WPK Magazin 2/2021

Die WPK hat die aktuelle Ausgabe 2/2021 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.05.2021

Das WPK Magazin 2/2021 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Neben dem kompletten Heft stehen auch ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit.

Aus der Rechtsprechung

  • S. 38 – Berufsrecht – Zum Verbot der Übernahme einer zentralen Führungsposition im geprüften Unternehmen
  • S. 39 – Berufsrecht – BGH entscheidet über die Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht im Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss
  • S. 42 – Berufsrecht – Vorläufige Untersagungsverfügung wegen Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne Prüfberechtigung
  • S. 44 – Berufsrecht – Meldepflichten der GwGMeldV-Immobilien schränken die Verschwiegenheitspflicht in zulässiger Weise ein

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle am 5. und 6. Mai 2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 5 und 6. Mai 2021.

WPK, Mitteilung vom 14.05.2021

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 5 und 6. Mai 2021 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss, einen Widerspruch gegen die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer wegen wesentlicher Mängel der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zurückzuweisen.

In der Sitzung wurde ausführlich über die Qualitätskontrollen bei neun gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Danach sollen die Prüfer für Qualitätskontrolle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung befragt werden.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 sowie ISA 220 rev.

Am 17. Dezember 2020 hat das IAASB der IFAC die neuen Qualitätssicherungsstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) beschlossen. Sie sollen am 15. Dezember 2022 in Kraft treten und lösen ISQC 1 und ISA 220 ab.

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich in einer ersten Analyse ihres Ausschusses „Grundsätze QK“ mit einem möglichen Anpassungsbedarf der Berufssatzung WP/vBP und deren Erläuterungen in folgenden Bereichen:

  • Umsetzung des risikoorientierten Managementansatzes,
  • Festlegung der Verantwortlichkeiten,
  • Dokumentationsanforderungen sowie der
  • Nachschau.

Die Kommission für Qualitätskontrolle informierte den Vorstand der WPK in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 über ihr Beratungsergebnis. Der Vorstand wird sich in seiner nächsten Sitzung wieder mit dem Thema befassen.

Prüfervorschlagsverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über die Erfahrungen aus der Beratung von Prüfervorschlägen mit dem Ziel, das Verfahren zukünftig einfacher auszugestalten und damit zu erleichtern.

Das Prüfervorschlagsverfahren ist Ausdruck des tragenden Prinzips des Peer Reviews, der Prüfung unter Gleichen (Peer). Es soll dahingehend unterstützen, dass eine Qualitätskontrolle von einem Prüfer für Qualitätskontrolle angesichts der Struktur der zu prüfenden Praxis und der von ihr abgewickelten Prüfungen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt („Augenhöhe“). Hierzu gehört auch, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle gegebenenfalls selbst über erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen in Spezialbereichen verfügt oder sich der Unterstützung eines entsprechend erfahrenen Kollegen bedient.

Die zu prüfenden Praxen werden künftig gebeten, entsprechende Informationen zu Spezialbereichen bereits im Vorschlagsverfahren mitzuteilen. Zur Verfahrenserleichterung können diese Informationen künftig im Mitgliederbereich der WPK-Internetseite (Meine WPK) unmittelbar in das Formular für einen Prüfervorschlag eingefügt werden. Rückfragen der WPK können damit gegebenenfalls erspart werden.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 6. Mai 2021

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2021.

WPK, Mitteilung vom 12.05.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 6. Mai 2021 zusammengefasst.

Update zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)

Der Vorstand befasste sich mit dem aktuellen Stand des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes. Vor allem die sich abzeichnende unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers im Fall grober Fahrlässigkeit wird als berufsstandsfeindlich und unverhältnismäßig angesehen. Daher wird die WPK abermals den Kontakt zu einzelnen Bundestagsabgeordneten suchen, um nochmals die hieraus resultierenden weitreichenden Auswirkungen auf den Berufsstand (insbesondere die Marktkonzentration) zu verdeutlichen.

Berufsgesellschaftsrecht der Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte

Der Vorstand beriet den aktuellen Stand des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe.

