Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen begründet für WP/vBP gegebenenfalls eine Mitbetroffenheit als Bieter in Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag. Die WPK hat dazu Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 07.07.2021

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen begründet für WP/vBP gegebenenfalls eine Mitbetroffenheit als Bieter in Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag. Die WPK regt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2021 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Klarstellung für den Berufsstand an.

Aus Auftraggeber- und Auftragnehmersicht erscheint die Neufassung der Preisangabenverordnung problematisch (§ 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53-E; Art. 1 Nr. 1 c) der Änderungsverordnung). Mit dem Begriff „besonderer Markt“ ist ein erst durch ein konkretes Vergabeverfahren geschaffener Markt gemeint. Die Begründung führt dazu aus, dass wettbewerbliche Bedingungen in einem Vergabeverfahren dann anzunehmen sind, wenn mehrere – mindestens zwei – geeignete Angebote eingereicht wurden.

Fall der zulässigen Direktvergabe

Diese Regelung konterkariert zum einen alle Fälle, in denen aufgrund eines vergaberechtlichen Ausnahmetatbestands eine Direktvergabe zulässig ist, also nur ein Angebot eingeholt wird. Der Preis würde dann gegebenenfalls automatisch als nicht verkehrsüblich gelten, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden eine Preisprüfung anordnen könnten.

Bei einigen Ausnahmetatbeständen, beispielsweise bei der Privilegierung von Rechtsdienstleistungen oder bei medizinischen Dienstleistungen, wird man sich damit helfen können, dass die Verkehrsüblichkeit des Preises bereits auf dem allgemeinen Markt nachweisbar ist und dieser Preis dann auch für den besonderen Markt gilt. Ob diese Nachweisbarkeit etwa für WP/vBP-Dienstleistungen gegeben ist, ist schon zweifelhaft, auch weil keine Gebührenordnung existiert. Bei komplexen technischen Dienstleistungen nur eines einzigen in Betracht kommenden Anbieters wird die Nachweisbarkeit häufig entfallen.

Fall nur eines geeigneten Angebots

Zum anderen kann es auch Fälle geben, in denen die Vergabestelle trotz einer ordnungs-gemäßen öffentlichen Ausschreibung nur ein geeignetes Angebot erhält. Auch dann ergibt sich das erwähnte Risiko, wenn der Nachweis anhand des allgemeinen Marktes misslingt.

Nicht nur für die Vergabestelle, sondern auch die Unternehmen besteht in diesen Fällen die Unsicherheit, ob der angebotene Preis tatsächlich Bestand hat. Gewisse klarstellende Hinweise zumindest in der Verordnungsbegründung wären daher wünschenswert. Ansonsten bliebe abzuwarten, wie die Verwaltungspraxis und die Gerichte mit der Regelung umgehen.

Quelle: WPK

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Jahresbericht 2020 der WPK

Der Jahresbericht 2020 gibt einen Überblick über Entwicklungen im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie die Arbeit der WPK im Jahr 2020 bis ins Frühjahr 2021.

WPK, Mitteilung vom 06.07.2021

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2020 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2020 bis ins Frühjahr 2021.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 29. Juni 2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 29. Juni 2021 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 02.07.2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 29. Juni 2021 zusammengefasst.

Bisherige Erfahrungen aus der Teilnahme an Qualitätskontrollen und Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle kann an Qualitätskontrollen teilnehmen und Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle durchführen. Sie hat zu ihren Erfahrungen aus den Teilnahmen an Qualitätskontrollen beraten.

Die Abteilung „Aufsicht“ der Kommission für Qualitätskontrolle wird neben den Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle zukünftig auch für die Organisation der Teilnahmen zuständig sein. Unverändert können alle Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle an Qualitätskontrollen teilnehmen, sofern keine Befangenheiten entgegenstehen. Die Abteilung „Aufsicht“ berät über die Erkenntnisse aus den Teilnahmen und gibt – soweit erforderlich – den für die Auswertung der Qualitätskontrollberichte zuständigen Abteilungen Empfehlungen, die diese in die Auswertungen dieser Qualitätskontrollberichte einfließen lassen können.

Die Geschäftsordnung der Abteilung „Aufsicht“ wurde entsprechend angepasst.

