Coronavirus: Vorstand der WPK äußert sich zur Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2020

Angesichts der Corona-Pandemie hat sich der Vorstand der WPK mit der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung nach § 5 BS WP/vBP im Jahr 2020 beschäftigt.

Coronavirus: Vorstand der WPK äußert sich zur Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2020

WPK, Mitteilung vom 30.06.2020

Angesichts der Corona-Pandemie hat sich der Vorstand der WPK mit der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung nach § 5 BS WP/vBP im Jahr 2020 beschäftigt. Er verlautbart hierzu Folgendes:

„Dem Vorstand der WPK ist bewusst, dass es wegen der Corona-Pandemie zu Ausfällen von Präsenz-Fortbildungsbildungsveranstaltungen gekommen ist und WP/vBP daher Schwierigkeiten haben können, ihrer Fortbildungsverpflichtung nachzukommen, soweit diese sich auf strukturierte Veranstaltungen bezieht (§ 5 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BS WP/vBP, Umfang: 20 Stunden). Die Fortbildung soll in den Gebieten erfolgen, in denen der WP/vBP tätig ist und soll seine Fachkenntnisse in diesen Gebieten auf einem ausreichend hohen Stand halten. Ein größeres Angebot von Fortbildungsmaßnahmen, die IT-gestützt durchgeführt werden und bei denen der Nachweis der Dauer der Teilnahme geführt werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BS WP/vBP), existiert (noch) nicht.

Der Vorstand der WPK nimmt wahr, dass es ein großes Angebot an Informationen und IT-gestützten Veranstaltungen (ohne Möglichkeit des Nachweises der Dauer der Teilnahme) gibt, die sich mit der Berufsausübung des WP/vBP, auch im Bereich der Abschlussprüfung, in Corona-Zeiten beschäftigen. Der Vorstand der WPK unterstreicht die Wichtigkeit dieser Themen und ist der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die strukturierte Fortbildung in Höhe von 20 Stunden im Jahr 2020 auch ohne den Nachweis der Dauer der Teilnahme auf einem ausreichend hohen Stand gehalten wird.“

Hintergrund

§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO enthält die allgemeine Berufspflicht des WP/vBP, sich fachlich fortzubilden. Eine satzungsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht findet sich in § 5 BS WP/vBP.

Die Fortbildung umfasst zum einen das Selbststudium, zum anderen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP). Der Begriff der Fortbildungsmaßnahme wird in § 5 Abs. 2 BS WP/vBP unter Nennung von Beispielen konkretisiert. Danach gehören zu den Fortbildungsmaßnahmen Fachveranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen, wobei unerheblich ist, ob sie durch Dritte oder durch die Praxis selbst organisiert und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind. IT-gestützte Fachkurse (E-Learning, Web-Based-Training) sind Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift, wenn die Dauer der Teilnahme nachgewiesen werden kann. Der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt sind die schriftstellerische Facharbeit, die Tätigkeit in externen oder praxisinternen Fachgremien sowie die Tätigkeit als Dozent an Hochschulen.

Materiell muss sich die Fortbildung auf Tätigkeiten nach §§ 2, 129 WPO beziehen und soll ihren Schwerpunkt in der ausgeübten oder beabsichtigten Berufstätigkeit des WP/vBP haben. Werden Abschlussprüfungen durchgeführt, muss die Fortbildung in angemessenem Umfang die Prüfungstätigkeit betreffen (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP).

Die Fortbildung soll insgesamt einen Umfang von jährlich 40 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 besteht hingegen nur in einem Umfang von jährlich 20 Zeitstunden (Abs. 5 Satz 2 HS 1). Es ist erforderlich, die Fortbildung in diesem Umfang unter Bezeichnung von Art und Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme für Nachweiszwecke zu dokumentieren (Abs. 5 Satz 2 HS 2). Die Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle kann auf die nach Absatz 5 Satz 2 erforderliche Mindeststundenzahl angerechnet werden (Abs. 5 Satz 3).

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Digitalisierungskompass (WPK)®: Neue Softwareübersicht für die Steuerberatung

Der Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um eine Softwareübersicht für die Steuerberatung erweitert. Zudem wurden die im Kompass aufgezeigten Digitalisierungsmöglichkeiten im Bereich der Steuerberatung überarbeitet und um weitere Möglichkeiten ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 30.06.2020

Der Digitalisierungskompass (WPK)® wurde um eine Softwareübersicht für die Steuerberatung erweitert. Zudem wurden die im Kompass aufgezeigten Digitalisierungsmöglichkeiten im Bereich der Steuerberatung überarbeitet und um weitere Möglichkeiten ergänzt.

In der Steuerberatung ist die Digitalisierung in Teilbereichen weit fortgeschritten. So findet zum Beispiel die Kommunikation mit dem Finanzamt zum großen Teil elektronisch statt. Aber auch weitere Bereiche lassen sich durch die Automatisierung von Prozessen effizienter gestalten. Im Digitalisierungskompass (WPK)® werden diese Möglichkeiten aufgezeigt und erläutert. Die Softwareübersicht des Digitalisierungskompasses gibt dazu einen ersten Überblick über den Leistungsumfang am Markt verfügbarer Softwarelösungen.

