Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin

Die WPK hat gegenüber dem BMF zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 07.01.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 7. Januar 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Stellung genommen.

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DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 10

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 10 ist am 20. Dezember 2019 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das BMJV gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden. Auf die Änderungen weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.01.2020

Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungs Standard Nr. 10 ist am 20. Dezember 2019 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss und stellen die Regelungen zu Inflationsbereinigung durch Indexierung klar.

Darüber hinaus ergeben sich redaktionelle Änderungen an

  • DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung,
  • DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und
  • DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)

infolge von Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz nach dem Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG).

Eine Pressemitteilung ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 10. Dezember 2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Ergebnisse der wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 10. Dezember 2019 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungen aus der Sitzung am 10. Dezember 2019 zusammengefasst.

Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle überarbeitet derzeit ihren aktuellen “Hinweis zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle”. Dieser soll einerseits in einen “Hinweis zur Durchführung und Dokumentation von Qualitätskontrollen” und andererseits in einen “Hinweis zur Berichterstattung” aufgesplittet werden. Sie hat über die im Ausschuss “Grundsätze QK” erarbeiteten Entwürfe beraten. Die Beratung der Entwürfe wird im nächsten Jahr fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

In der Sitzung wurden die Auswertungen von Qualitätskontrollen einer gemischten Praxis (Prüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse) sowie eines Genossenschaftlichen Prüfungsverbandes abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat in einem Fall beschlossen, die Vorstandsabteilung “Berufsaufsicht” über eine Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung zu informieren. Die geprüfte Praxis hatte trotz eines Hinweises der WPK wiederholt die fehlende Angabe der Geschäftsführerbezüge nicht beanstandet.

Verabschiedung von Mitgliedern der Kommission für Qualitätskontrolle

Zum Ende der 6. Amtsperiode der Kommission für Qualitätskontrolle scheiden am 16. Januar 2020 sechs Mitglieder aus. Die Kommission für Qualitätskontrolle verabschiedete die ausscheidenden Mitglieder Frau WP/StB Carolin Schütt sowie die Herren WP Hubert Eckert, vBP/StB Gunther Fricke, WP/StB Andreas Köhl, WP/StB Jens Löffler und WP/StB Harald Partmann und dankte ihnen für die langjährige, aktive Mitarbeit.

In der Beiratssitzung am 4. Dezember 2019 wurden die Mitglieder für die 7. Amtsperiode vom 17. Januar 2020 bis 16. Januar 2024 gewählt. Neben den bisherigen, verbleibenden Mitgliedern wurden Frau WPin/StBin Wiebke Lorenz und Frau WPin/StBin Angelika Kraus sowie die Herren WP/StB Ulrich Kienzle, WP/StB Andreas Möbus, WP/StB Gerd-Jürgen Müller und WP/StB Stefan Sinne als neue Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle gewählt.

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Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für 2020

Die WPK hat unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verlautbarungen zum Bestätigungsvermerk die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für das Jahr 2020 festgelegt.

WPK, Mitteilung vom 11.12.2019

Aufgrund der bisherigen Feststellungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verlautbarungen zum Bestätigungsvermerk ergeben sich für das Jahr 2020 folgende geplante Schwerpunkte:

1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)

  • Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB)
  • Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 HGB)
  • Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB
  • Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB

2. Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])

  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Anforderungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG)
  • Ausweis von Davon-Vermerken, insbesondere zu Abzinsungs- und Fremdwährungsumrechnungseffekten

3. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

  • Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten
  • Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten

4. Angaben zu Sicherungsgeschäften (§§ 285 Nrn. 19, 20 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11, 12 und 15 HGB)

  • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann
  • Angaben hinsichtlich der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente zu den grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt werden, sowie zu Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente, einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können
  • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung

5. Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)

  • Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (insbesondere Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G)
  • Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
  • Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen

6. Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20)

  • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit
  • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57)

7. Konzernkapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 21)

  • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz
  • Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragssteuer-zahlungen in der Kapitalflussrechnung

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Herbstsitzung des Beirates der WPK

Die WPK hat die Ergebnisse der Beiratssitzung vom 4. Dezember 2019 zusammengefasst und den Wirtschaftsplan 2020 bekanntgemacht

WPK, Mitteilung vom 09.12.2019

Am 4. Dezember 2019 fand die zweite Sitzung des Beirates der WPK im Jahr 2019 statt.

