Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche wurde am 25. Juni 2021 verabschiedet und tritt in seinen wesentlichen Regelungsbereichen am 1. August 2021 in Kraft (BGBl. I S. 2083). Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.07.2021

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde am 25. Juni 2021 verabschiedet und tritt in seinen wesentlichen Regelungsbereichen am 1. August 2021 in Kraft (BGBl. I S. 2083).

Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt

Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt.

Künftig sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt. Damit trifft die Mitteilungspflicht auch die Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch machen konnten.

Sofern die Eintragung ins Transparenzregisters aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. unterblieb (die Unternehmen also infolge des Wegfalls der Fiktion ab dem 1. August 2021 als nicht mehr eingetragen gelten), müssen die Verpflichteten bis zum 1. April 2023 keine Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG wegen fehlender Eintragung abgeben.

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner

Die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind künftig bei dem Vertragspartner oder der für den Vertragspartner auftretenden Person zu erheben. Nicht ausreichend ist es, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister zu entnehmen.

Anders sieht es bei der Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Angaben aus. Bis dato durften Verpflichtete des GwG sich nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlassen, um die Richtigkeit der erhobenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen. Künftig sind keine weiteren Maßnahmen für die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister mit den erhobenen Angaben übereineinstimmen.

Quelle: WPK

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Anlegerschutz – neue und erweiterte Aufgaben für WP/vBP

Am 20. Mai 2021 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Es dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und sieht einige neue und erweiterte Aufgaben für WP/vBP vor. Das Gesetz wurde am 16. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 2570). Die WPK gibt einen Überblick über die für WP/vBP relevanten Änderungen.

WPK, Mitteilung vom 20.07.2021

Am 20. Mai 2021 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes. Es dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und sieht einige neue und erweiterte Aufgaben für WP/vBP vor. Das Gesetz wurde am 16. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 2570).

Folgende Änderungen sind für WP/vBP relevant:

1. WP/vBP als Mittelverwendungskontrolleure

Änderung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG)

  • Es wird eine Mittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Person bei bestimmten Vermögensanlagen eingeführt, die mit besonderen Risiken für die Anleger verbunden sind (Direktinvestments in Sachgüter, Weiterreichung von Anlegergeldern vom Emittenten an andere Gesellschaften, die erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten). Als mögliche Mittelverwendungskontrolleure werden unter anderem WP/vBP und deren Berufsgesellschaften genannt (§ 5c Abs. 1 Satz 2 VermAnlG-neu). Die Berichterstattung über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle soll dem berufsüblichen Muster folgen (Bericht, Bestätigungsvermerk). Geregelt wurde außerdem eine externe Rotation nach zehn Jahren (§ 5c Abs. 1 Satz 5 VermAnlG-neu).
  • Das Auskunftsrecht der BaFin wird nach dem Vorbild der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 WpHG, 18 Abs. 2 WpPG vom „Emittenten oder Anbieter“ (einer Vermögensanlage) auf „jedermann“ erweitert und soll nach der Entwurfsbegründung insbesondere auch den Abschlussprüfer erfassen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG-neu).

2. Rechnungslegung und Prüfung von alternativen Investmentfonds

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)

Die Vorschriften für die Pflichtprüfung von bestimmten alternativen Investmentfonds (AIF) wurden wie folgt neu strukturiert:

