WPK befürwortet rein klarstellende Hinweise zum Thema „Kritische Grundhaltung“ im Code of Ethics

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. August 2018 zum IESBA Konsultationspapier Professional Skepticism – Meeting Public Expectations Stellung genommen.

WPK befürwortet rein klarstellende Hinweise zum Thema „Kritische Grundhaltung“ im Code of Ethics

WPK, Mitteilung vom 16.08.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. August 2018 zum IESBA Konsultationspapier Professional Skepticism – Meeting Public Expectations Stellung genommen.

Die WPK erachtet die im IESBA Code of Ethics geregelten Berufsgrundsätze als grundsätzlich geeigneten und ausreichenden Regelungsrahmen für das Thema „Kritische Grundhaltung“. Gleichwohl könnten die Verantwortlichkeiten des Wirtschaftsprüfers mit Blick auf die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit klarer dargestellt werden. Daher spricht sich die WPK für klarstellende Hinweise in Form von sog. Application Material aus, insbesondere im Zusammenhang mit dem Berufsgrundsatz der Integrität.

Neue Konzepte und Definitionen lehnt die WPK hingegen ab. Sie betont dagegen die Notwendigkeit einer entsprechenden Koordinierung des IESBA mit den beiden unabhängigen Standardsetzungsgremien IAASB (Rechnungslegung/Prüfung) und IAESB (Aus-/Fortbildung).

Hintergrund

Mit der Konsultation soll herausgefunden werden, ob Änderungen am IESBA Code of Ethics zum genannten Themenbereich erforderlich sind. Das Konsultationspapier untersucht dazu verschiedene, für eine kritische Grundhaltung entscheidende Verhaltensmerkmale. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das Konzept der kritischen Grundhaltung über die Bereiche Abschlussprüfung (Audit) und sonstige Prüfungsaufträge (Other Assurance Engagements) hinaus ausgedehnt werden sollte.

In Deutschland wurde die Berufspflicht der kritischen Grundhaltung durch das am 17. Juni 2016 in Kraft getretene Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) ausdrücklich in § 43 Abs. 4 WPO aufgenommen (Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 EU-Abschlussprüferrichtlinie) und in § 37 Berufssatzung für WP/vBP weiter konkretisiert. Abhängig vom Ausgang der Beratungen des IESBA wird die WPK möglichen Handlungsbedarf mit Blick auf das deutsche Berufsrecht prüfen.

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Berufsaufsicht 2017: Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke

Die WPK hat zu ihrem Bericht über die Berufsaufsicht 2017 nun auch die Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke zur Verfügung gestellt.

Berufsaufsicht 2017: Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke

WPK, Mitteilung vom 14.08.2018

Als Anlage zu dem Bericht der WPK über die Berufsaufsicht 2017 steht nun die Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke zur Verfügung.

 

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Wirtschaftsprüferordnung, Berufssatzung und Satzung für Qualitätskontrolle auf Englisch verfügbar

Die WPK hat die englischsprachige Version der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für WP/vBP aktualisiert und erstmals die Satzung für Qualitätskontrolle übersetzt und stellt diese auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Wirtschaftsprüferordnung, Berufssatzung und Satzung für Qualitätskontrolle auf Englisch verfügbar

WPK, Mitteilung vom 13.08.2018

Die WPK hat die englischsprachige Version der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für WP/vBP aktualisiert und erstmals die Satzung für Qualitätskontrolle übersetzt. Die Texte stehen im englischsprachigen Teil der WPK-Internetseite zur Verfügung.

Die Aktualisierungen der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für WP/vBP berücksichtigen die zahlreichen Änderungen infolge der EU-Reform der Abschlussprüfung (Richtlinie 2014/56/EU und Verordnung 537/2014) in Verbindung mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).

Die WPK möchte mit den englischen Fassungen das deutsche Berufsrecht einem breiteren Adressatenkreis zugänglich machen.

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BSI: Der Mensch als Schlüsselfaktor der Cyber-Sicherheit

Eine Befragung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hat ergeben, dass jeder sechste Mitarbeiter auf eine gefälschte E-Mail der Chefetage antworten und sensible Unternehmensinformationen preisgeben würde. Auch WP/vBP-Praxen sollten ihre Mitarbeiter bezüglich der Gefahren von Social Engineering sensibilisieren. Darauf weist die WPK hin.

BSI: Der Mensch als Schlüsselfaktor der Cyber-Sicherheit

WPK, Mitteilung vom 13.08.2018

Eine Befragung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ergeben, dass jeder sechste Mitarbeiter auf eine gefälschte E-Mail der Chefetage antworten und sensible Unternehmensinformationen preisgeben würde.

Beim sog. Social Engineering werden menschliche Eigenschaften wie Hilfsbereitschaft und Vertrauen ausgenutzt, um Mitarbeiter geschickt zu manipulieren. Die Opfer werden beispielsweise dazu verleitet, vertrauliche Informationen preiszugeben oder Sicherheitsfunktionen auszuhebeln. Die so gewonnenen Informationen über Zuständigkeiten im Unternehmen, zu Organisationstrukturen oder zu internen Prozessen sind dann für Cyber-Kriminelle eine wertvolle Grundlage zur Vorbereitung von gezielten Angriffen.