Bericht des Vorstandes

Präsident Gerhard Ziegler leitete seinen Bericht mit einem Zwischenfazit nach einem Jahr und drei Monaten der Amtszeit des Vorstandes ein. Er betonte die zielgerichtete und konstruktive Zusammenarbeit im Vorstand und kam zu dem Schluss, dass der Vorstand bereits viele seiner gesteckten Ziele habe erreichen können.

  • So habe der Vorstand die Umsetzung der Vorgaben aus der Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht überprüfen können, die zu Änderungsvorschlägen zur Klarstellung und Präzisierung der Satzung für Qualitätskontrolle geführt haben (vgl. unten).
  • Außerdem habe man durch die Einführung des modularisierten Wirtschaftsprüfungsexamens, das seit diesem Jahr durchgeführt wird, einen großen Fortschritt im Bemühen um den Berufsnachwuchs erreicht.
  • Der Vorstand habe außerdem geeignete Vorgaben für den neuen Ausbildungsberuf “Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)” entwickeln können. Die Prüfungsordnung habe er in seiner Sitzung am 27. November 2019 erlassen.
  • Im Übrigen habe der Vorstand die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenführung der Prüferberufe entwickeln können.

Im Anschluss ging Ziegler auf aktuelle gesetzgeberische Aktivitäten ein. Im Fokus des Vorstandes stehen derzeit insbesondere folgende Vorhaben:

  • Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehe eine vom Vorstand kritisierte Aufteilung der Meldepflicht auf den Intermediär und den Steuerpflichtigen vor. Diese führe zu administrativem Mehraufwand und wahre nicht die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht von Berufsgeheimnisträgern. Die WPK habe ihre Positionen in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der BStBK und der BRAK erläutert und in der Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages bekräftigt.
  • Die vom Bundesjustizministerium angestoßene Neuordnung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler komme ins Rollen. Nach einem Eckpunktepapier soll die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden und die Einhaltung der bisher in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geregelten materiellen Vorgaben künftig durch eine risikoorientierte Prüfung der BaFin “ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer” überprüft werden. Dem Vernehmen nach existiere inoffiziell auch bereits ein Referentenentwurf.In ihrer Stellungnahme zum Eckpunktepapier hinterfragte die WPK, ob die Qualität der Aufsicht tatsächlich höherwertig sei, wenn ein Großteil der BaFin-Prüfungen nach Aktenlage vorgenommen wird und wenn diese Akten zudem im Wesentlichen aus von den zu prüfenden Personen selbst hochgeladenen, digitalisierten Dokumenten bestehen. Die WPK habe dringend angeraten, den Berufsstand der WP/vBP im bisherigen Umfang als externe Dritte und sachverständige Prüfer in die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler einzubeziehen.

    Im Übrigen sei in diesem Vorhaben eine neue Meldepflicht des Abschlussprüfers vorgesehen, die einen weiteren Schritt zur Schwächung der gesetzlichen Verschwiegenheit darstellen würde.

  • Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität sehe ein Anreizsystem für Unternehmen vor, aus eigenem Antrieb interne Untersuchungen durchzuführen. Voraussetzung sei eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Zurverfügungstellung wesentlicher Dokumente aus internen Untersuchungen. Wenngleich die internen Untersuchungen ein freiwilliges Mittel der Unternehmen sein sollen, gebe es nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit der Beschlagnahme von Unterlagen aus der unternehmensinternen Untersuchung.Die WPK setze sich insbesondere dafür ein, entsprechende Aufzeichnungen von beauftragten Berufsgeheimnisträgern von der Beschlagnahme auszunehmen.
  • Ein Thema andauernder Relevanz sei auch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Die in der Vierten Geldwäscherichtlinie noch vorgesehenen Einschränkungen bei der Meldepflicht der zur berufsrechtlichen Verschwiegenheit Verpflichteten werden auf Fälle der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung verengt.Zudem werde das Bundesfinanzministerium ermächtigt, Sachverhalte bei Immobilien-Erwerbsvorgängen zu bestimmen, die von den Verpflichteten stets zu melden sind. Auch dies seien Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht.

Insbesondere vor dem Hintergrund der diesen Vorhaben zu entnehmenden Tendenz des Gesetzgebers, die Verschwiegenheit zu verengen, zu durchlöchern und aufzuweichen, spreche sich der Vorstand dafür aus, zusammen mit anderen betroffenen Berufen die Möglichkeiten öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten auszuloten, mit denen für die berufliche Verschwiegenheitspflicht geworben werden könne. Ein Grundsatzpapier hierzu sei bereits beschlossen und man stimme sich derzeit mit den anderen Kammern ab.

Sodann thematisierte Ziegler die aktuelle Regulierungsdebatte im Vereinigten Königreich. Dort sehe sich der Berufsstand der Abschlussprüfer einer Reihe von kritischen Untersuchungen und Berichten ausgesetzt. Auslöser seien “Bilanzskandale”, vor allem der Zusammenbruch des zweitgrößten britischen Baukonzerns Carillion gewesen. Infolge der Untersuchungen und Berichte werden derzeit folgende Maßnahmen debattiert:

  • operative, firmeninterne Trennung des Prüfungs- und Beratungsgeschäfts bei großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bis hin zur vollständigen rechtlichen Trennung? verpflichtende Joint Audits
  • umfassende Regulierung und Überwachung der Prüfungsausschüsse von Unternehmen, insbesondere hinsichtlich des Auswahlprozesses zur Bestellung des Abschlussprüfers? Regelungen für die Eigentumsverhältnisse von Prüfungsgesellschaften
  • Verkürzung der Ausschreibungs- und Rotationszeiten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  • Wettbewerbsverbote
  • Maßnahmen, mit denen Investoren und Aufsichtsbehörden die Unternehmen und deren Abschlussprüfer besser zur Rechenschaft ziehen können

Der Vorstand beobachte die aktuelle Entwicklung sehr genau. Welche Reformschritte letztlich tatsächlich angegangen werden, werde sich zeigen. Besondere Bedeutung werde dem für Februar 2020 erwarteten Brydon-Abschlussbericht beizumessen sein.

Abschließend wies Ziegler auf die Kammerversammlung am 15. Mai 2020 in Berlin hin. Am Vorabend finde ein Get-together im Restaurant Golvet statt.

Satzungsänderungen

Mit Blick auf das Satzungsrecht der WPK wurden Änderungen beschlossen. So stimmte der Beirat für eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle. Die Änderungen betreffen die §§ 2, 16 bis 18, 20, 22, 23, 25, 26 und 29 sowie die Anlage zu § 23. Der Beschlussfassung voraus gingen fünf Sitzungen des Projektausschusses “Evaluation der Umsetzung der EU-Regulierung”, der die Implementierung der Vorgaben aus der europäischen Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht überprüft und auf dieser Grundlage Änderungsvorschläge zur Klarstellung und Präzisierung der Satzung für Qualitätskontrolle erarbeitet hat.

Der Beirat beschloss einstimmig eine
Änderung der Gebührenordnung der WPK
. Auf Vorschlag des Vorstandes und des Haushaltsausschusses hat der Beirat neue Gebührentatbestände für die Zulassungs- und Prüfungsgebühren für die Fortbildungsprüfung zum beziehungsweise zur “Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)” eingeführt. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu der Prüfung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben, für die Durchführung des Prüfungsverfahrens 600 Euro.

