ECOFIN-Rat beschließt Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ab 2020

Auf seiner Sitzung vom 13. März 2018 hat der europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) eine politische Einigung über die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle erzielt. Betroffen hiervon sind u. a. auch WP/vBP sowie Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach dem Richtlinientext können die Mitgliedstaaten für diese Berufsträger im Rahmen der nationalen Umsetzung eine Ausnahme vorsehen. Darauf weist die WPK hin.

ECOFIN-Rat beschließt Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ab 2020

WPK, Mitteilung vom 15.03.2018

Auf seiner Sitzung vom 13. März 2018 hat der europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) eine politische Einigung über die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle erzielt.

Die Ersteller und Vermarkter bestimmter, grenzüberschreitender Steuergestaltungen (sog. „Intermediäre“) werden danach verpflichtet, Einzelheiten zu dem jeweiligen Steuermodell an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Betroffen hiervon sind unter anderem auch WP/vBP sowie Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach dem Richtlinientext können die Mitgliedstaaten für diese Berufsträger im Rahmen der nationalen Umsetzung eine Ausnahme vorsehen.

Die Berufsträger sollen dann wählen können, ob sie selbst oder ihre Mandanten die Anzeige erstatten. Im Rahmen der ECOFIN-Ratssitzung hat der deutsche Vertreter ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass nach Ansicht der Bundesregierung insoweit kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und WP/vBP besteht. Für diese Klarstellung hatte sich die WPK gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer eingesetzt.

Die Frist für die Anzeige beträgt nunmehr 30 Tage anstatt wie ursprünglich vorschlagen fünf Tage. Eine im Europäischen Parlament diskutierte zusätzliche Anzeigepflicht für Abschlussprüfer, die im Rahmen der Abschlussprüfung von entsprechenden Steuergestaltungen erfahren, ist nicht in den Text aufgenommen worden.

Der Richtlinienentwurf wird nun nach Übersetzung ohne weitere Abstimmung durch den Europäischen Rat übernommen und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 national umgesetzt werden. Die Berichtspflichten gelten ab dem 1. Juli 2020.

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Neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen – Hinweise auch zur Bescheinigung des WP/vBP

Am 7. März 2018 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt „Stromkostenintensive Unternehmen 2018“ im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung veröffentlicht. Durch diese Ausgleichsregelung können bestimmte Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Darüber informiert die WPK.

Neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen – Hinweise auch zur Bescheinigung des WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 15.03.2018

Am 7. März 2018 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt „Stromkostenintensive Unternehmen 2018“ im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung veröffentlicht. Durch diese Ausgleichsregelung können bestimmte Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Zu den Antragsunterlagen gehört ebenfalls die Bescheinigung des WP/vBP. Auch hierzu enthält das Merkblatt nützliche Hinweise, beispielsweise zur qualifizierten elektronischen Signatur.

Gegenüber dem Vorjahr haben sich unter anderem folgende Änderungen ergeben:

  • erweiterte Ausführungen zum Unternehmensbegriff und zum Stromverbrauch,
  • Aufnahme eines Beispiels zur Berücksichtigung der Vorräte in der Bruttowertschöpfungsrechnung,
  • Benennung der bei Anträgen nach § 64 Abs. 5a EEG 2017 zusätzlich einzureichenden Unterlagen,
  • Ausführungen zu Transparenzpflichten gemäß den „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020“ (sog. „UEBLL“),
  • Verzicht auf die Wiedergabe der gesetzlichen Vorschriften im Anhang des Merkblatts,
  • Verschiebung der gesetzlichen materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf den 2. Juli 2018 (Montag), da der 30. Juni 2018 auf einen Samstag fällt und
  • Veröffentlichung der Tabelle mit den durchschnittlichen Strompreisen nach § 4 DSPV für das Antragsverfahren 2018, mit deren Hilfe die sog. maßgeblichen Stromkosten zu ermitteln sind, die in die Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 eingehen.

Das Merkblatt sowie weiterführende Informationen zum Verfahren (beispielsweise zur Antragsberechtigung und zu den Antragsvoraussetzungen) stehen auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 6. März 2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. März 2018 zusammengefasst.

