Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Die WPK hat gegenüber dem BMJV zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.06.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 12. Juni 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu dessen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft Stellung genommen.

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Frist zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird verschoben

Die gesetzlichen Regelungen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehen bislang den Beginn der Mitteilungspflichten für Juni 2020 vor. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wird das BMF ermächtigt, abweichende Bestimmungen in einem BMF-Schreiben zu erlassen, um die Umsetzung EU-rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zeitnah sicherzustellen. Dazu haben WPK und BStBK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 11.06.2020

Die gesetzlichen Regelungen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehen bislang den Beginn der Mitteilungspflichten für Juni 2020 vor. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, abweichende Bestimmungen in einem BMF-Schreiben zu erlassen, um die Umsetzung EU-rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zeitnah sicherzustellen.

Schaffung der EU-rechtlichen Grundlage für Fristverschiebung

Die EU arbeitet derzeit daran, die EU-rechtlichen Möglichkeiten für eine Fristverschiebung wegen der Corona-Pandemie herzustellen. Am 3. Juni 2020 hat sich der “Ausschuss der ständigen Vertreter” auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verständigt.

Danach kann der Beginn der 30-Tagesfrist für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 meldepflichtig werden, um sechs Monate auf den 1. Januar 2021 verschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen nach der DAC-6-Richtlinie bleibt jedoch weiterhin der 1. Juli 2020. Demnach müssen die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des zeitlichen Aufschubs gemeldet werden. Damit die vorgesehene Änderung der Richtlinie rechtswirksam wird, muss der Ministerrat der beschriebenen Regelung noch zustimmen. Dies soll dem Vernehmen nach zeitnah im schriftlichen Verfahren geschehen.

Anordnung im BMF-Schreiben

Danach kann das BMF die Fristverlängerung seinem BMF-Schreiben zur “Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen” anordnen. Für dieses BMF-Schreiben lag bislang ein Diskussionsentwurf vor, zu dem
WPK und BStBK mit Schreiben vom 8. April 2020 Stellung genommen hatten
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Whitepaper „COVID-19-bezogene GW/TF-Risiken und Auswirkungen auf die Finanzkriminalität“ der AFCA der FIU steht zur Verfügung

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA) der beim Zollkriminalamt angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) hat der WPK ihr Whitepaper „COVID-19-bezogene GW/TF-Risiken und Auswirkungen auf die Finanzkriminalität“ zur Verfügung gestellt. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 11.06.2020

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA) der beim Zollkriminalamt angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) hat der WPK ihr Whitepaper “COVID-19-bezogene GW/TF-Risiken und Auswirkungen auf die Finanzkriminalität” zur Verfügung gestellt. WPK-Mitglieder können es unter
Meine WPK
abrufen. Es ist auch auf der Seite der FIU hinterlegt.

Auch wenn das Whitepaper nicht unmittelbar den Berufsstand der WP/vBP betrifft, enthält es dennoch allgemeine Hinweise, die helfen können, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leichter zu erkennen.

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Coronavirus: WPK fordert zeitnahe Erarbeitung eines Anwendungserlasses zur geplanten Umsatzsteuerreduzierung

Die WPK hat mit Schreiben vom 8. Juni 2020 gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium zur geplanten Umsatzsteuerreduzierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 09.06.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 8. Juni 2020 gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium zur geplanten Umsatzsteuerreduzierung im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets (”
Neu auf WPK.de” vom 5. Juni 2020
) Stellung genommen.

Ausdrücklich begrüßt die Wirtschaftsprüferkammer, dass sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt hat.

Mit Sorge nimmt die Wirtschaftsprüferkammer allerdings die Pläne einer Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur Kenntnis, da diese Maßnahme vor allem den Mittelstand vor extreme finanzielle und administrative Herausforderungen stellt. Die erforderlichen Umstellungen greifen in das Tagesgeschäft der Unternehmen ein und haben viele Änderungen in den Prozessen zur Folge, zumal zahlreiche inhaltliche Einzelfragen insbesondere zu den Übergangsregelungen ungeklärt sind. Eine Realisierung innerhalb der verbleibenden drei Juniwochen ist daher fraglich.

Vor diesem Hintergrund fordert die WPK die zeitnahe Erarbeitung eines entsprechenden Anwendungserlasses, in dem Zweifelsfragen thematisiert und Übergangsregelungen konkretisiert werden.

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Vorschlag der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP: Umsetzung nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode

Die WPK erreichen zahlreiche Anfragen, wann mit dem Inkrafttreten von gesetzlichen Regelungen zum Syndikus-WP/vBP gerechnet werden kann. Ein kürzlich mit Vertretern des BMWi geführtes Gespräch hat ergeben, dass nicht mehr mit einer Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen ist.