Der im Anschluss einstimmig gefasste Beschluss zur Änderung der Berufssatzung für WP/vBP dient überwiegend der Anpassung der Berufssatzung an den Code of Ethics. Seit dem letzten Abgleich im Jahr 2014 wurde der Code of Ethics in mehreren Teilprojekten komplett restrukturiert. Der neue Abgleich erfolgte auf Grundlage der “Edition 2018” des Code of Ethics. Änderungen wurden in §§ 14, 16 und 30 der Berufssatzung beschlossen. Im Übrigen hatte der Vorstand bereits in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 einen Vorratsbeschluss zur Änderung der entsprechenden Erläuterungstexte gefasst.

Kommission für Qualitätskontrolle

Bei der Wahl der Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) wählte der Beirat entsprechend dem Vorschlag des Vorstandes erneut 15 Mitglieder. In der 7. Amtsperiode der KfQK vom 17. Januar 2020 bis 16. Januar 2024 sollen drei Mitglieder große Praxen, vier Mitglieder mittelgroße Praxen und acht Mitglieder kleine Praxen repräsentieren. Im Einzelnen setzt sich die KfQK künftig wie folgt zusammen:

  1. WP/StB/RA FAfStR Prof. Dr. Jens Poll (Vorsitzender)
  2. WP/StB Jürgen Hug (stellvertretender Vorsitzender)
  3. vBP/StB Wolfgang Ujcic (stellvertretender Vorsitzender)
  4. WP/StB Wolfgang Baumeister
  5. WP/StB Dr. Mark Peter Hacker
  6. WP/StB Ulrich Kienzle
  7. WPin/StBin Angelika Kraus
  8. WPin/StBin Wiebke Lorenz
  9. WP/StB Andreas Möbus
  10. WP/StB Gerd-Jürgen Müller
  11. WP/StB Thomas Rittmann
  12. WP/StB Gerhard Schorr
  13. WP/StB Stefan Schweren
  14. WP/StB Stefan Sinne
  15. WP/StB Hubert Voshagen

Weitere Beratungsthemen

Außerdem wurden zwei Mitglieder der Aufgaben- und der Widerspruchskommission nachberufen. Einstimmig berief der Beirat WP/StB Markus Dittmann als Berufsangehörigen mit Wirkung ab 1. Januar 2020 und Ministerialdirigent Bernd Burchert als Vertreter der Finanzverwaltung mit Wirkung ab 1. Februar 2020 in die Kommissionen.

Der
Wirtschaftsplan 2020 der WPK
wurde ausführlich beraten und einstimmig festgestellt. Der Wirtschaftsplan wird auf der Internetseite der WPK bekanntgemacht und als Beilage zum WPK Magazin 4/2019 veröffentlicht.

Abschließend verwies Beiratsvorsitzer Dr. Ellerich auf die Termine der ordentlichen Sitzungen des Beirates im Jahr 2020, die am 19. Juni und am 4. Dezember stattfinden werden.

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18. Änderung der Gebührenordnung der WPK

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 die 18. Änderung der Gebührenordnung.

WPK, Mitteilung vom 09.12.2019

Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 die 18. Änderung der Gebührenordnung der WPK beschlossen:

§ 3 Gebührentatbestände/Gebührenhöhe…

(10) Die Wirtschaftsprüferkammer erhebt für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)

  1. für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zu der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 150 Euro
  2. für die Durchführung des Prüfungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 600 Euro.

Wird der Antrag nach Satz 1 Nr. 1 zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Gleiches gilt für die Prüfungsgebühr nach Satz 1 Nr. 2, sofern der Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur von der Prüfung zurücktritt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Änderung mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 genehmigt.

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WP und vBP als gesetzliche Vertreter von internen Servicegesellschaften

Mitglieder fragen – WPK antwortet: Kann ein Wirtschaftsprüfer die Geschäftsführung einer internen Servicegesellschaft übernehmen?