Unklar ist derzeit der Stand der Zulassungspflicht von interprofessionellen Partnerschaften sowie die von der WPK geforderte Beschränkung der sozietätsfähigen Berufe auf die verkammerten Freien Berufe mit originärem Zeugnisverweigerungsrecht. Hier wurde in Zusammenarbeit mit den weiteren maßgeblichen Kammern ein Präsidentenbrief an die politischen Akteure versandt.

Entwurf des Prüfungsberichts des Jahresabschlusses 2020 und Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Vorstand hat den Entwurf des Prüfungsberichts beraten und wird dem Beirat empfehlen, erneut die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als Abschlussprüferin der WPK für das Wirtschaftsjahr 2021 zu bestellen.

Jahresbericht „Die WPK 2020“

Der Vorstand hat den Jahresbericht der Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2020 beraten. Nach der Beiratsinformationsveranstaltung wird der Bericht elektronisch an Mitglieder und Organisationen versandt sowie auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Tätigkeitsberichte der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht und der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2020

Der Vorstand befasste sich mit dem Tätigkeitsbericht der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht für das Jahr 2020, der auf der Internetseite der WPK veröffentlicht werden soll. In diesem Zusammenhang wurde auch der Entwurf der Zusammenstellung eingeschränkter oder ergänzter Bestätigungsvermerke behandelt. Prof. Dr. Jens Poll, Vorsitzender der Kommission für Qualitätskontrolle, stellte deren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 vor. Der Vorstand nahm beide Berichte zur Kenntnis.

Berufshaftpflichtversicherung für Tätigkeiten von WP/vBP nach dem StaRUG

Der Vorstand beschloss, eine Verlautbarung im WPK Magazin zu veröffentlichen, wonach es sich bei Tätigkeiten nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) zum weit überwiegenden Teil um originäre Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers handelt und diese daher auch vom Versicherschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind. Damit soll entgegenstehenden Verlautbarungen der Versicherungsunternehmen entgegengetreten werden. Gleichwohl empfiehlt der Vorstand den Wirtschaftsprüferpraxen, sich vor der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten mit seinem Berufshaftpflichtversicherer abzustimmen.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand beriet anhand einer ersten Analyse der Kommission für Qualitätskontrolle die sich ändernden Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem aus den ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev. Danach könnte sich Anpassungsbedarf ergeben, vor allem bei der

  • Umsetzung des risikoorientierten Managementansatzes,
  • Festlegung der Verantwortlichkeiten,
  • Dokumentationsanforderungen sowie der
  • Nachschau.

Der Vorstand wird das Thema in einer der kommenden Sitzungen vertieft beraten.

Weitere Themen waren unter anderem der Erklärfilm „Was macht die Wirtschaftsprüferkammer?“, die Zusammensetzung der Aufgaben- und Widerspruchskommission sowie Überlegungen der Geschäftsstelle zur Weiterführung der Berufsbezeichnung aufgrund einer Änderung der Rechtslage.

Quelle: WPK

 

 

BaFin: Aufsichtsschwerpunkte 2021

Am 4. Mai 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Aufsichtsschwerpunkte 2021. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 12.05.2021

Am 4. Mai 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Aufsichtsschwerpunkte 2021:

  • Umgang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die beaufsichtigten Unternehmen und die Finanzmärkte;
  • pandemiebedingte IT- und Cyberrisiken aufgrund vermehrter digitaler Angebote der Finanzinstitute;
  • kollektiver Verbraucherschutz aufgrund zunehmend digitaler Geschäftsmodelle mit entsprechend veränderten Zugangs- und Kommunikationskanälen für Kunden;
  • weitere Themen des Jahres 2020, die 2021 nicht explizit als BaFin-weite Themen fortgeschrieben werden, verfolgen die einzelnen Geschäftsbereiche eigenständig weiter.