WPK, Mitteilung vom 08.06.2020

Unverändert erreichen die WPK zahlreiche Anfragen interessierter Mitglieder und Dritter, wann mit dem Inkrafttreten von gesetzlichen Regelungen zum Syndikus-WP/vBP gerechnet werden kann. Die WPK hatte dem BMWi im Oktober 2018 (final) Regelungsvorschläge hierzu unterbreitet
(“Neu auf WPK.de” vom 22. Oktober 2018
).

Ein kürzlich mit Vertretern des BMWi geführtes Gespräch hat ergeben, dass aufgrund der anderweitigen Auslastung des zuständigen Referates, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie, nicht mehr mit einer Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen ist. Die WPK, die sich bis zuletzt darum bemüht hatte, das Ministerium zur Vorlage eines Referentenentwurfs noch im Jahr 2020 zu bewegen, bedauert dies sehr.

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Coronavirus: Ergebnis des Koalitionsausschusses – WPK fordert Anwendungserlass für die Übergangsregelungen aus der Umsatzsteuerveränderung

Am 03.06.2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Die WPK schätzt die geplante Reduzierung der Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020 für gerade einmal ein halbes Jahr als herausfordernd ein und fordert die Erarbeitung eines entsprechenden Anwendungserlasses.

WPK, Mitteilung vom 05.06.2020

Am 3. Juni 2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Familien, Unternehmen und Kommunen sollen damit bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden.

Die Maßnahmen beinhalten unter anderem die

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats,
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) und
  • Einführung einer degressiven AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.

Die WPK schätzt die geplante Reduzierung der Umsatzsteuersätze ab 1. Juli 2020 für gerade einmal ein halbes Jahr als herausfordernd ein und fordert die Erarbeitung eines entsprechenden Anwendungserlasses, in dem Zweifelsfragen thematisiert und Übergangsregelungen konkretisiert werden.

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WPK fordert Verbesserungen der geplanten Änderungen im Bereich Honorare im IESBA Code of Ethics

Die WPK hat aktuell zu dem Konsultationspapier des IESBA zu geplanten Änderungen des Code of Ethics im Bereich Honorare (Exposure Draft Fees – ED Fees) Stellung genommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.06.2020

Im 1. Quartal 2020 wurden in Deutschland fast 32.200 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt nach Auswertung der Gewerbemeldungen weiter mitteilt, waren das 7,7 % weniger als im 1. Quartal 2019.

Die Ergebnisse des 1. Quartals 2020 werden durch eine deutlich niedrigere Anzahl von Meldungen in den Gewerbeämtern im März 2020 beeinflusst. Gründe hierfür sind unter anderem Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie getroffen wurden, wie zum Beispiel die Einstellung des Besucherverkehrs und Personalengpässe in den Gewerbeämtern, aber auch allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit.

Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen liegt 14,6 % unter Vorjahreswert

Die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen lag im 1. Quartal 2020 mit rund 40 100 unter dem Vorjahresquartal (-14,6 %). Die Zahl der neu gegründeten Nebenerwerbsbetriebe ging um 1,7 % auf rund 73.300 zurück. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen sank im 1. Quartal 2020 auf rund 179.200, das waren 6,7 % weniger als im 1. Quartal 2019. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Vollständige Gewerbeaufgaben gehen um 10,4 % im 1. Quartal 2020 zurück

Rund 27.000 Betriebe mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung gaben im 1. Quartal 2020 ihr Gewerbe vollständig auf. Das waren 6,9 % weniger als im Vorjahresquartal. Die Zahl der aufgegebenen Kleinunternehmen sank um 13,6 % auf fast 49.200 und die Zahl der aufgegebenen Nebenerwerbsbetriebe um 8,9 % auf rund 48.400. Damit war die Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben mit rund 124.600 Betrieben 10,4 % geringer als im 1. Quartal 2019.

Die Zahl der Gewerbeabmeldungen bei den Gewerbeämtern lag im 1. Quartal 2020 mit rund 157.100 um 9,8 % unter dem Vorjahreswert. Bei dieser Gesamtzahl handelt es sich nicht nur um Gewerbeaufgaben, sondern auch um Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Hinweise zur Definition von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung und Kleinunternehmen: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung wird ausgegangen, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) gegründet beziehungsweise aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen gegründete beziehungsweise aufgegebene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Ein Kleinunternehmen ist definiert als Unternehmen, dessen Hauptniederlassung durch eine Nicht-Kauffrau oder einen Nicht-Kaufmann gegründet beziehungsweise aufgegeben wird und das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen beschäftigt zudem keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und besitzt bei der Gründung keine Handwerkskarte.

