IAASB: 2020 Handbook veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat das 2020 Handbook of International Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.09.2021

Am 14. September 2021 das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2020 Handbook of International Quality Control, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Es besteht aus drei Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB.

Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere:

  • ISA 540 (Revised), Auditing Accounting Estimates and Related Disclosures, der für Abschlussprüfungen für Zeiträume anzuwenden ist, die am oder nach dem 15. Dezember 2019 beginnen und
  • Änderungen zur Anpassung an den umstrukturierten International Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA).
  • In die Bände 1 und 2 wurden weitere Standards aufgenommen, die noch nicht in Kraft getreten sind:
    • ISA 315 (Revised 2019), Identifying and Assessing the Risks of Material Misstatement,
    • Folgeänderungen an anderen ISAs, die sich aus ISA 315 (Revised 2019) ergeben,
    • ISQM 1, Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements, or Other Assurance or Related Services Engagements,
    • ISQM 2, Engagement Quality Reviews,
    • ISA 220 (Revised), Quality Management for an Audit of Financial Statements und
    • ISRS 4400 (Revised), Agreed-Upon Procedures Engagements.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 3/2021

Die WPK hat ihr Magazin 3/2021 veröffentlicht.

Das WPK Magazin 3/2021 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu folgenden Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

  • S. 62 – Berufsrecht – Berufliche Verschwiegenheit des als Verwaltungshelfer handelnden Wirtschaftsprüfers im Auskunftsverfahren nach dem IFG
  • S. 66 – Für die Praxis – Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Der Berufsstand sowie die WPK in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsichtsbehörde sind von den Regelungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nicht unerheblich betroffen. Die WPK hat daher gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 10.09.2021

Der Berufsstand sowie die WPK in ihrer Funktion als Geldwäscheaufsichtsbehörde sind von den Regelungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nicht unerheblich betroffen. Mit Schreiben vom 8. September 2021 hat die WPK gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Die WPK regt an, die Verschwiegenheitspflicht der Berufsgeheimnisträger weitreichender zu berücksichtigen.

Abzulehnen sind die vorgesehenen wesentlichen Verschärfungen der Identifizierungspflichten bei Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten. Die Erweiterungen der Identifizierungspflichten würden im Fall ihrer Umsetzung nicht nur den bürokratischen Aufwand unangemessenen erhöhen, sondern dürften in der Praxis teilweise auch nicht umsetzbar sein. Indes wäre der Mehrgewinn gerade bei Praxen mit niedrigem Geldwäscherisiko gering.

WPK spricht sich gegen gesonderte Beaufsichtigung und Durchgriffsrechte aus

Überdies spricht sich die WPK gegen den Vorschlag aus, die Selbstverwaltungseinrichtungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit unter die Aufsicht einer öffentlichen, weisungsbefugten Behörde zu stellen. Diese soll nach dem Legislativvorschlag die Möglichkeit erhalten, den Kammern in Einzelfällen Weisungen hinsichtlich ihrer Geldwäscheaufsichtstätigkeit zu erteilen.

Ebenso spricht sich die WPK dagegen aus, der EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) Durchgriffsrechte gegenüber den Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor zu gewähren. Der Legislativvorschlag sieht vor, die AMLA zu berechtigen, die Aufsichtstätigkeit einer Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben und auf das Bestehen möglicher Mängel zu überprüfen. Stellt die AMLA Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder Mängel fest, soll sie befugt sein, der Aufsichtsbehörde unmittelbar Vorgaben zur Beseitigung der Verstöße oder Mängel machen zu können.

Hier sieht die WPK die Gefahr, dass die AMLA entgegen dem eigentlichen Grundgedanken (direkte Aufsicht nur über bestimmte Verpflichtete im Finanzsektors) über die Weisungsbefugnis gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eine direkte Aufsicht über Verpflichtete im Nichtfinanzsektor übernimmt.

Quelle: WPK

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Aktualisierte Übersicht der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten aktualisiert, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben).