Mitglieder fragen – WPK antwortet
WPK, Mitteilung vom 04.12.2019

Antwort:

Ob die Tätigkeit als Geschäftsführer der Servicegesellschaft mit dem Beruf vereinbar oder eine für den Wirtschaftsprüfer verbotene gewerbliche Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO ist, hängt von der berufsrechtlichen Einordnung die Servicegesellschaft ab.

Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.

Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall bei einer Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Gesellschaft, die sich auf den Wirtschaftsprüfer, seine Kernfamilie oder langjährige Berufskollegen beschränkt, wenn die damit verbundene Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgt und über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht.

Die berufsrechtliche Beurteilung entscheidet sich hier danach, ob die Gesellschaft am Markt tätig wird. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Verbots der gewerblichen Tätigkeit, die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung zu gewährleisten und prüfungspflichtige Unternehmen vor Konkurrenz durch gewerblich tätige Abschlussprüfer zu schützen, ist die Geschäftsführung der Servicegesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der Berufspflichten in der Gesellschaft sichergestellt ist, für den Wirtschaftsprüfer keine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit. Die Servicegesellschaft wird nur intern für die Netzwerkmitglieder tätig, nicht aber für deren Mandanten.

Sie können die Geschäftsführung daher übernehmen.

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WP und vBP als gesetzliche Vertreter von das eigene Vermögen verwaltenden Gesellschaften

Mitglieder fragen – WPK antwortet: Darf ein Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer einer eigens für die Verwaltung einer Betriebsimmobilie gegründeten GmbH & Co KG werden?

Mitglieder fragen – WPK antwortet
WPK, Mitteilung vom 04.12.2019

Antwort:

Gewerbliche Tätigkeiten sind Wirtschaftsprüfern nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verboten. Daneben ist Wirtschaftsprüfern die Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO verboten.

Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.

Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall bei einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Gesellschaft, die sich auf das eigenen Vermögen des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie oder langjähriger Berufskollegen beschränkt, wenn die damit verbundene Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgt und über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht. Hierunter fallen regelmäßig Gesellschaften, die nur Betriebsimmobilien des Wirtschaftsprüfers verwalten.

Auch in Ihrem Fall ist die Beteiligungsstruktur unproblematisch, da Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH die KG ist, deren Kommanditisten Ihre Partner und Sie als langjährige Berufskollegen sind.

In der von Ihnen beschriebenen Konstellation dürfen Sie daher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden, da berufsrechtlich keine mit dem WP-Beruf unvereinbare Tätigkeit gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO vorliegt.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 27. November 2019

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. November 2019 zusammengefasst.

WPK, Mittteilung vom 02.12.2019

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. November 2019 zusammengefasst.

Erweiterung Digitalisierungskompass um Softwareübersicht für Steuerprogramme

Der
Digitalisierungskompass
soll um eine Softwareübersicht für Steuerprogramme erweitert werden. Eine Analyse hat ergeben, dass eine solche Übersicht bislang noch nicht existiert, sodass die WPK ihr Digitalisierungsangebot hier gezielt erweitern kann. Die Veröffentlichung im Digitalisierungskompass ist für das erste Quartal 2020 geplant.

Kammerversammlung 2020

Der Vorstand hat den Projektplan zur zentralen
Kammerversammlung unter dem Motto “Wirtschaftsprüfung im Dienste des öffentlichen Interesses”
beraten. Neben prominenten Key-Note Rednern sollen Workshops zu folgenden Themen stattfinden:

  • Transparenzregister und e-Bilanz – Digitale Unterstützung für den Berufsstand
  • Honorardruck und Honorargestaltungsmöglichkeiten in der Wirtschaftsprüfung
  • Neuregelungen zur Satzung für Qualitätskontrolle
  • Regulierungstendenzen im Prüferberuf

Am Vorabend lädt die WPK zu einem Get-together im GOLVET Restaurant. Im WPK-Magazin 4/2019 wird ein erster Veranstaltungshinweis veröffentlicht werden. Die Einladungen werden Anfang Januar 2020 versandt.