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 6. März 2018

WPK, Mitteilung vom 14.03.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. März 2018 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der KfQK für 2017

Die KfQK hat über den Tätigkeitsbericht 2017 abschließend beraten. Eine zeitnahe Veröffentlichung wird erfolgen.

Im Jahr 2017 wertete die KfQK insgesamt 589 Qualitätskontrollberichte (Vorjahr: 402) aus und beschloss nach 44 Qualitätskontrollen oder rund 7 % (Vorjahr: 8 %) Maßnahmen (Auflagen, Sonderprüfungen und die Löschung als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister).

175 Praxen wurden als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister der WPK eingetragen. 393 Praxen wurden im Jahr 2017 als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht, davon 220 Praxen nach einem Verzicht auf die Eintragung.

138 Qualitätskontrollen wurden nach der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer angeordnet.

Konkrete Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Eintragungsvoraussetzung

Praxen, die wegen der Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu wollen, als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen sind, sollen regelmäßig alle drei Jahre zum konkreten Fortbestehen ihrer Absicht befragt werden. Besteht die konkrete Absicht nicht mehr, liegen die Voraussetzung für das Fortbestehen der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nicht mehr vor.

Anpassung der Handlungsempfehlung auf der Internetseite der WPK für die Registrierung als PfQK

Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist eine Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung. Als Nachweis dieser Tätigkeit haben Prüfer für Qualitätskontrolle der WPK eine eigene oder die Bestätigung eines Dritten zu übersenden. In dieser Bestätigung sind Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung zu beschreiben. Die alleinige Ausführung, dass der Antragsteller in diesem Bereich tätig war, reicht nicht mehr. Die im Internet verfügbare Handlungsempfehlung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle wurde entsprechend angepasst.

Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfer

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen künftig auch nach der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle regelmäßig nachweisen, dass sie im Bereich der Abschlussprüfung tätig sind. Die KfQK hat über die Anforderungen an diese „Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen“ zur Aufrechterhaltung der Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Die Beratungen werden zeitnah fortgeführt.

Qualitätskontrolle und Geldwäschegesetz

Im Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Die WPK hat dazu auf ihrer Internetseite zur Unterstützung ihrer Mitglieder eine Kurzdarstellung der Pflichten für WP/vBP veröffentlicht. Die Prüfung der sich daraus ergebenden Pflichten ist auch Gegenstand einer Qualitätskontrolle. Die KfQK wird bei dem IDW auf eine entsprechende Anpassung von PH 9.140 hinwirken.

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EFAA-Umfrage zu Wert und Nutzen von Abschlussprüfungen

Die EFAA führt aktuell unter Einbindung ihrer Mitgliedsorganisationen eine Umfrage zu Wert und Nutzen von Prüfungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch.

EFAA-Umfrage zu Wert und Nutzen von Abschlussprüfungen

WPK, Mitteilung vom 09.03.2018

Die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) führt aktuell unter Einbindung ihrer Mitgliedsorganisationen eine Umfrage zu Wert und Nutzen von Prüfungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch. Diese richtet sich in erster Linie an KMU, die freiwillige Prüfungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Mit der Umfrage soll u. a. in Erfahrung gebracht werden,

  • welche Finanzierungsquellen von KMU in Anspruch genommen werden,
  • wer Adressat der KMU-Abschlüsse ist,
  • aus welchen Gründen die Abschlüsse einer (freiwilligen) Prüfung unterzogen werden und
  • welche Vorteile sich die Unternehmen aus Prüfungsdienstleistungen bzw. alternativen Dienstleistungen erhoffen.

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Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)

Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG).

Bekämpfung der Geldwäsche: Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 GwG)

WPK, Mitteilung vom 05.03.2018

Die WPK kann auf Antrag von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG befreien, wenn der antragstellende WP/vBP darlegen kann, dass die im Bereich der ausgeübten beruflichen Tätigkeit bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Als Ausnahmegenehmigung wird die Befreiung im Regelfall nur befristet erteilt werden können.

Erste Anträge nach § 5 Abs. 4 GwG sind eingegangen und werden derzeit bearbeitet. Die WPK möchte in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinweisen:

WP/vBP sollten prüfen, ob die praxisinterne Dokumentation der Risikoanalyse in den betroffenen einfach gelagerten Konstellationen nicht die weniger aufwendige Lösung darstellt als das Durchlaufen eines Antragsverfahrens nach § 5 Abs. 4 GwG, welches im Regelfall auch nur zu einer befristeten Befreiung führen kann.

