EU-Kommission hat Fragen und Antworten (Q&A) zur ESEF-Verordnung veröffentlicht

Am 29. Mai 2019 wurde die delegierte Verordnung zur Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, dem European Single Electronic-Format (ESEF), im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Begleitend hierzu hat die Europäische Kommission ein Dokument mit Fragen und Antworten (Q&A) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

Berufsrecht

EU-Kommission hat Fragen und Antworten (Q&A) zur ESEF-Verordnung veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 14.06.2019

Am 29. Mai 2019 wurde die delegierte Verordnung zur Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, dem European Single Electronic-Format (ESEF), im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Begleitend hierzu hat die Europäische Kommission ein Dokument mit Fragen und Antworten (Q&A) veröffentlicht.Die Verordnung regelt, dass Unternehmen, deren Wertpapiere auf regulierten Märkten innerhalb der EU gehandelt werden, ihre Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 im ESEF zu erstellen haben.

In den Q&A wird unter anderem die Auffassung der Kommission dargelegt, dass die ESEF-Verordnung als gesetzliche Vorschrift gemäß EU-Abschlussprüferrichtlinie (Art. 28 Abs. 2 (c) (ii)) anzusehen sei, deren Einhaltung im Rahmen der Abschlussprüfung gewürdigt werden muss. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass sie das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) einbindet, um die praktische Durchführung dieser ESEF-Prüfung zu erörtern.

Powered by WPeMatico

IASB: Vorschlag von Änderungen an IFRS 3 zur Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 30. Mai 2019 einige kleinere Änderungen an IFRS 3 vorgeschlagen, um die Verweise auf das Rahmenkonzept zu aktualisieren (IASB ED/2019/3 Reference to the Conceptual Framework – Proposed amendments to IFRS 3). Die WPK hat Stellungnahmen bis zum 27. September 2019 erbeten.

IFRS 3

IASB: Vorschlag von Änderungen an IFRS 3 zur Aktualisierung eines Verweises auf das Rahmenkonzept

WPK, Mitteilung vom xxWPK, Mitteilung vom 14.06.2019.xx.20xx

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 30. Mai 2019 einige kleinere Änderungen an IFRS 3 vorgeschlagen, um die Verweise auf das Rahmenkonzept zu aktualisieren (IASB ED/2019/3 Reference to the Conceptual Framework – Proposed amendments to IFRS 3). Stellungnahmen werden bis zum 27. September 2019 erbeten.

Die Änderungsvorschläge betreffen

  • die Aktualisierung des IFRS 3, sodass sich dieser auf das aktuelle Rahmenkonzept 2018 bezieht,
  • die Einführung einer Ausnahmeregelung in IFRS 3, wonach für separat erfasste Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten die Vorgaben von IAS 37 und IFRIC 21 und eben nicht die Regelungen des Rahmenkonzepts anzuwenden sind, sowie
  • ein ausdrückliches Verbot für die Erfassung von Eventualforderungen in IFRS 3.

Eine Presseverlautbarung und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der IFRS Foundation verfügbar.

Powered by WPeMatico

Qualitätskontrolle 2018: Maßnahmen im Qualitätskontrollverfahren weiterhin auf niedrigem Niveau

Die WPK hat den Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle 2018 veröffentlicht. Ende 2018 waren 3.230 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt. In diesen Praxen waren am Jahresende unverändert rund 62 % aller WP/vBP tätig. Dieser Prozentsatz verändert sich seit 2013 nur hinter der Kommastelle. 69 % der Wirtschaftsprüfer und 18 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Qualitätskontrolle 2018: Maßnahmen im Qualitätskontrollverfahren weiterhin auf niedrigem Niveau

WPK, Mitteilung vom 13.06.2019

Ende 2018 waren 3.230 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2017: 3.417). In diesen Praxen waren am Jahresende unverändert rund 62 % aller WP/vBP tätig. Dieser Prozentsatz verändert sich seit 2013 nur hinter der Kommastelle. 69 % der Wirtschaftsprüfer und 18 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 710 Qualitätskontrollberichte (2017: 589) aus und beschloss nach 76 Qualitätskontrollen (11 %, Vorjahr: 7 %) Auflagen und / oder Sonderprüfungen sowie drei Löschungen als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister. In den übrigen Fällen wurden bestehende Mängel während oder unmittelbar nach den Qualitätskontrollen abgestellt. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung, insbesondere in der Anwendung des risikoorientierten Prüfungsansatzes.