Fachwirt Wirtschaftsprüfung/Berufsbildungsausschuss

Der Vorstand hat die vom Berufsbildungsausschuss bei der Wirtschaftsprüferkammer (BBA-WPK) am 11. November 2019 beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt Wirtschaftsprüfung (WPK)/zur Fachwirtin Wirtschaftsprüfung (WPK) erlassen. Die Prüfungsordnung ist auch vom BMWi zu genehmigen. Ziel ist möglichst im 2. Halbjahr 2020 einen ersten Prüfungstermin anzustreben.

Übersetzung des Code of Ethics

Die
Übersetzung des Code of Ethics
wurde nach offizieller Genehmigung durch das IFAC am 22. November 2019 auf der WPK-Homepage veröffentlicht. Das Projekt konnte somit früher als ursprünglich geplant erfolgreich abgeschlossen werden.

WPO Kommentar 4. Auflage

Im Jahr 2022 soll die 4. Auflage des
WPO-Kommentars
erscheinen. Herausgeber sollen wie bereits in der 3. Auflage die Herren Ziegler und Dr. Gelhausen sein. Der etablierte “Markenname” Hense/Ulrich soll beibehalten werden.

Nominierung für DRSC-Gremien

Zum 30. Juni 2020 enden im
DRSC
die Amtszeiten aller Verwaltungsratsmitglieder. Der Vorstand beschließt Herrn WP/StB Gerhard Ziegler für die zu besetzende Position im Nominierungsausschuss im Segment E (“Wirtschaftsprüfung und Verbände”) zu nominieren.

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Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Darauf weist die WPK hin.

Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

WPK, Mitteilung vom 25.11.2019

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.

In einer Pressemitteilung des BfJ vom 25. November 2019 gibt BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Für welche Unternehmen wir die Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 am 31. Dezember 2019 ablaufen?

Friehe: Der Fristablauf am 31. Dezember 2019 betrifft diejenigen offenlegungspflichtigen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Denn grundsätzlich sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen.

Offenlegungspflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH und die Aktiengesellschaft. Hinzu kommen Personenhandelsgesellschaften, für die keine natürliche Person persönlich haftet; das klassische Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG. Außerdem bestehen Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften sowie – nach dem Publizitätsgesetz – für bestimmte besonders große Unternehmen. Unabhängig von der Rechtsform müssen bestimmte Energieversorgungsunternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen offenlegen.

Für die zuletzt genannten Fallgruppen gelten allerdings kürzere Offenlegungsfristen. Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes haben beispielsweise für die Offenlegung lediglich sechs Monate Zeit. Und wo wir einmal beim Thema sind: Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ihre Abschlussunterlagen bereits vier Monate nach dem Abschlussstichtag offenlegen.

Welche Unterlagen sind denn konkret offenzulegen?

Friehe: Das hängt zunächst von der Größe des Unternehmens ab. Die Größe wird durch die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt. In verschiedenen Fällen sind mehr Unterlagen als nur der Jahresabschluss offenzulegen. Kleine Gesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang veröffentlichen lassen. Kleinstgesellschaften müssen sogar nur die Bilanz offenlegen und haben die Möglichkeit, sie zu hinterlegen. Wichtig ist, dass der festgestellte beziehungsweise der gebilligte Jahresabschluss eingereicht wird. Andernfalls wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang Hinterlegung?

Friehe: Die Möglichkeit der Hinterlegung stellt eine Erleichterung für die Kleinstgesellschaften dar. Wenn ein Unternehmen seine Unterlagen hinterlegen statt offenlegen möchte, reicht es die Unterlagen – wie sonst auch – beim Betreiber des Bundesanzeigers ein, gibt dabei aber an, dass eine Hinterlegung erfolgen soll. Eine Bilanz, die hinterlegt ist, kann nicht ohne Weiteres im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger eingesehen werden. Stattdessen muss sie nach vorheriger Anmeldung im Unternehmensregister kostenpflichtig abgerufen werden.