Für den Berufsstand relevant sind insbesondere folgende Themen:

  • Geschäftsbereich Bankenaufsicht (Seite 25): „Zudem plant die BaFin, im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen bei Kreditinstituten vermehrt Prüfungsschwerpunkte gemäß § 30 Kreditwesengesetz (KWG) zu Kreditrisiken zu setzen“.
  • Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht (Seite 35): Im Rahmen der Risikofrüherkennung „wird sich die Aufsicht mit der Frage beschäftigen, wie es um die Informationspflichten von Abschlussprüfern bei bestandsgefährdenden Risiken steht. Die BaFin verfolgt damit das Ziel, Standards zu § 132 VAG [Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage] und zur Klärung der Mitteilungspflicht des Abschlussprüfers nach § 341k Absatz 3 HGB zu erarbeiten und zu veröffentlichen“. Letztgenannte Mitteilungspflicht betrifft bei der Prüfungsdurchführung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder bestands- oder entwicklungsgefährdende Tatsachen ebenso, wie schwerwiegende Gesetzes-, Vertrags- oder Satzungsverstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB).
  • Auch die Umsetzung der neuen Vorgaben für Wertpapierfirmen, die im Juni 2021 in Kraft treten, stellt einen der Aufsichtsschwerpunkte 2021 dar (Seite 39).

Quelle: WPK

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WPK spricht sich gegen geplante Erweiterungen der PIE-Kategorien im IESBA Code of Ethics aus

Die WPK hat zu dem Konsultationspapier des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Überarbeitung der im Code of Ethics enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 05.05.2021

Die WPK hat mit Schreiben vom 30. April 2021 zu dem Konsultationspapier des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Überarbeitung der im Code of Ethics (Code) enthaltenen Begriffe „Einheit von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity – PIE) und „Kapitalmarktnotierte Einheit“ (Listed Entity) Stellung genommen (Proposed Revisions to the Definitions of Listed Entity and Public Interest Entity in the Code).

Die WPK begrüßt das Projekt zwar insofern, als es darauf abzielt, die Definitionen von PIE und Listed Entity im Code und den International Standards on Auditing (ISA) anzugleichen beziehungsweise konsistenter auszugestalten.

Kritikpunkte der WPK

Dieses Ziel wird allerdings nach Ansicht der WPK mit den Regelungsvorschlägen leider nicht erreicht. Kritisch erachtet die WPK insbesondere die folgenden Punkte:

  • Pflicht zur Anwendung der neuen PIE-Kategorien auch in Jurisdiktionen, die – wie die EU – bereits über eigene robuste PIE-Definitionen verfügen.
  • Erweiterung der PIE-Definition um Einheiten, die Vorsorgeleistungen erbringen oder kollektive Anlageinstrumente anbieten.
  • Einführung einer Verpflichtung zur Prüfung, ob zusätzliche Einheiten als PIE zu behandeln sind.
  • Einführung einer Verpflichtung zur Angabe im Bestätigungsvermerk, ob der Prüfungsmandant als PIE behandelt wurde.

Quelle: WPK

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IESBA: Maßnahmenpaket zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen und Honorare

Am 28. April 2021 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) die überarbeiteten Vorschriften des International Code of Ethics for Professional Accountants in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services, NAS) und Honorare (Fees) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.05.2021

Am 28. April 2021 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) die überarbeiteten Vorschriften des International Code of Ethics for Professional Accountants in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen (Non-Assurance Services, NAS) und Honorare (Fees) veröffentlicht.

Die geänderten Vorschriften enthalten

  • ein weitreichendes Verbot für Prüfungsgesellschaften, gegenüber einem Prüfungsmandanten von öffentlichem Interesse eine Nichtprüfungsleistung zu erbringen, sofern dadurch die Gefahr einer Selbstprüfung entstehen könnte;
  • Schaffung neuer Bestimmungen bezüglich des Zusammenspiels von Abschlussprüfern und den für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen (those charged with governance), soweit dies Fragen der Unabhängigkeit in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen und Honorare betrifft;
  • verschärfte Bestimmungen, um einer unangemessenen Honorarabhängigkeit von Prüfungsmandanten entgegenzuwirken;
  • Bestimmungen zur Förderung einer größeren öffentlichen Transparenz über Honorare, die von Prüfungsmandanten von öffentlichem Interesse gezahlt werden, und
  • umfassende Leitlinien in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen und Honorare.

