IAASB: Entwurf ISA 315 (Revised), Identifying and Assessing the Risks of Material Misstatement veröffentlicht

Die WPK weist auf den vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) veröffentlichten Entwurf des ISA 315 (Revised) zur Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben sowie damit einhergehende Änderungen anderer Standards hin.

IAASB: Entwurf ISA 315 (Revised), Identifying and Assessing the Risks of Material Misstatement veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 23.07.2018

Am 16. Juli 2018 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf des ISA 315 (Revised) zur Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben sowie damit einhergehende Änderungen anderer Standards zur Kommentierung.Mit dem Standardentwurf werden robustere Anforderungen und verbesserte Leitlinien vorgeschlagen, um

  • eine konsequente und wirksame Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Angaben vornehmen zu können,
  • den ISA 315 zu modernisieren, da sich die unternehmerischen und technischen Anforderungen (einschließlich der Informationstechnologie und Datenanalysen) stetig ändern,
  • die Anwendbarkeit des Standards zu verbessern, da sich die Gegebenheiten und Komplexitäten der geprüften Unternehmen deutlich unterscheiden und
  • den Abschlussprüfer während des gesamten Prozesses der Risikoidentifikation und -Beurteilung auf die Ausübung der berufsüblichen kritischen Grundhaltung zu fokussieren.

Das IAASB verspricht sich von einem robusteren Prozess der Risikoeinschätzung eine Verbesserung der Grundlage, auf der der Abschlussprüfer seine Prüfungshandlungen plant und durchführt, um dem Risiko wesentlicher falscher Angaben zu begegnen.

Der Standardentwurf sieht darüber hinaus korrespondierende Änderungen an weiteren Standards vor, insbesondere an ISA 330 (The Auditor‘s Responses to Assessed Risks).

Derzeit ist davon auszugehen, dass der Standard für Geschäftsjahre anzuwenden sein wird, die am oder nach dem 15. Dezember 2020 beginnen. Der Entwurf kann bis zum 2. November 2018 kommentiert werden.

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DRS 26 Assoziierte Unternehmen und DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung verabschiedet

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 26 Assoziierte Unternehmen (DRS 26) und den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 27 Anteilmäßige Konsolidierung (DRS 27) verabschiedet. Damit werden die inhaltlichen Wechselwirkungen mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten und der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden DRS 23 Kapitalkonsolidierung berücksichtigt. Das berichtet die WPK.

DRS 26 Assoziierte Unternehmen und DRS 27 Anteilmäßige Konsolidierung verabschiedet

WPK, Mitteilung vom 23.07.2018

Am 17. Juli 2018 verabschiedete das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) einstimmig den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 26 Assoziierte Unternehmen (DRS 26) und den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 27 Anteilmäßige Konsolidierung (DRS 27). Damit werden die inhaltlichen Wechselwirkungen mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten und der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden DRS 23 Kapitalkonsolidierung berücksichtigt.DRS 26 konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Behandlung assoziierter Unternehmen im Konzernabschluss nach der Equity-Methode (§ 311 und 312 HGB) und adressiert wesentliche Zweifelsfragen. Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 34 wurde hinsichtlich der Regelung zur negativen Assoziierungsvermutung (Anteilsbesitz < 20 %) klargestellt, dass diese nur als Indikator verstanden wird. Zusätzlich ist durch eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen, ob nicht doch ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Darüber hinaus wurden im Wesentlichen redaktionelle oder erläuternde Anpassungen vorgenommen.

In DRS 27 werden die Vorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 310 HGB und die Kriterien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens behandelt. Gegenüber dem vorausgehenden Standardentwurf E-DRS 35 wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Beide Standards gelten für alle Unternehmen, die gemäß § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Sie gelten auch, wenn ein Unternehmen gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Gleiches gilt auch für die freiwillige Aufstellung eines Konzernabschlusses.

Beide Standards werden in Kürze zur gemäß § 342 Abs. 2 HGB erforderlichen Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet.

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Änderungen im IESBA Code of Ethics zum Thema „Anreize“ (Inducements) verabschiedet

Das International Ethics Standards Board for Accountants hat Änderungen am IESBA Code of Ethics zum Thema „Anreize“ (Inducements) verabschiedet. Darauf weist die WPK hin.