Unterrichtung des Vorstandes/Sanktionierung von Prüfungsgesellschaften

Die Kommission für Qualitätskontrolle wurde über ein Schreiben der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert. Diese hatte angeregt, dass sich die Kommission für Qualitätskontrolle bei Erkenntnissen aus Qualitätskontrollen zu möglichen Verstößen von Berufsgesellschaften gegen Berufspflichten mit einer möglichen Information an die Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“ befasst (§ 71 Abs. 2 WPO). Die Kommission für Qualitätskontrolle wird hierzu weiter beraten.

Ergebnisse der Systemaufnahme der APAS im Teilprozess „Teilnahme an Qualitätskontrollen“

In der Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle wird berichtet, dass die APAS die Systemaufnahme des Prozesses „Teilnahme an Qualitätskontrollen“ abgeschlossen hat. Sie informiert mit Schreiben vom 23. Juni 2021, dass sich keine Feststellungen ergaben, die Anlass zur Annahme gäben, dass die betroffenen Verfahren nicht angemessen und wirksam sind.

Tolerierung der Fristüberschreitung bei Qualitätskontrollen

Praxen hatten aufgrund der Corona-Lage in der Vergangenheit vereinzelt Schwierigkeiten, ihre Qualitätskontrollen fristgerecht durchzuführen. Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte im April 2020 beschlossen, den Berufsstand durch eine Tolerierung von kurzfristigen Fristüberschreitungen (maximal drei Monate) zu unterstützen. Sie wird den Berufsstand auch weiterhin angemessen unterstützen.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Praxen mittlerweile auf die veränderte Corona-Lage einrichten konnten, wird sie Fristüberschreitungen jedoch nur noch in Abhängigkeit von dem konkreten Einzelfall mit bis zu maximal drei Monaten nach der für eine Praxis angeordneten Frist tolerieren, sofern die Verzögerung vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Lage glaubhaft dargelegt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Qualitätskontrolle insgesamt durch einen rechtzeitigen Prüfervorschlag vor Ablauf der Frist für die Qualitätskontrolle eingeleitet wurde. Auch eine hohe Arbeitsbelastung kann nur noch ausnahmsweise berücksichtigt werden. Insgesamt soll der maximal zulässige Sechsjahresturnus nicht deutlich überschritten werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle empfiehlt den Praxen, sich gegebenenfalls rechtzeitig an die WPK zu wenden.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

In der Sitzung wurde über die Qualitätskontrollen bei zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall soll der Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung befragt werden, die andere Qualitätskontrolle wurde abgeschlossen.

Des Weiteren beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle in einem Fall die Anhörung zur Anordnung einer zweiten Sonderprüfung verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Auflagen erneut nicht erfüllt werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss außerdem, zwei Widersprüche gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beziehungsweise die Anordnung einer Qualitätskontrolle zurückzuweisen.

Quelle: WPK

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Wirtschaftsprüfungsexamen: Regelung zur vorzeitigen Zulassung zu Teilen der Prüfung vom Bundesrat am 25. Juni 2021 beschlossen

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 beschlossen, dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften zuzustimmen. Dieses Gesetz enthält auch Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung und der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2021

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 10. Juni 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften zuzustimmen. Dieses Gesetz enthält auch Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung und der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung. Dadurch können künftig einzelne Prüfungsteile des Wirtschaftsprüfungsexamens – außer der Modulprüfung im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ – bereits nach einer mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit abgelegt werden.

Für die Modulprüfung „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ müssen wie bisher zuvor die praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Prüfungstätigkeit vollständig erfüllt und nachgewiesen werden.

Mit diesen Änderungen hat der Gesetzgeber einen Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer aus dem Jahr 2017 umgesetzt. Nach der bereits im Jahr 2019 erfolgten Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens ist dies ein weiterer Schritt, um die Attraktivität der Prüfung zu erhöhen.