Die WPK hat 2018 insgesamt sechs Fortbildungs- und eine Ausbildungsveranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand über 25 Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an sechs Qualitätskontrollen teilgenommen. Bei sieben Prüfern für Qualitätskontrolle wurde von der Kommission für Qualitätskontrolle eine Aufsicht durchgeführt, die zwischenzeitlich alle abgeschlossen werden konnten.

Powered by WPeMatico

Berufsaufsicht 2018: Trotz Neuregelungen des APAReG Zahlen in der Berufsaufsicht weitgehend konstant

Die WPK hat den Bericht über die Berufsaufsicht 2018 veröffentlicht. Die Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren (166) entsprach derjenigen des Vorjahres. Dabei glich die gestiegene Anzahl von Verfahrenseinleitungen aufgrund von Mitteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle den leichten Rückgang der Verfahrenseinleitungen aus sonstigen Gründen aus. Der Anstieg der erstgenannten Mitteilungen resultiert aus der geänderten Rechtslage durch das APAReG.

Berufsaufsicht 2018: Trotz Neuregelungen des APAReG Zahlen in der Berufsaufsicht weitgehend konstant

WPK, Mitteilung vom 13.06.2019

Im Jahr 2018 stehen 166 neu eingeleiteten Verfahren 158 Aufsichtsvorgänge gegenüber, die abgeschlossen werden konnten.

Von den abgeschlossenen Aufsichtsverfahren wurden die weitaus meisten (77) eingestellt (48,7 %) oder mit einer Belehrung (50) erledigt (31,7 %). Die Anzahl der bestandskräftig gewordenen Maßnahmen bewegte sich mit 31 (19,6 %) in der Größenordnung früherer Jahre. Erstmals wurde auch ein von der WPK verhängtes befristetes Tätigkeitsverbot bestandskräftig; bis zum Inkrafttreten des APAReG (Juni 2016) war das Berufsgericht für den Ausspruch solcher Maßnahmen zuständig. Die Verfahrensdauer lag in der Mehrheit der Fälle unter zwölf Monaten. Bei den neu eingeleiteten Verfahren wirkte sich der Wegfall der „Firewall“ aus, während die Verfahrenseinleitungen aus anderen Anlässen insgesamt leicht rückläufig waren.

Die Erledigungsarten der in 2018 von der WPK abgeschlossenen Verfahren gliedern sich wie folgt auf:

  • 74 Verfahren (46,8 %) wurden eingestellt, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
  • In 3 Verfahren (1,9 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
  • In weiteren 50 Verfahren (31,7 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
  • 31 Maßnahmen wurden bestandskräftig (19,6 %), davon 30 Rügen von denen 13 mit einer Geldbuße zwischen 500 Euro und 10.000 Euro verbunden wurden. Damit lagen die Anzahl der sanktionswürdigen Sachverhalte auf vergleichsweise niedrigem Niveau.

Rund 52 % aller Verfahren betrafen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit. Den weiteren Verfahren lagen unter anderem Mittelverwendungskontrollen und Gutachtertätigkeiten der Berufsangehörigen oder berufsunwürdiges Verhalten durch strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde.

Die Anzahl der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren (166) entsprach derjenigen des Vorjahres. Dabei glich die gestiegene Anzahl von Verfahrenseinleitungen aufgrund von Mitteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle den (per Saldo) leichten Rückgang der Verfahrenseinleitungen aus sonstigen Gründen aus. Der Anstieg der erstgenannten Mitteilungen resultiert aus der geänderten Rechtslage durch das APAReG: Nach Wegfall der „Firewall“ sind Feststellungen von Berufspflichtverstößen dem Vorstand der WPK mitzuteilen, wenn die Einleitung eines Berufsaufsichtsverfahrens in Betracht zu ziehen ist. Zu Maßnahmen führten hier (bislang) insbesondere Feststellungen zur fehlenden Unabhängigkeit und zur fehlenden Prüfungsbefugnis.