Änderungen im IESBA Code of Ethics zum Thema „Anreize“ (Inducements) verabschiedet

WPK, Mitteilung vom 23.07.2018

IESBA hat Änderungen am IESBA Code of Ethics zum Thema „Anreize“ (Inducements) verabschiedet. Es wird ein Regelungsrahmen geschaffen, der die Gewährung und Annahme von Anreizen erfasst und eine damit gegebenenfalls verbundene unangemessene Einflussnahme verhindern soll.

Kern dieses neuen Rahmens ist ein sog. Intent Test, der an eine Absicht zu einer unangemessenen Einflussnahme anknüpft. Die neuen Regelungen treten am 15. Juni 2019 in Kraft.

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IFAC: Guide to Using ISAs in the Audits of SMEs in der 4. Auflage veröffentlicht

Kleine und mittlere Berufspraxen benötigen praktische Unterstützung zur Umsetzung der internationalen Prüfungsstandards (ISA) bei der Prüfung kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu hat die International Federation of Accountants die 4. Auflage ihres Praktikerhinweises veröffentlicht. Damit sollen Berufsangehörige bei der effizienten und verhältnismäßigen Anwendung der ISA bei diesen Prüfungen unterstützt werden. Darauf weist die WPK hin.

IFAC: Guide to Using ISAs in the Audits of SMEs in der 4. Auflage veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 19.07.2018

Kleine und mittlere Berufspraxen benötigen praktische Unterstützung zur Umsetzung der internationalen Prüfungsstandards (ISA) bei der Prüfung kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu hat die International Federation of Accountants (IFAC) am 17. Juli 2018 die 4. Auflage ihres Praktikerhinweises veröffentlicht. Damit sollen Berufsangehörige bei der effizienten und verhältnismäßigen Anwendung der ISA bei diesen Prüfungen unterstützt werden.

Mit der vorliegenden vierten Ausgabe wurde der Leitfaden aktualisiert, um Änderungen an den ISA zu berücksichtigen. Diese betreffen insbesondere die Projekte des International Audit and Assurance Standards Boards (IAASB) zu

  • Berichterstattung,
  • Offenlegung,
  • Verantwortlichkeiten der Prüfer in Bezug auf andere Informationen und
  • Arbeit der internen Revision.

Der Leitfaden besteht aus 2 Bänden: Band 1 behandelt die grundlegenden Konzepte des risikoorientieren Prüfungsansatzes in Übereinstimmung mit den ISA. Band 2 enthält praktische Anleitungen für die Durchführung von Prüfungen kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich zwei anschaulicher Fallstudien. Der Leitfaden umfasst unter anderem erläuternde Beispiele, praktische Umsetzungshinweise und Anwendungschecklisten. Zudem wird die inhaltliche Abgrenzung zu Prüfungs- und Erstellungstätigkeiten verdeutlicht.

Der Leitfaden ist nach vorheriger Registrierung auf der IFAC-Internetseite kostenlos erhältlich.

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Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wirksam

Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung, sondern auch für die davorliegenden Geschäftsjahre. Auf die Entscheidung des BGH weist die WPK hin.

Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt wirksam

WPK, Mitteilung vom 18.07.2018

Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung, sondern auch für die davorliegenden Geschäftsjahre. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2018 (II ZB 17/17, veröffentlicht am 6. Juli 2018) entschieden.

Damit hat der BGH die Auffassung der Vorinstanz (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 14 W 21/17 [Wx]) bestätigt. Der abweichenden Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 30. September 2009 – 13 W 281/09), wonach sich der in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO geregelte Bestandsschutz nur auf das (Rumpf-) Geschäftsjahr bezieht, das unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung endet, nicht aber auf davorliegende (reguläre) Geschäftsjahre, wurde eine Absage erteilt.

Konsequenz des Beschlusses des BGH ist, dass Insolvenzverwalter die Durchführung von Prüfungsaufträgen für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch bereits bestellte Abschlussprüfer insgesamt nicht ablehnen können, sondern insoweit an den Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Ist der Insolvenzverwalter der Auffassung, dass der bestellte Abschlussprüfer die Prüfung aus einem in seiner Person liegenden Grund (beispielsweise Besorgnis der Befangenheit) nicht durchführen darf, kann er die gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB beantragen.

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IDW: Neu gefasster Praxishinweis zur Geldwäscheprävention in der WP-Praxis veröffentlicht

Mit Blick auf die Änderung des Geldwäschegesetzes im vergangenen Jahr hat das IDW seinen Praxishinweis Nr. 2/2012 neu gefasst. Darauf weist die WPK hin.