Kritik der WPK an den Änderungsvorschlägen

Die WPK hatte die Vorschläge des IESBA weitgehend kritisch gesehen, da die vorgesehenen Einschränkungen besonders kleine und mittlere Prüfungspraxen betreffen werden und damit zu Wettbewerbsnachteilen und zu einer Erhöhung der Marktkonzentration führen dürften.

Die überarbeiteten Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15. Dezember 2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und wird seitens des IESBA empfohlen.

Quelle: WPK

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Bekämpfung der Geldwäsche: Sektorspezifische Risikoanalyse 2020

Das BMF hat eine Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Analysiert werden nach deutschem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.05.2021

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 veröffentlicht. Analysiert werden nach deutschem Recht gegründete juristische Personen und sonstige Rechtsgestaltungen auf ihre Anfälligkeiten für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken. Die Analyse konzentriert sich nach dem Gedanken des risikobasierten Ansatzes auf die in Deutschland am stärksten vertretenen Rechtsformen (zum Beispiel GmbH, eG, KG, e.V.).

Insgesamt wurde festgestellt, dass eine unzweifelhafte Risikoaussage bezüglich der De-facto-Anfälligkeiten von Rechtsformen in Deutschland für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abschließend nicht möglich ist, da es an einer Datengrundlage fehlt, welche die Risikosituation in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Rechtsformen in Deutschland vollumfänglich abbilden könnte.

Die Einschätzungen der Behörden, die in Deutschland für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich sind, deuten darauf hin, dass im Fall der Beteiligung juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen diese nicht wegen ihrer rechtlichen Ausgestaltungen gewählt werden, sondern aufgrund anderer, davon unabhängiger Faktoren. Dementsprechend ist keine spezifische Anfälligkeit einzelner deutscher Rechtsformen für den Missbrauch zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennbar.

Speziell konzentrieren sich Terrorismusfinanzierungsrisiken bei nicht-natürlichen Personen eher auf Rechtsformen, die im gemeinnützigen Sektor verbreitet sind (vgl. Sektorale Risikoanalyse -Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland). Das Risiko einer Rechtsform, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden, hängt von den unterschiedlichen Präferenzen ab, die sich auch im Hinblick auf die „idealtypischen“ Phasen der Geldwäsche ergeben:

  • Phase 1 (Placement): Es gibt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Präferenz für eine bestimmte Rechtsform in dieser Phase. In der Phase 1 ist für das Geldwäscherisiko nicht die Rechtsform relevant, sondern die Geschäftstätigkeit in einer Branche mit hohem Bareinnahmen.
  • Phase 2 (Layering): Es liegen kaum Erkenntnisse über eine präferierte Rechtsform vor. Die Auswertungen der Panama Papers haben ergeben, dass vielfach Anteile an deutschen GmbH durch ausländische Rechtsformen ohne erkennbaren wirtschaftlich Berechtigten erworben wurden.
  • Phase 3 (Integration): Die Rechtsform spielt nur sekundär eine Rolle, vornehmlich ist die Branchenzugehörigkeit entscheidend. Dabei ist es vorteilhaft für die Täterseite, eine in der jeweiligen Branche üblich Rechtsform zu wählen.

Die Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 enthält Hinweise und Fallbeispiele, die dabei helfen können, Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen besser zu erkennen und einzuschätzen.

Quelle: WPK

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Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Richtlinienvorschlag zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.04.2021

Die Kommission der Europäischen Union hat am 21. April 2021 einen Richtlinienvorschlag zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Der Vorschlag trägt dem gestiegenen Bedarf an nachhaltigkeitsbezogenen Informationen Rechnung und möchte die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Zielen des europäischen Green Deals in Einklang bringen.