Das BSI rät allen Unternehmen zu regelmäßigen Sensibilisierungsmaßnahmen und verweist hierfür auf seine Internetseiten zum Social Engineering .

Auch WP/vBP-Praxen sollten ihre Mitarbeiter bezüglich der Gefahren von Social Engineering sensibilisieren. Außerdem sollten Maßnahmen für eine sichere Kommunikation mit den Mandanten getroffen werden. Hierzu gehören sichere Übertragungswege für vertrauliche Mandantendaten, zum Beispiel eine vom WP/vBP zur Verfügung gestellte Datenaustauschplattform, die Festlegung von Ansprechpartnern und eindeutige Absprachen mit dem Mandanten. Solche Maßnahmen verringern das Risiko, dass Kriminelle den Datenaustausch zwischen WP/vBP und Mandant abfangen oder an vertrauliche Unternehmensdaten gelangen, indem sie sich als Mitarbeiter der WP/vBP-Praxis ausgeben.

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Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht

Die Richttafeln berücksichtigen die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes und spiegeln die jüngsten Entwicklungen bei den Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten wider. Darauf weist die WPK hin.

Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 30.07.2018

Die Heubeck AG hat am 20. Juli 2018 die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G veröffentlicht. Diese berücksichtigen die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes und spiegeln die jüngsten Entwicklungen bei den Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten wider.

Die neuen Richttafeln berücksichtigen nun den statistisch nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente. Dies wird durch einen pauschalen Abschlag auf die Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigen die neuen Richttafeln geänderte Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, da sich seit mehr als zehn Jahren im Altersbereich ab 58 Jahren ein Rückgang abzeichnet.

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Zur Umfrage des IAASB zur künftigen strategischen Ausrichtung

Am 24. Juli 2018 hat die WPK ihre Stellungnahme zur Umfrage Envisioning the Future – Survey on the IAASB’s Future Strategy zur künftigen strategischen Ausrichtung des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abgegeben.

Zur Umfrage des IAASB zur künftigen strategischen Ausrichtung

WPK, Mitteilung vom 26.07.2018

Am 24. Juli 2018 hat die WPK ihre Stellungnahme zur Umfrage Envisioning the Future – Survey on the IAASB’s Future Strategy zur künftigen strategischen Ausrichtung des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abgegeben.Vor dem Hintergrund der umfassenden Vorschläge der Monitoring Group weist die WPK in ihrer Stellungnahme (nachfolgend abrufbarer Fragebogen) darauf hin, dass ein sorgsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit diesen Vorschlägen geboten ist. Damit soll vermieden werden, dass die weltweite Akzeptanz der Prüfungs- und Ethikstandards Schaden leidet.Als wesentliche Herausforderungen sieht die WPK, wie der Berufsstand in Zukunft mit den technologischen Veränderungen (zum Beispiel Digitalisierung, Massendatenanalysen, Blockchain oder Künstliche Intelligenz) im Zusammenhang mit zunehmenden regulatorischen Anforderungen umgehen soll. Als weitere Herausforderung wurde gegenüber dem IAASB die Komplexität der bestehenden Standards gerade für kleine und mittlere Prüfungseinheiten genannt.Angesichts der zunehmenden Bedeutung der nichtfinanziellen Berichterstattung sieht die WPK weiteren Handlungsbedarf (insbesondere Guidance) seitens des IAASB. Aus Sicht der Anwender regt die WPK die Einrichtung einer Austauschplattform im Sinne eines Best Practice an.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 17. Juli 2018

Die WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Juli 2018 zusammengefasst.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 17. Juli 2018

WPK, Mitteilung vom 26.07.2018

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Juli 2018 zusammengefasst.

Gespräch mit Prof. Dr. Böcking

Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking von der Goethe Universität Frankfurt war als Gast des Vorstandes eingeladen. Er ist Sprecher einer Arbeitsgruppe des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaftslehre e. V. (VHB), die Änderungsvorschläge zur Konkretisierung und Modernisierung des Prüfungsgebiets „Angewandte BWL/VWL im WP-Examen“ erarbeitet hat. Der Vorstand diskutierte die Ergebnisse.

Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens

Im Hinblick auf die Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens hat sich der Vorstand mit Anmerkungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) befasst. Im Zentrum standen die Überlegungen des BMWi, den Prüfungszeitraum auf sechs Jahre festzulegen und die Anzahl der Wiederholungsversuche für die Bewältigung der Gesamtprüfung auf einen Versuch zu begrenzen. Diesen Überlegungen schließt sich der Vorstand an.