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Anpassungen an IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen verabschiedet – Erstanwendung um zwei Jahre verschoben

Das IASB hat mehrere punktuelle Anpassungen an IFRS 17 verabschiedet, um den betroffenen Versicherungsunternehmen Erleichterungen bei der Einführung des Standards zu verschaffen. Darüber berichtet die WPK.

Anpassungen an IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen verabschiedet – Erstanwendung um zwei Jahre verschoben

WPK, Mitteilung vom 26.06.2020

Am 25. Juni 2020 hat das International Accounting Standards Board (IASB) mehrere punktuelle Anpassungen an IFRS 17 verabschiedet, um den betroffenen Versicherungsunternehmen Erleichterungen bei der Einführung des Standards zu verschaffen.

Die im Mai 2017 bei der erstmaligen Veröffentlichung von IFRS 17 eingeführten Grundprinzipien bleiben von den Anpassungen unberührt. Vielmehr sollen diese

  • die Kosten durch Vereinfachung einiger Anforderungen im Standard reduzieren,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit leichter erklärbar machen und
  • die Umstellung auf IFRS 17 erleichtern, indem der Erstanwendungszeitpunkt um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 verschoben wird. Noch vor gut einem Jahr wurde die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes auf den 1. Januar 2022 erörtert ( „Neu auf WPK.de“ vom 28. Juni 2019 ).

Zugleich wurde auch eine Änderung an IFRS 4 zur korrespondierenden verzögerten Erstanwendung von IFRS 9 vorgenommen.

Weitergehende Informationen sowie den Zugang zu den kostenpflichtigen Standards erhalten Sie über die Internetseite des IASB .

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Vorstand der WPK ergänzt die Erläuterungen zur Berufssatzung WP/vBP punktuell

Der Vorstand der WPK hat die Erläuterungen zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) punktuell ergänzt. Die Ergänzungen betreffen die Themenbereiche Redepflicht bei Gesetzesverstößen, Personaldienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Systemen der Informationstechnologie.

Vorstand der WPK ergänzt die Erläuterungen zur Berufssatzung WP/vBP punktuell

WPK, Mitteilung vom 25.06.2020

Der Vorstand hat die Erläuterungen zur Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) am 18. Juni 2020 punktuell ergänzt ( „Neu auf WPK.de“ vom 22. Juni 2020 ). Die Ergänzungen betreffen die Themenbereiche Redepflicht bei Gesetzesverstößen (zu § 14 Abs. 2 BS WP/vBP), Personaldienstleistungen (zu § 32 Abs. 2 BS WP/vBP) und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Systemen der Informationstechnologie (zu § 33 Abs. 6 BS WP/vBP).

Die Ergänzungen folgen aus Anmerkungen des Bundeswirtschaftsministeriums im Rahmen des Genehmigungsprozesses zur letzten Änderung der Berufssatzung. Das Ministerium hatte angeregt zu prüfen, inwieweit Ausführungen des IESBA Code of Ethics 2018 gegebenenfalls noch detaillierter aufgegriffen werden könnten.

Der Ausschuss „Berufsrecht“ und nachfolgend der Vorstand der WPK beschäftigten sich mit dem Anliegen. Der Vorstand kommt dem Anliegen insoweit nach, als dass die Erläuterungen fortentwickelt wurden:

  • Bei der Redepflicht wurden Tz. 360.3 CoE detaillierter eingearbeitet und die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2 BS WP/vBP ergänzt.
  • Bei den Personaldienstleistungen wurden wesentliche Gedanken des Unterabschnitts 609 CoE in den Erläuterungen zu § 32 Abs. 2 BS WP/vBP verortet.
  • Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit IT-Systemen wurden wesentliche Gedanken des Unterabschnitts 606 CoE in die Erläuterungen zu § 33 Abs. 6 BS WP/vBP eingearbeitet.

Die Ergänzungen sind nachfolgend in der Übersicht abrufbar, außerdem unter „WPK > Rechtsvorschriften > Rechtsvorschriften Beruf“ . Dort steht auch der komplette Satzungstext zum Herunterladen zur Verfügung.

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ESEF-Umsetzungsgesetz allen Bedenken zum Trotz vom Bundestag verabschiedet

Am 18. Juni 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (sog. ESEF-UG) verabschiedet. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

ESEF-Umsetzungsgesetz allen Bedenken zum Trotz vom Bundestag verabschiedet

WPK, Mitteilung vom 23.06.2020

Am 18. Juni 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (sog. ESEF-UG) verabschiedet. Damit müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen, im ESEF-Format erstellen und im Rahmen der Abschlussprüfung prüfen lassen.