WPK, Mitteilung vom 08.09.2021

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten aktualisiert, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben). Als weitere Vorbehaltsaufgaben wurden in der Übersicht unter anderem aufgenommen:

  • Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie von geschlossenen, extern verwalteten Investmentvermögen („Spezial-AIF“) nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,
  • Prüfung besonderer Anzeigepflichten und Anforderungen des Wertpapierinstituts nach dem Wertpapierinstitutsgesetz und
  • Prüfung des Tätigkeitsabschlusses von Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze erbringen nach dem Telekommunikationsgesetz

Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Übersicht hat rein unterstützende Funktion und kann eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe nicht ersetzen.

Quelle: WPK

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EFRAG: Experten für die Standardsetzung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesucht

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) sucht Kandidaten für elf Arbeitsgruppen für die Entwicklung von Standards im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.08.2021

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) sucht Kandidatinnen und Kandidaten für elf Arbeitsgruppen (Expert WGs), besetzt mit je drei bis sechs hochqualifizierten Expertinnen und Experten, für die Entwicklung von Standards im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Bewerbungen werden bis zum 15. September 2021 erbeten.

Weiterentwicklung von Vorentwürfen der PTF-ESRS

Den Hintergrund bildet die bisherige Arbeit der im September 2020 mit einem Multistakeholder-Ansatz eingesetzten Project Task Force on European sustainability reporting standards (PTF-ESRS). Die von ihr entwickelten Vorentwürfe von Standards sollen ab Mitte Oktober 2021 in den jetzt zu besetzenden Expert WGs bewertet und mit eigener Expertise und in Kooperation mit der PFT-ESRS weiterentwickelt werden. Interessierte müssten sich auf eine intensive Arbeitsphase zwischen Mitte Oktober 2021 und Anfang 2022 einrichten.

Einzelheiten zur Aufgabe, zu den Expert WGs sowie zum Profil der Bewerberinnen und Bewerber entnehmen Sie bitte dem nachfolgend zur Verfügung stehenden Call for candiates der EFRAG.

Die WPK würde die Mitwirkung von Expertinnen und Experten aus Deutschland begrüßen.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 19./20. August 2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Er hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19./20. August 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 24.08.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 19./20. August 2021 zusammengefasst.

Neuberufung der Aufgaben- und Widerspruchskommission zum 1. Januar 2022

Der Vorstand hat eine Liste für die Besetzung der Aufgaben- und Widerspruchskommission für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 beschlossen. Neben den bisherigen Mitgliedern soll dem Beirat Dr. Johannes Erning als Vertreter der Wirtschaft vorgeschlagen werden.

IT-gestütztes Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat verschiedene Möglichkeiten für die Durchführung eines IT-gestützten Wirtschaftsprüfungsexamens beraten. Da derzeit Kosten und Nutzen noch nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen, soll das Thema weiter im Blick behalten werden und die Marktlage regelmäßig überprüft werden.

Umsetzung ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat sich wiederholt mit der Umsetzung der Qualitätsmanagementstandards ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 rev. auseinandergesetzt. Nachdem in der letzten Vorstandssitzung die Verschiebung des Inkrafttretens vom 15. Dezember 2022 auf den 15. Dezember 2023 beschlossen wurde, hat sich der Vorstand nunmehr mit der Erstellung eines Glossars befasst. Es soll vorrangig der Unterstützung bei der Übersetzung der neuen Standards dienen, ist aber auch als Hilfestellung für die Umsetzung in deutsches Recht gedacht.

Sitzungen des Vorstandes nach der Pandemie

Der Vorstand hat beraten, in welcher Form während und nach der Pandemie Sitzungen der WPK-Gremien durchgeführt werden sollen. Angesichts der derzeitigen Situation wurde beschlossen, dieses Jahr keine Jahrestreffen oder den Tag der Jubilare durchzuführen.

Kammerversammlung 2021

Vor dem Hintergrund des derzeitigen Pandemiegeschehens und da die nächste Kammerversammlung bereits für den 6. Mai 2022 geplant ist, hat der Vorstand beschlossen, die Kammerversammlung am 26. November 2021 als Onlineveranstaltung durchzuführen.