Powered by WPeMatico

WP/vBP und Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO)

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 hat die Diskussion, ob und in welchen Fällen WP/vBP personenbezogene Daten auf Weisung ihres Auftraggebers verarbeiten und damit Auftragsverarbeiter i. S. v. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO sind, wieder an Fahrt aufgenommen. Dazu hat die WPK erneut Stellung genommen.

WP/vBP und Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO)

WPK, Mitteilung vom 13.06.2019

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 hat die Diskussion, ob und in welchen Fällen WP/vBP personenbezogene Daten auf Weisung ihres Auftraggebers verarbeiten und damit Auftragsverarbeiter i. S. v. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO sind, wieder an Fahrt aufgenommen. Zuletzt diskutiert wurde die Problematik nach Inkrafttreten der BDSG-Novelle 2009 im Zusammenhang mit § 11 BDSG a. F., der ebenfalls die Datenverarbeitung im Auftrag regelte.

Die für die Auslegung der datenschutzrechtlichen Regelungen zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen. Unter den Kammern und Verbänden der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe wird insbesondere diskutiert, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Weisung des Auftraggebers mit der Berufspflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (für WP/vBP: § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, § 12 BS WP/vBP) vereinbar ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob Berufsangehörige eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO (im Folgenden: AVV) unterzeichnen dürfen.

Der Ausschuss „Berufsrecht“ der WPK (ASBR) vertritt hierzu unverändert folgende Auffassung:

Im Grundsatz verarbeiten WP/vBP personenbezogene Daten ihrer Mandanten oder Dritter (z. B. Arbeitnehmer/Kunden) verantwortlich zu eigenen Geschäftszwecken und sind daher keine Auftragsverarbeiter, sondern selbst Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO (sog. Funktionsübertragung). Folglich ist der Abschluss einer AVV mit einem WP/vBP grundsätzlich nicht geboten.

Es kann jedoch die Situation auftreten, dass Mandanten aufgrund der für sie verbindlichen Rechtsauffassung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde von einer Auftragsverarbeitung ausgehen müssen und den WP/vBP unter Verweis darauf auffordern, eine AVV zu unterzeichnen. Wie schon zu § 11 BDSG a. F. vertritt der ASBR die Auffassung, dass der WP/vBP diesem Ansinnen in einem solchen Ausnahmefall nachkommen kann, ohne hierdurch gegen seine berufsrechtlichen Pflichten zu verstoßen.

Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, dass die in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO angesprochene „Verarbeitung auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen“ sich lediglich auf die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Auftragsverhältnisses bezieht (z. B. Zweck der Datenverarbeitung, Vorsehung angemessener technisch-organisatorischer Maßnahmen etc.). Dort, wo die geschuldete berufliche Leistung des WP/vBP betroffen ist, kann dieser die im Rahmen des Auftrags zu treffenden beruflichen Entscheidungen gemäß den berufsrechtlichen Anforderungen weiterhin in eigener Verantwortung treffen.

Die Unterzeichnung einer AVV durch WP/vBP wäre daher erst dann berufsrechtlich unzulässig, wenn diese über den Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Regelungen hinaus darauf abzielt, den WP/vBP auch in Bezug auf seine berufliche Entscheidungsfreiheit zu binden, so dass dieser im konkreten Fall keine eigenverantwortliche berufliche Entscheidung mehr treffen könnte.

Der ASBR befasste sich nur mit der Frage, ob die Unterzeichnung einer AVV per se einen Verstoß gegen den Berufsgrundsatz der Eigenverantwortlichkeit darstellt. Unbeschadet dessen bleibt aber in jedem Fall individuell zu prüfen, ob angesichts der zu erbringenden Leistungen und des Verarbeitungsvorgangs überhaupt eine Datenverarbeitung im Auftrag i. S. v. Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, wird dies bei Tätigkeiten eines WP/vBP nach §§ 2, 129 WPO typischerweise nicht der Fall sein.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Die WPK hat gegenüber dem BMF zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] Stellung genommen.

Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

WPK, Mitteilung vom 12.06.2019

Die WPK hat mit Schreiben vom 7. Juni 2019 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 16. Mai 2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse der KfQK-Sitzung vom 16. Mai 2019

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 16. Mai 2019

WPK, Mitteilung vom 05.06.2019

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse der KfQK vom 16. Mai 2019 zusammengefasst.

Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle

Die KfQK überarbeitet ihren „Hinweis zu Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“. Dieser Hinweis soll zur weitergehenden Unterstützung der Prüfer für Qualitätskontrolle fortentwickelt werden. Die in dem Hinweis enthaltenen Ausführungen zur Durchführung von Qualitätskontrollen sollen in einem gesonderten Papier veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung beider Papiere ist für den Herbst dieses Jahres geplant. Bitte verfolgen Sie die Berichterstattung im Internet und im WPK Magazin .

Prüfervorschlagsverfahren

Die KfQK hat zu den Anforderungen an einen Prüfer für Qualitätskontrolle zur Durchführung eines Auftrags beraten. Sie wird unverändert darauf achten, dass Prüfer für Qualitätskontrolle fachlich und persönlich geeignet sind, die konkrete Qualitätskontrolle durchzuführen („Augenhöhe“). Die geprüfte Praxis und der Prüfer für Qualitätskontrolle sollen möglichst ein vergleichbares Profil aufweisen.

Geringer Stundenaufwand für gesetzliche Abschlussprüfungen und Planung einer Qualitätskontrolle

Mitunter wird in einer Qualitätskontrolle ein geringer Stundenaufwand des Abschlussprüfers festgestellt. Dies sollen Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Planung der Qualitätskontrolle als hohes Risiko ansehen und entsprechend bei der Prüfung der Aufträge berücksichtigen. Ein geringer Stundenaufwand des Abschlussprüfers kann dazu führen, dass solche Aufträge in die Stichprobe einzubeziehen sind. Er kann auch auf Mängel der Prüfungsdurchführung und der Dokumentation hinweisen.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Auch 2019 werden Aufsichten bei Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt werden. Die Kommission für Qualitätskontrolle sieht in den Aufsichten auch ein Instrument zur Unterstützung der Prüfer für Qualitätskontrolle. Mehrere Aufsichten wurden mit Empfehlungen abgeschlossen. Die KfQK wird daneben auch weiterhin an Qualitätskontrollen teilnehmen und damit den präventiven Charakter des Verfahrens betonen.

Würdigung von Prüfungsfeststellungen bei Dokumentationsmängeln

Aus der Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle ist bei der Würdigung von Feststellungen häufig nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um einen Mangel der Durchführung der Abschlussprüfung oder einen Mangel der Dokumentation handelt. Vermitteln der Prüfungsbericht und die Prüfungsakte kein zutreffendes Bild der Tätigkeit, muss der Prüfer für Qualitätskontrolle zunächst davon ausgehen, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht durchgeführt wurde (§ 20 Abs. 5 Satz 2 Satzung für Qualitätskontrolle).

Möchte der Prüfer für Qualitätskontrolle die Feststellung als Mangel der Dokumentation und nicht als Mangel der Abwicklung der gesetzlichen Abschlussprüfung würdigen, bedarf es weiterer Prüfungshandlungen. Im Qualitätskontrollbericht sind die Prüfungshandlungen des Prüfers für Qualitätskontrolle und die Gründe für seine Würdigung der Feststellung als Mangel der Dokumentation darzulegen (§ 20 Abs. 5 Satz 5 Satzung für Qualitätskontrolle). Für eine ordnungsgemäße Prüfung müssen zumindest Spuren des Handelns des Abschlussprüfers erkennbar sein, anhand derer die geprüfte Praxis ihr Prüfungsvorgehen nachvollziehbar erläutern kann. Allein die Ausführung, die Prüfungshandlungen seien vorgenommen worden, ist nicht ausreichend.

Powered by WPeMatico

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex: Kodexreform beschlossen

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Das teilt die WPK mit. Die Änderungen betreffen vor allem die Regelungen zur Vorstandsvergütung. Zudem wurden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat konkretisiert.

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex: Kodexreform beschlossen

WPK, Mitteilung vom 28.05.2019

Am 9. Mai 2019 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Die Änderungen betreffen vor allem die Regelungen zur Vorstandsvergütung. Zudem wurden die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat konkretisiert.