Die Änderungen werden am Ersten des ersten auf die Verkündung des Gesetzes, das heißt seine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, folgenden Monats in Kraft treten. Die Änderungen könnten daher erstmals schon Anfang Januar 2022 bei der Zulassung zum Prüfungstermin I/2022 des Wirtschaftsprüfungsexamens Anwendung finden. Der Antragszeitraum zu diesem Prüfungstermin endet am 31. August 2021.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung

Die WPK hat am 21. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung an die EU-Kommission übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 28.06.2021

Die WPK hat am 21. Juni 2021 ihre Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive) an die Europäische Kommission übermittelt. Darin sind vor allem folgende Punkte angesprochen, die auch Gegenstand der Stellungnahme vom 4. Juni 2021 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz („Neu auf WPK.de“ vom 4. Juni 2021) sind:

  • Der vorgesehene Zeitplan gestaltet sich sehr ambitioniert.
  • Bei der Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards sollten internationale Rahmenwerke einbezogen werden.
  • Das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch „unabhängige Prüfungsdienstleister“ erfordert die Schaffung eines entsprechenden regulatorischen Umfeldes.
  • Bei der Entwicklung von Prüfungsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte der Berufsstand miteinbezogen werden.

Quelle: WPK

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EFRAG: Konsultation zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung

Am 16. Juni 2021 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung ein Konsultationspapier zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2021

Am 16. Juni 2021 hat die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) ein Konsultationspapier zum Verfahren der EU-Standardsetzung für die nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensberichterstattung veröffentlicht (Due Process Procedures on EU Sustainability Reporting Standard-Setting). Stellungnahmen zu dem vorgeschlagenen Due Process sind bis zum 15. September 2021 erbeten.

Hintergrund der Konsultation ist der EU-Richtlinienentwurf zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) der Europäischen Kommission, der unter anderem eine Übernahme von Reporting Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EU-Kommission beinhaltet. Die EFRAG soll diese europäischen Reporting Standards erarbeiten.

Zur nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensberichterstattung siehe auch „Neu auf WPK.de“ vom 29. April 2021.

Quelle: WPK

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Erweiterte Prüfungsinhalte bei Investmentfonds

Am 10. Juni 2021 wurde das Fondsstandortgesetz bekannt gemacht. Die WPK weist auf wesentliche Änderungen für den Berufsstand hin.

WPK, Mitteilung vom 22.06.2021

Am 10. Juni 2021 wurde das Fondsstandortgesetz1 (FoStoG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1498). Es soll den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen vereinfachen. Zahlreiche Vorschriften im deutschen Recht – unter anderem des KAGB, WpHG und VAG sowie der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) – werden an europäische Vorgaben angepasst (Richtlinie (EU) 2019/1160, Transparenz-Verordnung (EU) 2019/2088, Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852)2.

Den Berufsstand betreffen im Wesentlichen folgende Änderungen:

  1. Neben den bekannten Prüfungspflichten des Abschlussprüfers zu Anzeige- und Meldepflichten kommen weitere Prüfungsinhalte hinsichtlich der Einhaltung etwa von Nachhaltigkeitsaspekten hinzu (vgl. §§ 38 Abs. 3, 121 Abs. 3 und 136 Abs. 3 KAGB; § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG; § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VAG; § 14a KAPrüfbV).In diesem Zusammenhang wurden die drei Parallelvorschriften §§ 38, 121 und 136 KAGB, welche die Abschlussprüfung von Kapitalverwaltungs-, Investmentaktien- und Investmentkommanditgesellschaften regeln, um den Zusatz erweitert, wonach die BaFin die genannten Zusatzprüfungen ohne besonderen Anlass anstelle des Abschlussprüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen kann.
  1. § 87 KAGB enthält eine neue Prüfungsaufgabe für WP, da dort eine Verwahrstellenprüfungspflicht auch für Publikums-AIF eingeführt wurde, die zuvor nur für OGAW-Verwahrstellen galt.
  2. Die Offenlegung des festgestellten Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft muss spätestens neun Monate (statt bisher sechs Monate) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen (§ 160 Abs. 1 KAGB).
  3. Master-Feeder-Strukturen sind nun auch für geschlossene Fonds möglich (§§ 272a bis 272h KAGB). Die Vorschriften befassen sich umfangreich mit dem Genehmigungsverfahren, Anlagebedingungen und -begrenzungen und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaften. Den Berufsstand betreffende Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Gesetzeswortlaut für offene Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 bis 180 KAGB).Für die Genehmigung zur Kapitalverwaltung eines geschlossenen Feederfonds wird von der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verlangt, die jeweiligen Abschlussprüfervereinbarungen nach § 272d Abs. 3 KAGB (bisher § 175 Abs. 3 KAGB betreffend den Informationsaustausch zwischen den Abschlussprüfern) der BaFin zu übermitteln, sofern für Master- und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden (§ 272a Abs. 4 Nr. 5 KAGB). Es handelt sich hierbei um eine reine Formalprüfung durch die BaFin.
  1. Die BaFin kann künftig nicht mehr nur „im Einzelfall“ die Schwerpunkte der Prüfung (inkl. Abschlussprüfung) bei Kapitalverwaltungsgesellschaften festlegen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAPrüfbV). Ihr wird ein freies Ermessen eingeräumt, Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Regelungen im KWG (§ 29 Abs. 1 Satz 5, § 30) sollen damit Kontrollbefugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen auf dem Kapitalmarkt im Sinne des Anlegerschutzes vereinheitlicht werden. Ungeachtet dessen steht es dem Abschlussprüfer weiterhin frei, seine Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz eigenverantwortlich zu gestalten und eigene Prüfungsschwerpunkte festzulegen. Die Vorgaben der BaFin würden diesen Prüfungsumfang erweitern.