Anpassung der Wahlordnung der WPK

Der Vorstand hat sich mit dem Wunsch aus dem Beirat nach einer Änderung der Wahlordnung befasst. Die Geschäftsstelle wurde gebeten, für die nächste Vorstandssitzung eine Beschlussvorlage zur Anhörung des Berufsstandes zu entwerfen, über die der Vorstand in seiner nächsten Sitzung beraten wird.

Rechtsgutachten zu unterschiedlichen Belastungen von Abschlussprüfern

Der Vorstand hat sich mit dem Beschluss des Beirates zur Einholung eines Rechtsgutachtens zum Qualitätskontrollverfahren befasst. Er hat einen Vorstandsausschuss gebildet, der sich mit dem genauen Umfang eines Gutachtens befassen und dem Vorstand einen entsprechenden Gutachter vorschlagen soll. Daneben soll sich der Ausschuss mit der Frage befassen, wie insbesondere kleine und mittlere WP/vBP-Praxen bei der Qualitätskontrolle entlastet werden können.

Anpassung der Satzung der WPK im Hinblick auf virtuelle Formate von Gremiensitzungen

Der Vorstand hat einen Textvorschlag für die Änderung der Satzung der WPK beschlossen, der auch die Durchführung virtueller Sitzungen, insbesondere Abstimmungen in virtuellen Beiratssitzungen, berücksichtigt. Die entsprechende Anhörung des Berufsstandes soll zusammen mit der Anhörung zur Anpassung der Wahlordnung (siehe oben) im Oktober 2021 erfolgen.

Quelle: WPK

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ESMA: Aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch veröffentlicht

Am 12.07.2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA eine Aktualisierung ihres ESEF-Berichterstattungshandbuchs über das einheitliche europäische elektronische Format in der finalen Fassung und in der Änderungsfassung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.08.2021

Am 12. Juli 2021 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) eine Aktualisierung ihres ESEF-Berichterstattungshandbuchs über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF Reporting Manual) in der finalen Fassung und in der Änderungsfassung veröffentlicht.

Die Aktualisierung erweitert die bestehenden Leitlinien und berücksichtigt relevante Entwicklungen in den technischen Spezifikationen.

Neben zahlreichen Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen wurde das Berichterstattungshandbuch vor allem um Hilfestellungen für Ersteller von ESEF-Berichten ergänzt, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen.

Klarstellung zur Gesamtnutzbarkeit einer ESEF-Datei

Darüber hinaus wurde eine Klarstellung aufgenommen, wonach alle mit Must oder Shall gekennzeichneten Sachverhalte entscheidend seien, um die Anwendung und Vergleichbarkeit eines ESEF-Inline-XBRL-Dokuments zu gewährleisten. Indes hätten Sachverhalte, die mit Should gekennzeichnet sind, im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Gesamtnutzbarkeit einer ESEF-Datei. Gleichwohl müsse dies von Fall zu Fall beurteilt werden. Im Rahmen der Aktualisierung des Berichterstattungshandbuchs wurden die Anforderungen an zahlreichen Stellen entsprechend verschärft.

Adressatenkreis

Das Handbuch für die ESEF-Berichterstattung richtet sich an alle Marktteilnehmer, die an der Umsetzung der in der delegierten ESEF-Verordnung festgelegten Anforderungen beteiligt sind, insbesondere an der erstmaligen Erstellung von IFRS-Konzernabschlüssen in Inline XBRL.

Quelle: WPK

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Frauenanteil in Führungspositionen – Zweites Führungspositionen-Gesetz verkündet

Am 11. August 2021 wurde das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verkündet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 17.08.2021

Am 11. August 2021 wurde das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verkündet (BGBl. I, S. 3311). Das auch als Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) bezeichnete Gesetz trat am Folgetag in Kraft. Ziel ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst festzulegen.

Die Regelungen betreffen vor allem börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen sowie Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes.

Nichtigkeit bei Verstoß

Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen (bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Personen), so muss dieser künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes unter Verstoß gegen dieses Mindestbeteiligungsgebot ist nichtig.