Der neue Kodex wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Veröffentlichung eingereicht. So können möglicherweise notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des Aktiengesetzes durch das ARUG II nachvollzogen werden. Der neue Kodex wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft treten. Er löst damit den bis dahin gültigen Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ab.

Der neue Kodex und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Regierungskommission abrufbar.

Powered by WPeMatico

IASB: Entwurf des Annual Improvements to IFRSs (2018-2020) – Änderungsvorschläge an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41 veröffentlicht

Das International Accounting Standards Board hat den Entwurf ED/2019/2 Annual Improvements to IFRS Standards 2018 – 2020 veröffentlicht und nimmt bis zum 20. August 2019 Stellungnahmen entgegen. Darauf weist die WPK hin.

IASB: Entwurf des Annual Improvements to IFRSs (2018-2020) – Änderungsvorschläge an IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41 veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 28.05.2019

Am 21. Mai 2019 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Entwurf ED/2019/2 Annual Improvements to IFRS Standards 2018 – 2020 veröffentlicht und nimmt bis zum 20. August 2019 Stellungnahmen entgegen.

Die Änderungsvorschläge betreffen:

  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS: In Textziffer D16(a) wird vorgeschlagen, die Anwendung der Regelungen zur Bewertung kumulierter Umrechnungsdifferenzen bei Tochtergesellschaften zu erleichtern.
  • IFRS 9 Finanzinstrumente: Es soll klargestellt werden, welche Gebühren bei dem sog. „10 %-Test“ nach IFRS 9.B.3.3.6 einzubeziehen sind.
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse: Im erläuternden Beispiel 13 zum IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ soll die Darstellung der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber entfernt werden. Damit sollen mögliche Missverständnisse vermieden werden, die sich aus der Darstellung von Leasinganreizen ergeben könnten.
  • IAS 41 Landwirtschaft: Das IASB schlägt vor, die Vorschriften in Textziffer 22 zur Fair Value Bewertung an die Vorschriften in IFRS 13 anzugleichen.

Weitergehende Informationen stehen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung.

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: IAASB-Konsultation zur strategischen Ausrichtung 2020 bis 2023 und zum Arbeitsprogramm 2020 bis 2021

Die WPK hat im Rahmen der IAASB-Konsultation zur strategischen Ausrichtung 2020 bis 2023 und zum Arbeitsprogramm 2020 bis 2021 Stellung genommen.

Stellungnahme: IAASB-Konsultation zur strategischen Ausrichtung 2020 bis 2023 und zum Arbeitsprogramm 2020 bis 2021

WPK, Mitteilung vom 21.05.2019

Am 21. Mai 2019 hat die WPK im Rahmen der IAASB-Konsultation zur strategischen Ausrichtung 2020 bis 2023 und zum Arbeitsprogramm 2020 bis 2021 Stellung genommen.

Grundsätzlich begrüßt die WPK die Vorschläge. Nach Überzeugung der WPK sollten aber sowohl das IAASB als auch IESBA stärker als die Standardsetzer wahrgenommen werden, die imstande sind, möglichen Verfehlungen mit geeigneten Lösungen entgegenzuwirken. Hintergrund sind aktuelle Diskussionen in Großbritannien und den Niederlanden beispielsweise über verpflichtende Joint Audits, weitergehende Rotationspflichten oder die striktere Trennung von Prüfung und Beratung.

Auf dem Gebiet der kritischen Grundhaltung (professional skepticism) erachtet die WPK zusätzliche Anforderungen als nicht hilfreich, da die Grundhaltung kaum durch den Standardsetzer beeinflusst werden kann. Zum Begriff des öffentlichen Interesses (public interest) sollte seitens des IAASB ein klareres Verständnis geschaffen werden.

Bezüglich des Arbeitsprogramms für den Zeitraum 2020 bis 2021 sollten die Überlegungen zur künftigen Ausgestaltung der Abschlussprüfungen wenig komplexer Unternehmen (less complex entities) an erster Stelle stehen. Hintergrund sind die zunehmend komplexen Standards, die hier mangels ausreichender Skalierungsmöglichkeiten oftmals wenig handhabbar sind. Zudem ist aus Sicht der WPK zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung des ISA 315 dringend geboten.

Powered by WPeMatico