  • Erstmals wird die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geregelt (§§ 45, 45a-neu KAGB-neu). Die Regelungen sind im Wesentlichen dem derzeitigen § 38 KAGB nachgebildet. Sie gelten allerdings demgegenüber sowohl für interne als auch für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Prüfung ist spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen (§ 45a Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu). Der Abschlussprüfer muss unter anderem auch die Einhaltung von Geldwäschepflichten (§ 45a Abs. 3 KAGB-neu) und vertraglichen oder satzungsmäßigen Pflichten (§ 45a Abs. 4 KAGB-neu) prüfen.
  • Daneben werden – wie bisher – die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von geschlossenen extern verwalteten Investmentvermögen („Spezial-AIF“) geregelt, die nicht in der Rechtsform der Investmentgesellschaft aufgelegt wurden und für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 oder § 292a Abs. 2 KAGB vergeben werden (§§ 46, 47 KAGB-neu).
  • Die jeweiligen Regelungen zur Abschlussprüfung verweisen im Wesentlichen auf die §§ 316 ff. HGB (§§ 45a Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 KAGB-neu). Das Bundefinanzministerium erhält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen unter anderem zur näheren Bestimmung über weitere Prüfungsinhalte sowie den Umfang und die Darstellung des Prüfungsberichts (§§ 45a Abs. 6, 47 Abs. 5 KAGB-neu). Eingeführt wurde darüber hinaus eine Bußgeldvorschrift unter anderem für den Abschlussprüfer, wenn er den Prüfungsbericht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG; § 45a Abs. 5 KAGB-neu) nicht rechtzeitig an die BaFin übermittelt (§ 340 Abs. 2 Nr. 13a KAGB-neu) Dies erfolgte in Anlehnung an die vergleichbare Bußgeldvorschrift im Kreditwesengesetz (§ 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG).
  • Übergangsvorschrift: Die §§ 45 bis 47 KAGB-neu sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die derzeitigen §§ 46 bis 48a KAGB sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.

3. Prüfung von Produktinterventionsmaßnahmen

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Die Regelung zur sog. Produktintervention wurde um einen neuen Absatz ergänzt, wonach sich die BaFin bei der Durchführung von Prüfungen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach § 15 Abs. 1 WpHG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen kann (§ 15 Abs. 3 WpHG-neu).

Quelle: WPK

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Entsorgungsfonds – Einführung einer Pflicht zur Prüfung durch WP/vBP

Das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung wurde am 30. Juni 2021 verkündet. Die WPK weist darauf hin, dass künftig für die Buchführung und Rechnungslegung des Fonds nur noch die Vorschriften des HGB für das kaufmännische Rechnungswesen gelten.

WPK, Mitteilung vom 20.07.2021

Das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung wurde am 30. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 2137). Der Entsorgungsfonds dient dazu, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

Künftig gelten für die Buchführung und Rechnungslegung des Fonds nur noch die Vorschriften des HGB für das kaufmännische Rechnungswesen (statt der bisherigen kameralistischen Buchführung nach der Bundeshaushaltsordnung). In diesem Zusammenhang wird auch eine Prüfungspflicht für den durch den Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer eingeführt (vgl. § 12 Abs. 2, 3 Entsorgungsfondsänderungsgesetz).

Hintergrund ist, dass der Fonds im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gewinnorientiert am Markt tätig ist. Die Wirtschaftsplanung dient dem Ziel, die wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit des Fonds im Sinne einer unternehmerischen Finanzplanung vorauszuplanen und nicht dazu, eine kameralistische Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten. Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben wäre für den Fonds daher nicht zweckmäßig. Durch die Novellierung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung des Fonds soll die Rentabilität der Anlagetätigkeit verbessert werden.

Quelle: WPK

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Geltung der durch das FISG erhöhten Haftsummen für Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB

Die WPK weist darauf hin, dass die Erhöhungen der Haftsummen in § 323 Abs. 2 HGB und die Differenzierungen nach der Art des Mandats und dem Grad des Verschuldens durch das FISG nicht nur gesetzliche Abschlussprüfungen betreffen, sondern auch alle Prüfungen, die auf die eine oder andere Art auf § 323 Abs. 2 HGB verweisen.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2021

Unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2021 gab die WPK einen ersten Hinweis auf Anpassungsbedarf bei der Berufshaftpflichtversicherung infolge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) für gesetzliche Abschlussprüfer.

Die Erhöhungen der Haftsummen in § 323 Abs. 2 HGB und die Differenzierungen nach der Art des Mandats und dem Grad des Verschuldens durch das FISG betreffen aber nicht nur gesetzliche Abschlussprüfungen, sondern auch alle Prüfungen, die auf die eine oder andere Art auf § 323 Abs. 2 HGB verweisen.