Nebenerwerbsbetriebe sind Betriebe, die neben einer Haupterwerbstätigkeit im gewerblichen Bereich angemeldet werden.

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WPK spricht sich gegen geplante Einschränkungen bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen im IESBA Code of Ethics aus

Die WPK hat aktuell zu dem Konsultationspapier des IESBA zu geplanten Änderungen des Code of Ethics im Bereich der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (Exposure Draft Non-Assurance Services – ED NAS) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 04.06.2020

Die WPK hat aktuell zu dem Konsultationspapier des IESBA zu geplanten Änderungen des Code of Ethics im Bereich der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (Exposure Draft Non-Assurance Services – ED NAS) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt zwar die im ED NAS vorgesehene Verbesserung der Kommunikation des Abschlussprüfers mit den für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen. Der ED NAS steht insofern im Einklang mit EU-rechtlichen Vorgaben.

Regelungen nicht klar konzipiert

Kritisch sieht die WPK allerdings die vorgesehenen Verschärfungen im Bereich der Zulässigkeit der Erbringung von NAS. Die Regelungen sind zum einen nicht klar konzipiert und bieten keine Rechtssicherheit. Zum anderen ist die Streichung von Wesentlichkeitsgesichtspunkten (Materiality Qualifier) bei der Erbringung von NAS grundsätzlich nicht verhältnismäßig und führt zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung sowohl im PIE- als auch im Nicht-PIE-Bereich.

Wettbewerbsnachteile für kleine und mittlere Praxen

Die vorgesehenen Einschränkungen treffen besonders kleine und mittlere Praxen, führen damit zu Wettbewerbsnachteilen und zu einer Erhöhung der Marktkonzentration. Diese Folgen können nicht im öffentlichen Interesse liegen. IESBA liefert zudem keinerlei Belege oder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der neuen Vorschläge.

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Stellungnahme: Referentenentwurf des BMF eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor

Die WPK hat am 28.05.2020 gegenüber dem BMF zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 03.06.2020

Die WPK hat am 28. Mai 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor Stellung genommen.

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 29 Abs. 3 Satz 2?neu KWG?E (Kreditwesengesetz) soll ergänzt werden, dass der Prüfer auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Bundesbank auch “die Art und den Umfang seines Vorgehens dazustellen” hat.

Die WPK macht darauf aufmerksam, dass der Prüfungsbericht alle wesentlichen Feststellungen enthält. Insofern ist nachvollziehbar und auch angemessen, wenn dieser Prüfungsbericht auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Bundesbank erläutert wird.

Tiefer Eingriff in die Berufsausübung der Prüfer

Die WPK weist jedoch darauf hin, dass eine zusätzliche Pflicht auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Bundesbank die Art und den Umfang des prüferischen Vorgehens – möglicherweise prüfungsbegleitend und fortlaufend – darstellen zu müssen, tief in die Berufsausübung der Prüfer eingreift. Hierdurch kann es im Extremfall zu zeitlichen Verzögerungen kommen, die nicht zuträglich sein werden.

Zusätzlicher Mehraufwand des Prüfers

Eine solche Verpflichtung führt außerdem zum einen zu zusätzlichen Mehraufwand des Prüfers und zum anderen sind keine rechtlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche Verpflichtung gegenüber der Bundesbehörde oder Deutschen Bundesbank begründen könnten. Die WPK hält die beabsichtigte Regelung für nicht erforderlich und setzt sich für ihre Mitglieder mit Nachdruck dafür ein, dass ein derartig tiefgreifender Eingriff in die Berufsausübung der Prüfer verhindert wird.

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DRSC: DRS 28 Segmentberichterstattung verabschiedet

Am 12.05.2020 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 28 (DRS 28), der erstmals für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 03.06.2020

Am 12. Mai 2020 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 28 (DRS 28), der erstmals für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann, ist zentraler Regelungsbereich des DRS 28. Bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten folgt der Standard grundsätzlich dem sogenannten “Management Approach”, das heißt der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.

Zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung

Inhaltliche Änderungen gegenüber dem im Oktober 2019 zur Konsultation veröffentlichten Entwurf dieses Standards (E?DRS 36) betreffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung und Erläuterung zu “Alle sonstigen Segmente” sowie die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszahlen. Darüber hinaus wurden vor allem redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Anzuwenden ist der Standard für alle Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gemäß §§ 290 ff. HGB oder eines Konzernabschlusses gemäß §§ 11 ff. PublG verpflichtet sind oder dies freiwillig tun.

DRS 28 soll in Kürze zum Zwecke der gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet werden.

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