Fußnoten

  1. Die vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen.
  2. Die Transparenz-Verordnung betrifft nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, die Taxonomie-Verordnung die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.

Quelle: WPK

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Elektronische Wertpapiere – erweiterte Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht. Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1423). Es modernisiert das Wertpapierrecht. Künftig ist eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere ohne Urkunde technologieneutral möglich.

Die erforderlichen Beurkundungen von elektronischen Schuldverschreibungen werden in ein entsprechendes Wertpapierregister eingetragen. Dies gilt auch für Wertpapiere, die über eine Blockchain emittiert werden. Dadurch soll dem Anlegerschutz und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte Rechnung getragen werden.

Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Diese legen fest, welche einzuhaltenden Vorschriften der Prüfer im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k KWG für die registerführenden Stellen zu prüfen hat. Demnach erweitert sich der Bereich von Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP um die Prüfungen von Instituten, die

  • ein zentrales Register nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen (§ 69a PrüfBV),
  • eine Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG erbringen. Hier sollen bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Registerführung überprüft werden (§ 69b PrüfBV).

Quelle: WPK

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Coronavirus: Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 31. Oktober 2021 verlängert

Laut einer Mitteilung des BMWi sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Bundesländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Laut einer Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Bundesländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden.

Mit dieser Fristverlängerung soll vor allem sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit haben, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens und unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III endet am 30. Juni 2021. Nach diesem Datum werden auch die Abschlagszahlungen eingestellt. Anträge auf Überbrückungshilfe III können über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Auf diese werden dann aber keine Abschläge mehr geleistet.

Einzelheiten zu den Programmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, finden Sie auf der Internetseite des BMWi.

Quelle: WPK

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Qualitätskontrolle 2020: Maßnahmen im Qualitätskontrollverfahren unverändert auf niedrigem Niveau

Ende 2020 waren 3.071 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2019: 3.132). In diesen Praxen waren am Jahresende nahezu unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Ende 2020 waren 3.071 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2019: 3.132). In diesen Praxen waren am Jahresende nahezu unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig. 68 % der Wirtschaftsprüfer und 16 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 351 Qualitätskontrollberichte (2019: 413) aus. Lediglich nach 43 Qualitätskontrollen (12 %, Vorjahr: 14 %) waren Auflagen und/oder Sonderprüfungen erforderlich, weil die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung, insbesondere in der Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes.

Die WPK hat 2020 insgesamt sechs Fortbildungs- und zwei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle an verschiedenen Orten unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt. Insgesamt haben 147 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand über 16 Vorgänge informiert.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an 23 Qualitätskontrollen teilgenommen. Bei zwei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen durchgeführt, die zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnten.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat darüber hinaus 2020 einen neuen „Hinweis zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle“ veröffentlicht. Der „Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ von 2017 wurde aktualisiert. Die zuletzt in 2015 veröffentlichten „Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems“ wurden aktualisiert, um „Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung“ ergänzt und Ende 2020 veröffentlicht.

Quelle: WPK

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