Was gilt denn für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ruht – Gibt es für diesen Fall Erleichterungen?

Friehe: Was die handelsrechtliche Offenlegungspflicht betrifft, gibt es keine Erleichterungen – auch wenn immer wieder Unternehmen geltend machen, ihre Offenlegungspflicht sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt entfallen. Einen Wegfall der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht sieht das HGB in derartigen Fällen nicht vor. Auch der durch die Offenlegungspflicht verfolgte gesetzliche Zweck, den Marktteilnehmern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu ermöglichen, ist ja weiterhin gerechtfertigt. Ebenso ist es übrigens bei insolventen Unternehmen und bei Unternehmen, die sich in Liquidation befinden.

Gibt es weitere handelsrechtliche Offenlegungspflichten?

Friehe: In der Tat haben wir über eine Fallgruppe noch gar nicht gesprochen: Unternehmen des Rohstoffsektors im Sinne der §§ 341q ff. HGB. Hierzu zählen Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Diese Unternehmen haben zusätzlich zu den Rechnungslegungsunterlagen Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Rohstoffsektor offenzulegen, und zwar grundsätzlich ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahrs. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt diese Frist sechs Monate.

Was genau droht einem Unternehmen, das eine Offenlegungspflicht nicht beachtet?

Friehe: Gegen offenlegungssäumige Unternehmen leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird hierbei schriftlich aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist seine offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von regelmäßig 2.500 Euro angedroht. Sofern das Unternehmen den Aufforderungen nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit wird zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht.

Wie kann die Zahlung eines Ordnungsgelds unter Umständen vermieden oder nachträglich abgewendet werden?

Friehe: Vermieden werden kann ein Ordnungsgeld nur durch Offenlegung spätestens innerhalb der Nachfrist. Eine generelle Befreiung gibt es nicht. Auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei unwesentlichen Überschreitungen der Nachfrist wird das Ordnungsgeld jedoch deutlich geringer festgesetzt. Anders ist es, wenn jemand Fristen unverschuldet versäumt. Liegen besondere Gründe wie zum Beispiel Krankheit vor, die die Offenlegung verhindern, kann dem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewährt werden. Rechtmäßig festgesetzte Ordnungsgelder können allerdings nicht wieder aufgehoben werden. Ich rate daher dringend den Unternehmen, die eine Androhung von uns erhalten, sich damit möglichst schnell auseinanderzusetzen. Dies kann die finanzielle Belastung häufig jedenfalls vermindern.

Und wenn es doch passiert ist: Was können Unternehmen tun, die sich gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld wehren möchten?

Friehe: Gegen das Ordnungsgeld ist die Beschwerde vor dem Landgericht Bonn zulässig. Bevor die Beschwerde an das Landgericht Bonn geht, hat das BfJ noch die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, das Ordnungsgeld also selbst wieder aufzuheben.

Wo kann man sich informieren, wenn man sich nicht sicher ist, ob und wann man zur Offenlegung verpflichtet ist?

Friehe: Unsere Internetseite enthält weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren. Das BfJ ist allerdings nicht berechtigt, Rechtsberatung zu leisten. Hierfür sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zuständig.

Wozu raten Sie abschließend den Vertretungsberechtigen deutscher offenlegungspflichtiger Unternehmen?

Friehe: Wie in den vergangenen Jahren möchte ich auch in diesem Jahr wieder dazu aufrufen, die Offenlegungspflicht einzuhalten. Seit 2007 hat sich die Quote der Offenlegungen zwar von 10 Prozent auf über 90 Prozent erhöht. Aber noch immer legen nicht alle Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen offen. Die betroffenen Unternehmen sollten die am Ende des Jahres ablaufende Frist nicht aus dem Blick verlieren. Daher mein dringender Rat an die Unternehmen: Veröffentlichen Sie Ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig!

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