Verweis auf die Verantwortlichkeit des Prüfers

Betroffen sind zunächst Prüfungen, bei denen das Gesetz hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Prüfers auf § 323 HGB verweist, etwa

  • Verschmelzungsprüfungen (§ 11 Abs. 2 UmwG),
  • Unternehmensvertragsprüfungen (§ 293d Abs. 2 Satz 1 AktG),
  • aktienrechtliche Sonderprüfungen (§ 258 Abs. 5 Satz 1 AktG) und
  • Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 4 PublG).

Verweis in allgemeiner Form

Betroffen sind aber gegebenenfalls auch Prüfungen, die allgemeiner auf § 323 HGB verweisen, etwa

  • Prüfungen nach dem EEG (§§ 64 Abs. 5 Satz 4, 75 Satz 4 EEG),
  • Prüfungen und prüferische Durchsichten nach dem WpHG (§§ 32 Abs. 3 Satz 5, 115 Abs. 4 Satz 7 WpHG) oder
  • die externe Qualitätskontrolle (§ 57b Abs. 4 WPO).

Die Gründe für die Beschränkung der Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers kommen regelmäßig auch bei anderen gesetzlich angeordneten Prüfungen zum Tragen.

Regelungslücke aufgrund fehlender Übergangsregelung durch Analogie schließen

Während der Gesetzgeber für gesetzliche Abschlussprüfungen eine geschäftsjahresbezogene Übergangsregelung geschaffen hat (Art. 86 Abs. 1 EGHGB), fehlt eine entsprechende Regelung für Prüfungen, die auf § 323 Abs. 2 HGB verweisen.

Es liegt nahe, diese Lücke durch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung für gesetzliche Abschlussprüfungen auf Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB zu schließen. Mit dem Verweis deutet der Gesetzgeber selbst deutlich auf die für eine Analogie notwendige rechtliche und tatsächliche Vergleichbarkeit zwischen gesetzlichen Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB und anderen gesetzlichen vorgeschriebenen Prüfungen hin. Das Fehlen einer Art. 86 EGHGB entsprechenden Übergangsregelung für Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB scheint mit Blick auf die Komplexität der Materie planwidrig. Es gibt keine Gründe, gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer gesetzlich angeordneter Prüfungen mit Verweis auf § 323 Abs. 2 HGB im Übergangszeitraum unterschiedlich zu behandeln.

Angemessenheit des eigenen aktuellen Versicherungsschutzes prüfen

Bis zur Bestätigung der Analogie durch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung besteht aber die Gefahr, dass der Prüfer für laufende Prüfungen mit Verweis auf § 23 Abs. 2 HGB ab sofort für Pflichtverletzungen nach dem Inkrafttreten des FISG, das heißt ab dem 1. Juli 2021, gestützt auf den verschärften § 323 Abs. 2 HGB mit den deutlich erhöhten Haftsummen in Anspruch genommen wird.

Dies gibt jedem Prüfer Anlass, die Angemessenheit seines aktuellen Versicherungsschutzes zu prüfen. Die Berufshaftpflichtversicherung soll über die Höhe der Mindestversicherung hinausgehen, wenn Art und Umfang der Haftungsrisiken des WP/vBP dies erfordern (§ 27 Berufssatzung WP/vBP).

Quelle: WPK

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APAS: Verlautbarung Nr. 12 – Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat die Verlautbarung Nr. 12 vom 9. Juli 2021 – Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.07.2021

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat auf ihrer Internetseite die Verlautbarung Nr. 12 vom 9. Juli 2021 – Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – veröffentlicht.

Die APAS ist verpflichtet, zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens jährlich eine Liste von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu veröffentlichen, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben.

Eine Liste der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Auswahlverfahren steht auf der Internetseite der WPK zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Übersicht der International Standards on Auditing (ISAs)

Die WPK hat eine Übersicht der International Standards on Auditing (ISAs) veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2021

Die WPK hat eine Übersicht der International Standards on Auditing (ISAs) veröffentlicht. Angegeben sind jeweils auch der Anwendungszeitpunkt und der Stand der deutschen Übersetzung.