Praxishinweis: Netzwerkbegriff

Berufsträger müssen der WPK die Mitgliedschaft in einem Netzwerk anzeigen. Die bislang von der WPK hierzu veröffentlichten Hilfen führten zu einer weitgehenden Auslegung des Netzwerkbegriffs. Zukünftig soll die Möglichkeit bestehen, den Anschein eines Netzwerks im Fall eines Fortbildungs- oder Empfehlungsverbundes zu entkräften. Hierzu ist ein neuer Praxishinweis vorgesehen, der auf der Internetseite der WPK veröffentlicht wurde.

Praxishinweis: Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen wurde § 50 WPO neu gefasst und § 50a WPO ergänzt. Diese Änderungen führten zu einer Vielzahl von Anfragen aus dem Berufsstand. Der Vorstand hat daher die Veröffentlichung eines Praxishinweises beschlossen, der den Umgang mit den neu gefassten Normen erleichtern soll.

Reflexion: Ziele des Vorstandes 2014 bis 2018

Zu Beginn seiner Amtszeit hatte sich der Vorstand Ziele gesetzt. Diese betrafen unter anderem die Mitwirkung an der Umsetzung der EU-Reform der Abschlussprüfung, einen konstruktiven Dialog mit der APAK beziehungsweise APAS, die Förderung eines attraktiven Berufsbildes und die Stärkung der Wertschätzung von Abschlussprüferleistungen in der Öffentlichkeit. Auf dieser letzten Sitzung hat der Vorstand festgestellt, dass er viele seiner Ziele erfolgreich umsetzen konnte.

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Praxishinweis: Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8. November 2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet.

Praxishinweis: Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung (§§ 50, 50a WPO)

WPK, Mitteilung vom 26.07.2018

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ hat der Gesetzgeber den bis 8. November 2017 geltenden § 50 durch die §§ 50, 50a WPO ersetzt. Diese regeln nunmehr umfassend die Einbindung Dritter in die Berufsausübung unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Verschwiegenheit.Um den Umgang mit den neuen Normen zu erleichtern, hat die WPK hierzu einen Praxishinweis erarbeitet. Vorstandsmitglied WP/RA Dr. Hans-Friedrich Gelhausen erläutert die neuen Vorschriften und gibt Auslegungs- und Anwendungshinweise zu den daran anknüpfenden neuen gesetzlichen Anforderungen, die WP/vBP zu beachten haben.

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Praxishinweis: Mitgliedschaft in einem Netzwerk

Die WPK informiert mit einem Praxishinweis über Einzelheiten des Netzwerkbegriffs.

Praxishinweis: Mitgliedschaft in einem Netzwerk

WPK, Mitteilung vom 25.07.2018

Die Mitgliedschaft in einem Netzwerk, die natürliche Personen und Gesellschaften betrifft, kann verschiedene Rechtsfolgen – bis hin zum Ausschluss als Abschlussprüfer – auslösen und ist im Rahmen von Inspektionen und Prüfungen der Qualitätskontrollen von Bedeutung. Die Mitgliedschaft in einem Netzwerk ist der WPK zur Eintragung in das öffentliche Berufsregister mitzuteilen.WPK-Vorstandsmitglied WP/StB Karl Petersen informiert mit einem Praxishinweis über Einzelheiten des Netzwerkbegriffs.

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Konsultation der EU-Kommission zur öffentlichen Unternehmensberichterstattung („EU-Fitness-Check“)

Die WPK hat sich an der Konsultation der EU-Kommission zur öffentlichen Unternehmensberichterstattung beteiligt. Sie spricht sich gegen eine Befugnis für die EU-Kommission aus, IFRS bei der Übernahme für die Anwendung in Europa modifizieren zu können.

Konsultation der EU-Kommission zur öffentlichen Unternehmensberichterstattung („EU-Fitness-Check“)

WPK, Mitteilung vom 24.07.2018

Die WPK hat sich an der Konsultation der EU-Kommission zur öffentlichen Unternehmensberichterstattung beteiligt. Sie spricht sich gegen eine Befugnis für die EU-Kommission aus, IFRS bei der Übernahme für die Anwendung in Europa modifizieren zu können. Diese Schaffung von „EU-IFRS“ steht der Vergleichbarkeit und weltweiten Anwendbarkeit der internationalen Rechnungslegungsstandards entgegen.Auch eine Anhebung der Größenklassenkriterien (Schwellenwerte) der EU-Bilanzrichtlinie zur Angleichung an die KMU-Definition wird kritisch gesehen. Die derzeitige Regelung ermögliche eine angemessene Berücksichtigung nationaler Besonderheiten der jeweiligen Volkswirtschaften. Zudem könne eine Anhebung der Schwellenwerte zu einem umfassenden Wegfall der gesetzlichen Prüfungspflicht mit nachteiligen Auswirkungen für die Qualität der Finanzberichterstattung bei den betroffenen Unternehmen führen.Eine Förderung der nichtfinanziellen Berichterstattung, insbesondere mit Blick auf eine integrierte Berichterstattung durch die EU, wird begrüßt. Allerdings sollte die Schaffung eines umfangreichen neuen Regelungsrahmens vermieden werden.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der EU-Kommission erhältlich.

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