Die WPK hat sich frühzeitig mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf („ Neu auf WPK.de“ vom 15. Oktober 2019 ) und zum Regierungsentwurf („ Neu auf WPK.de“ vom 12. März 2020 ) positioniert. Sie wies darauf hin, dass die zu erwartenden technischen und inhaltlichen Probleme verhältnismäßig einfach gelöst werden könnten, wenn im Rahmen der Abschlussprüfung die Möglichkeit einer „nachgelagerten Prüfung“ der elektronischen Wiedergabe des geprüften Abschlusses zum Zweck der Offenlegung eingeräumt werden würde. Dadurch hätte insbesondere die nun zu erwartende weitere zeitliche und materielle Verdichtung des ohnehin schon straffen Aufstellungs- und Prüfungsprozesses vermieden werden können.

Umso bedauerlicherweise ist, dass an der im Regierungsentwurf vorgesehenen Offenlegungslösung im Wesentlichen festgehalten wurde.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sind auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 18. Juni 2020

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2020 zusammengefasst.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 18. Juni 2020

WPK, Mitteilung vom 22.06.2020

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2020 zusammengefasst.

Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Der Vorstand der WPK hat den Gesetzentwurf des BMJV hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Berufsstand der WP/vBP beraten. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines öffentlichen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die gemeinsame Ausübung freier Berufe in einer Personenhandelsgesellschaft sowie Lockerungen beim Namensrecht der Partnerschaftsgesellschaft vor. In einer zeitnah angesetzten Telefonkonferenz des Vorstandes soll abschließend über den Entwurf beraten werden.

Unterstützung der Mitglieder bei der Fernsignatur

Die Administration personen- und ortgebundener Smartcards zur Erteilung qualifiziert elektronischer Signaturen erweist sich in der Berufspraxis oftmals als sehr aufwendig. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand die Diskussion vertieft, inwieweit die WPK ihre Mitglieder bei der Erteilung von Fernsignaturen unterstützen kann, bei denen die Authentifizierung des Unterzeichners durch eine elektronische Bestätigung eines Vertrauensdienstleisters erfolgt.

Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Aufgrund des zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat der Vorstand die erforderlichen Anpassungen an den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der WPK zum Geldwäschegesetz verabschiedet. Die überarbeitete Fassung wird zeitnah auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Fortentwicklung der Erläuterungen zur Berufssatzung

Änderungen am Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) machen Aktualisierungen der deutschen berufsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Der Vorstand hat in dieser Sitzung entsprechende Anpassungen an den Erläuterungstexten zur Berufssatzung für WP/vBP unter Berücksichtigung von Hinweisen der APAS und des BMWi verabschiedet.

Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat die WPK verstärkt Anfragen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtungen im Jahr 2020 erhalten. Der Vorstand hat darüber beraten und will in einer zeitnah angesetzten Telefonkonferenz einen entsprechenden Hinweis für den Berufsstand verabschieden.

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Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ beschlossen und damit einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 03.06.2020 umgesetzt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.06.2020

Am 12. Juni hat die Bundesregierung die Eckpunkte der “Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” beschlossen und damit einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt (”Neu auf WPK.de” vom 5. Juni 2020).

Das branchenübergreifende Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von Juni bis August 2020 gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten. Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet.

Deutlich höhere Förderung im Vergleich zur Soforthilfe

Die Überbrückungshilfe ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe (siehe auch ”
Neu auf WPK.de” vom 27. April 2020).

Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater notwendig

Bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten kleiner und mittelständischer Unternehmen können so je nach Umsatzausfall von Juni bis August 2020 erstattet werden. Dabei fällt Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und auch Steuerberatern eine besondere Aufgabe zu, denn diese müssen die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen, damit das Bundeswirtschaftsministerium die Kosten erstatten kann.

Für das Programm stehen insgesamt 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Wirtschaftsprüferkammer bringt sich zur Ausgestaltung der Modalitäten im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim BMWi ein.

Weitere Informationen zu den Eckpunkten sind auf der Internetseite des BMWi abrufbar.

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Einrichtung eines ständigen (Unter-)Ausschusses für Steuern des Europäischen Parlaments

Die Informationen verdichten sich, dass ein ständiger Ausschuss für Steuer- und Finanzkriminalität im Europäischen Parlament gebildet wird. Er soll als Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses (ECON) eingerichtet werden. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2020

Die Informationen verdichten sich, dass ein ständiger Ausschuss für Steuer- und Finanzkriminalität im Europäischen Parlament gebildet wird. Er soll als Unterausschuss des Wirtschaftsausschusses (ECON) eingerichtet werden.

Am 11. Juni 2020 genehmigte die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments die Einrichtung eines solchen Unterausschusses. Das Gremium soll sich mit Steuerfragen, mit steuerverwandten Themen und speziell mit dem Kampf gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung sowie der finanziellen Transparenz in Steuerangelegenheiten beschäftigen.

Der mit 30 Mitgliedern besetzte ständige Unterausschuss ist als Nachfolger der PANA- und der TAXE-Sonder-/Untersuchungsausschüsse zu verstehen.

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