Die Festlegung einer Zielgröße von „Null“ für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden unter dem Vorstand liegenden Führungsebenen muss fortan begründet und die Erwägungsgründe dargelegt werden (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Erklärung zur Unternehmensfortführung

Darüber hinaus ist in der Erklärung zur Unternehmensführung künftig zu berichten, ob die Vorgaben für die verbindliche Geschlechterquote für den Vorstand eingehalten wurden und ggfs. Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben (§ 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB bzw. § 289f Abs. 4 HGB).

Die erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Quelle: WPK

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Rechtsdienstleistungsmarkt – keine erweiterten Möglichkeiten für WP/vBP bei Erfolgshonoraren

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde am 17.08.2021 verkündet. Es wird am 01.10.2021 in Kraft treten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 17.08.2021

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde am 17. August 2021 verkündet (BGBl. I, S. 3415). Es wird am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.

Für WP/vBP bleibt es bei der derzeitigen Regelung nach § 55a WPO, wonach sie für eine Hilfeleistung in Steuersachen Erfolgshonorare nur dann vereinbaren dürfen, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines solchen Honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die einzige Neuerung liegt darin, dass bei dieser Abwägung nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers abgestellt wird.

Bedauerlicherweise wurde die Anregung der WPK nicht aufgegriffen, dass nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch WP/vBP in sich überschneidenden Tätigkeitsbereichen – der Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 55, 55a WPO) – gleichermaßen die erweiterten Möglichkeiten zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren offenstehen („Neu auf WPK.de“ vom 11. Dezember 2020 und vom 29. März 2021).

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bei Geldforderungen bis 2.000 Euro

Rechtsanwälte dürfen demgegenüber künftig bei sämtlichen Geldforderungen bis 2.000 Euro Erfolgshonorare vereinbaren, soweit diese pfändbar sind (§ 4a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die Übernahme von Kosten des Mandanten im Rahmen der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist allerdings nur bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen und im gerichtlichen Mahnverfahren zulässig (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Hinweispflichten zur Vergütung von Inkassodienstleistern, die immer mehr auch als Legal-Tech-Unternehmen auftreten, sollen nunmehr nur noch Gegenstand der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Inkassodienstleister und dem Mandanten sein, so wie dies auch bei Rechtsanwälten üblich ist.

WPK wird die Kohärenz der Regelungen weiterverfolgen

Die WPK wird die Angelegenheit weiterverfolgen. Hintergrund ist eine Entschließung des Deutschen Bundestages mit der Bitte an die Bundesregierung zu prüfen, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsanwaltschaft einerseits und anderen Rechtsdienstleistern andererseits Anpassungen im Hinblick auf weitere Anforderungen notwendig macht (beispielsweise bei der Verschwiegenheitspflicht). Dafür soll das Gesetz bereits nach drei Jahren evaluiert werden.

Quelle: WPK

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Digitalisierungskompass (WPK)® um einen Digitalisierungs-Check-up erweitert

Für die Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie sowie deren regelmäßige Überprüfung ist eine Einschätzung des Digitalisierungsgrads der eigenen Praxis notwendig. Deshalb hat die WPK als Unterstützung den Digitalisierungskompass (WPK)® um einen Digitalisierungs-Check-up erweitert.

WPK, Mitteilung vom 12.08.2021

Für die Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie sowie deren regelmäßige Überprüfung ist eine Einschätzung des Digitalisierungsgrads der eigenen Praxis notwendig. Eine solche Selbsteinschätzung fällt aber häufig schwer.

Deshalb hat die WPK als Unterstützung den Digitalisierungskompass (WPK)® um einen Digitalisierungs-Check-up erweitert. Mit diesem Auswertungstool kann der Anwender den Digitalisierungsgrad seiner Praxis in ausgewählten Digitalisierungsbereichen bestimmen. Zudem zeigt der Check-up Möglichkeiten zur Verbesserung des Digitalisierungsgrads auf, welche in die Digitalisierungsstrategie mit übernommen werden können.

Quelle: WPK

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