Im Übrigen bleibt auch bei einer Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation die Pflicht zur Durchführung und regelmäßigen Aktualisierung der Risikoanalyse bestehen (§ 5 Abs. 1 GwG). Für die WPK als Aufsichtsbehörde muss erkennbar sein, dass der WP/vBP diese Pflicht erfüllt hat. Dies wird der Fall sein, wenn aus der Dokumentation nach § 8 Abs. 1 GwG (risikoangemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten) hervorgeht, dass die bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zutreffend ermittelt und bewertet wurden.

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IOSCO: Veröffentlichung der Stellungnahmen zur Konsultation der Monitoring Group

Die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) hat auf ihrer Internetseite die im Rahmen der Monitoring Group Consultation zur Reform der internationalen Standardsetzung erhaltenen Stellungnahmen veröffentlicht.

IOSCO: Veröffentlichung der Stellungnahmen zur Konsultation der Monitoring Group

WPK, Mitteilung vom 02.03.2018

Die International Organization of Securities Commissions (IOSCO) hat auf ihrer Internetseite die im Rahmen der Monitoring Group Consultation zur Reform der internationalen Standardsetzung erhaltenen Stellungnahmen veröffentlicht. Die WPK hat sich an der Konsultation ebenfalls mit einer Stellungnahme beteiligt.

  • Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WPK.

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Hinweise für die Ausschreibung von Dienstleistungen von WP/vBP aktualisiert – Ihr Feedback erbeten

Die WPK hat ihre „Hinweise für die Ausschreibung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ erneut aktualisiert. Berücksichtigt wurde u. a. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Hinweise für die Ausschreibung von Dienstleistungen von WP/vBP aktualisiert – Ihr Feedback erbeten

WPK, Mitteilung vom 01.03.2018

Die WPK hat ihre „Hinweise für die Ausschreibung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ erneut aktualisiert. Berücksichtigt wurde u. a. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).Das erstmals im Mai 2016 erschienene Merkblatt soll Vergabestellen und Mitglieder bei der Ausschreibung von berufsspezifischen Dienstleistungen unterstützen. Es wurde den Verbänden der Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt. Dies soll auch mit der aktuellen Fassung geschehen. Zuvor werden die Mitglieder der WPK um Anmerkungen und Hinweise bis zum 30. März 2018 gebeten.

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Veröffentlichung geringfügiger Änderungen bei der Pensionsbilanzierung nach IAS 19

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 07.02.2018 geringfügige Änderungen zu IAS 19 (Plan Amendment, Curtailment or Settlement – Amendments to IAS 19) veröffentlicht. Die Änderungen sind ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Veröffentlichung geringfügiger Änderungen bei der Pensionsbilanzierung nach IAS 19

WPK, Mitteilung vom 27.02.2018

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 07.02.2018 geringfügige Änderungen zu IAS 19 (Plan Amendment, Curtailment or Settlement – Amendments to IAS 19) veröffentlicht.Die Änderungen sind ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

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E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen und E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung veröffentlicht

Am 12.02.2018 veröffentlichte das DRSC den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 34 Assoziierte Unternehmen (E-DRS 34) und den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 35 Anteilmäßige Konsolidierung (E-DRS 35).

E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen und E-DRS 35 Anteilmäßige Konsolidierung veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 27.02.2018

Am 12.02.2018 veröffentlichte das Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 34 Assoziierte Unternehmen (E-DRS 34) und den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 35 Anteilmäßige Konsolidierung (E-DRS 35). Damit werden die inhaltlichen Wechselwirkungen mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten und der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden DRS 23 Kapitalkonsolidierung berücksichtigt.

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Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz

Die WPK hat eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage zur Verfügung gestellt, die einen Überblick über die bestehenden geldwäscherechtlichen Pflichten gibt.

Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz

WPK, Mitteilung vom 16.02.2018

Ergänzend zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz stellt die WPK ihren Mitgliedern eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage zur Verfügung, die einen Überblick über die bestehenden geldwäscherechtlichen Pflichten gibt. Der Kurzdarstellung sind Mustererhebungsbögen für die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen/Personengesellschaften nach §§ 11, 12 GwG beigefügt.

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