Quelle: WPK

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Anpassungen der Modalitäten bei der Berufshaftpflichtversicherung infolge des FISG

Die deutliche Erhöhung der Haftsummen für gesetzliche Abschlussprüfungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz hat Auswirkungen auf die nötigen Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung sowie auf das Risiko innerhalb einer genommenen Deckungssumme und damit insgesamt auf die Versicherungsprämien. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2021

Die deutliche Erhöhung der Haftsummen für gesetzliche Abschlussprüfungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat Auswirkungen auf die nötigen Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung sowie auf das Risiko innerhalb einer genommenen Deckungssumme und damit insgesamt auf die Versicherungsprämien.

Die WPK hat vor diesem Hintergrund Gespräche mit den Versicherern aufgenommen. Im Ergebnis erster Gespräche zeichnen sich Änderungen bei den Modalitäten bei der Berufshaftpflichtversicherung ab.

Die deutlich erhöhten Haftsummen machen auf der Grundlage einer „As-if-Betrachtung“, bei der die Abwicklung von vergangenen Schäden unter Geltung des FISG simuliert wurde, einen deutlichen Mehrbedarf der Versicherer erforderlich.

Dieser Mehrbedarf soll offenbar risikoorientiert nach Art und Umfang der Prüfungsmandate und gegebenenfalls deren Branchenzugehörigkeit über Zuschläge auf die Prämie auf alle gesetzlichen Abschlussprüfer verteilt werden. Praxen mit vielen PIE-Mandaten werden also absolut und relativ deutlich höhere Zuschläge zu tragen haben, als Praxen mit wenigen kleinen Prüfungsmandaten.

Der Zuschlag je Prüfungsmandat soll auf der Prämienrechnung transparent ausgewiesen werden, um dem Prüfer Verhandlungen mit den prüfungspflichtigen Unternehmen über die Umlage der Versicherungsprämie zu ermöglichen.

Die ersten Anpassungen sollen rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 erfolgen. Für gesetzliche Abschlussprüfungen gilt zwar die Übergangsfrist, diese findet aber nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 135 WPO keine Anwendung auf Tätigkeiten, die hinsichtlich der Haftung auf die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB), das heißt auch auf die durch das FISG erhöhten Haftsummen, verweisen, etwa Prüfungen nach dem EEG. Auch auf die neue Strafrechtsnorm des § 332 Abs. 3 HGB findet die Übergangsregelung nach ihrem Wortlaut keine Anwendung.

Ein erster Versicherer will in diesen Tagen Kontakt mit seinen Versicherungsnehmern aufzunehmen, um das individuelle Risiko gezielt zu erheben.

Die WPK setzt die Gespräche mit den Versicherern fort.

Quelle: WPK

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BaFin: Hinweis zum Abschlussprüferwechsel

Aufgrund der verschärften Rotationspflicht bei Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz hat die BaFin einen Hinweis zum Abschlussprüferwechsel veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2021

Aufgrund der verschärften Rotationspflicht bei Abschlussprüfungsmandaten durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis zum Abschlussprüferwechsel veröffentlicht. Darin wird erläutert, in welchen Fällen die BaFin ihr Ermessen bezüglich einer Verlängerung der Rotationspflicht ausüben kann.

Quelle: WPK

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Transparenzberichte 2020/2021 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2021

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2020/2021 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den Jahren 2017/2018, 2018/2019 sowie 2019/2020 veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen. Soweit die im ersten Halbjahr 2017 veröffentlichten Transparenzberichte sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden, sind sie ebenfalls enthalten.

Quelle: WPK

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Coronavirus: Kurzüberblick des BMWi „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“

Das BMWi hat einen Kurzüberblick über die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ erstellt. Das Papier soll schnelle Orientierung zur Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus geben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.07.2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Kurzüberblick über die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ erstellt. Das Papier soll schnelle Orientierung zur Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus geben. Es steht nachfolgend zur Verfügung.

Hintergrund

Am 28. Mai 2021 hat die Europäische Kommission die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ genehmigt und damit den Weg geebnet für einen weiteren, vierten Beihilferahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Davon profitieren können grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist.

Seit dem 30. Juni 2021 können die Anträge auf erweiterte Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID‑19“ gestellt werden („Neu auf WPK.de vom 5. Juli 2021).

Quelle: WPK

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