich nochmals damit auseinanderzusetzen. Der ASBR kam zu dem Ergebnis, an dem Begriff festzuhalten. Der Vorstand hat hierzu intensiv beraten und bittet nun den ASRP, sich aus fachlicher Sicht mit dem Begriff und dessen Bedeutung für die Prüfungstätigkeit zu befassen.

Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (18. März 2021) und des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (1. August 2021) kam es zu Änderungen des § 261 StGB (Geldwäsche) und zu Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Die dadurch erforderliche Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum GwG hat der Vorstand in seiner Sitzung beschlossen.

Stellungnahmen zur EU-Konsultation Corporate Reporting sowie zum ISA for LCE

Der Vorstand hat eine Stellungnahme zur EU-Konsultation zur Verbesserung der Qualität und Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung (Corporate Reporting) beraten und beschlossen. Diskutiert wurde außerdem die Abgabe einer Stellungnahme zur IAASB-Konsultation für einen Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (ISA for LCE). Letztgenannte Stellungnahme soll wesentliche Anregungen adressieren, die die Berufsausübung des Berufsstands in Deutschland tangieren. Die Stellungnahmen werden demnächst auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

WPK aktuell Mitgliederinformation online – Update Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung in der EU – was kommt auf den Berufsstand zu?

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 führte die WPK drei einstündige Online-Veranstaltungen mit Präsident Gerhard Ziegler zum Mitgliederaustausch durch. Auch in diesem Jahr ist am 1. April 2022 ein Update zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung in der EU geplant. Neben Gerhard Ziegler wird Georg Lanfermann, Präsident des DRSC e. V., vortragen und für Teilnehmerfragen zur Verfügung stehen.

Quelle: WPK

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