IDW: Neu gefasster Praxishinweis zur Geldwäscheprävention in der WP-Praxis veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 17.07.2018

Mit Blick auf die Änderung des Geldwäschegesetzes im vergangenen Jahr hat das IDW seinen Praxishinweis Nr. 2/2012 neu gefasst. Mit dem Praxishinweis, der vom Arbeitskreis „Geldwäsche“ erarbeitet und vom Hauptfachausschuss verabschiedet wurde, legt das IDW Empfehlungen für die Ausgestaltung interner Sicherungsmaßnahmen sowie zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 5 GwG zur Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis vor. Darüber hinaus geht der Praxishinweis auf die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten ein.

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Praxishinweis: Anforderungen aus der DSGVO an WP/vBP-Praxen

Um ihre Mitglieder bei der Erfüllung der Pflichten der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen, hat die WPK einen Leitfaden entwickelt.

Praxishinweis: Anforderungen aus der DSGVO an WP/vBP-Praxen

WPK, Mitteilung vom 13.07.2018

Um ihre Mitglieder bei der Erfüllung der Pflichten der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu unterstützen, hat die WPK einen Leitfaden entwickelt, der die neuen Anforderungen kurz und verständlich erläutert, Hinweise und weiterführende Links gibt.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 3. Juli 2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 3. Juli 2018 zusammengefasst.

KfQ

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 3. Juli 2018

WPK, Mitteilung vom 11.07.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 3. Juli 2018 zusammengefasst.

Aufsatz von Mitgliedern der Kommission für Qualitätskontrolle zur Ermittlung der Stichprobe

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet einen Aufsatz zum Thema „Stichprobenauswahl in der Auftragsprüfung“. Der Aufsatz soll im WPK Magazin 3/2018 veröffentlicht werden. Die Autoren möchten mit diesem Beitrag die Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Auswahl der Stichprobe unterstützen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Im Mittelpunkt standen insbesondere die Beratungen und Beschlussfassungen über die Auswertung von Qualitätskontrollberichten, bei denen die Prüfer für Qualitätskontrolle über Mängel sowie Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung berichtet haben.

In einem Fall wurde über den Widerspruch gegen die Löschung aus dem Berufsregister beraten, weil die Praxis keine Qualitätskontrolle innerhalb der angeordneten Frist durchgeführt hatte. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschlossen, den Widerspruch zurückzuweisen.

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Bitte um Beteiligung am EU-Fitness-Check zur Unternehmensberichterstattung

Die EU-Kommission führt aktuell eine breit angelegte Konsultation zur öffentlichen Finanzberichterstattung von Unternehmen durch. Der Fragebogen kann noch bis zum 21. Juli 2018 beantwortet werden. Die WPK unterstützt eine breite Beteiligung an der Umfrage.

Bitte um Beteiligung am EU-Fitness-Check zur Unternehmensberichterstattung

WPK, Mitteilung vom 10.07.2018

Die EU-Kommission führt aktuell eine breit angelegte Konsultation zur öffentlichen Finanzberichterstattung von Unternehmen durch. Der auf Deutsch verfügbare Fragebogen kann noch bis zum 21. Juli 2018 beantwortet werden.

Die WPK unterstützt eine breite Beteiligung an der Umfrage.

Aus Sicht des Berufsstandes sind vor allem die Fragen zu den EU-Rechnungslegungsvorschriften, zur nichtfinanziellen Berichterstattung und zu den Herausforderungen der Digitalisierung, einschließlich der Auswirkungen elektronisch strukturierter Berichterstattung, von Bedeutung.

Insbesondere die Überlegungen zur Schaffung eigenständiger EU-Rechnungslegungsstandards („EU-IFRS“) würden mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwendungen sowie einer Beeinträchtigung der außereuropäischen Vergleichbarkeit einhergehen und werden daher von der WPK kritisch gesehen.

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Transparenzberichte 2017/18 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf ihrer Internetseite über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Neu ist, dass erstmals die im Vorjahr veröffentlichten Transparenzberichte archiviert werden, soweit sie sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden.

Transparenzberichte 2017/18 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

WPK, Mitteilung vom 10.07.2018

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung sind diejenigen § 319a HGB-Prüfer enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Neu ist, dass erstmals die im Vorjahr veröffentlichten Transparenzberichte archiviert werden, soweit sie sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden.

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