Eine Verbesserung der Berichtsqualität soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf alle großen Unternehmen sowie börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen. Durch diese Ausweitung würden statt bisher 11.000 Unternehmen zukünftig rund 50.000 Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsangaben zu veröffentlichen.
  • Ausschließliche Verortung der nichtfinanziellen Berichterstattung im Lagebericht.
  • Ausführlichere Berichterstattung über die Geschäftsstrategie und deren Verknüpfung mit den Nachhaltigkeitszielen/-risiken.
  • Klarstellung des Konzepts der „doppelten Wesentlichkeit“, wonach die Unternehmen nicht nur angeben müssen, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihre Tätigkeiten beeinflussen (outside-in), sondern auch wie sich die Unternehmenstätigkeiten auf Menschen und Umwelt auswirken (inside-out).
  • Ausarbeitung von EU-Standards, die mit den Zielen des Europäischen Green Deals, der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten und der Taxonomie-Verordnung im Einklang stehen. Die Standards sollten alle wesentlichen Elemente von internationalen Standards beinhalten, können aber über diese hinausgehen. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen eigene Standards abgeleitet werden.
  • Offenlegung der Jahresabschlüsse und Lageberichte im XHTML-Format und Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen.
  • Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung, zunächst mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance). Nach der Entwicklung spezifischer Prüfungsstandards soll die Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) erfolgen.

Auf Grundlage des Richtlinienvorschlags werden das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten den endgültigen Rechtstext aushandeln. Parallel dazu wird die European Financial Reporting Advisory Group mit Entwürfen von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnen.

Die Planungen sehen vor, dass die Unternehmen die Standards erstmals bei Ihrer Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2023 anwenden sollen.

Quelle: WPK

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EU-Kommission: Keine ESEF-Verschiebung in Deutschland

Deutschland wird die Option zur Verschiebung Europäischen einheitlichen elektronischen Formats (ESEF) nicht in Anspruch nehmen. Damit bleibt es dabei, dass Inlandsemittenten in Deutschland die ESEF-Regelungen auf Geschäftsjahre anzuwenden haben, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.04.2021

Deutschland wird die Option zur Verschiebung Europäischen einheitlichen elektronischen Formats (ESEF) nicht in Anspruch nehmen. Damit bleibt es dabei, dass Inlandsemittenten in Deutschland die ESEF-Regelungen auf Geschäftsjahre anzuwenden haben, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.

Eine Übersicht aller EU-Mitgliedstaaten, welche die Option zur ESEF-Verschiebung in Anspruch genommen haben, ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Hintergrund

Die WPK hatte berichtet, dass das Europäische Parlament und der Rat einer Änderung der Transparenzrichtlinie zugestimmt haben. Danach soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Anwendung der Anforderungen des (ESEF) für die Jahresfinanzberichte kapitalmarktorientierter Unternehmen um ein Jahr zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 14. Dezember 2020).

Voraussetzung war, dass die Mitgliedstaaten dies der Kommission unter Darstellung der Gründe mitteilen. Die Verschiebung der ESEF-Veröffentlichung wurde als ergänzende Maßnahme beschlossen, um die Erholung von der Corona-Pandemie zu unterstützen.

Quelle: WPK

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IESBA: Fragebogen zu den Auswirkungen der Änderungen des Code of Ethics in Bezug auf langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten

Am 14. April 2021 hat das International Ethics Standards Board for Accountants einen Fragebogen zu den Anforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.04.2021

Am 14. April 2021 hat das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) einen Fragebogen zu den Anforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zum Prüfungsmandanten veröffentlicht. Ziel ist es, ein Meinungsbild zu den seit 2018 geltenden geänderten Regelungen zu erhalten (Long Association Post-Implementation Review). Die Befragung läuft bis zum 31. Mai 2021.

Hintergrund

Der IESBA Code of Ethics sah ab dem 15. Dezember 2018 eine Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen in Bezug auf langjährige Beziehungen zwischen Prüfungsteam und Prüfungsmandant (Long Association of Personnel with Audit Clients) vor. Die Verschärfungen betrafen vor allem die Dauer der Abkühlphase, die seither je nach Funktion der jeweiligen Person zwischen zwei und fünf Jahren beträgt. Zuvor betrug die Abkühlphase einheitlich zwei Jahre.

Einzelheiten hierzu unter „Neu auf WPK.de“ vom 4. März 2019.

Quelle: WPK

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