Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz

Die WPK hat eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage zur Verfügung gestellt, die einen Überblick über die bestehenden geldwäscherechtlichen Pflichten gibt.

Kurzdarstellung der Pflichtenlage nach dem Geldwäschegesetz

WPK, Mitteilung vom 16.02.2018

Ergänzend zu den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz stellt die WPK ihren Mitgliedern eine Kurzdarstellung der Pflichtenlage zur Verfügung, die einen Überblick über die bestehenden geldwäscherechtlichen Pflichten gibt. Der Kurzdarstellung sind Mustererhebungsbögen für die Identifizierung natürlicher und juristischer Personen/Personengesellschaften nach §§ 11, 12 GwG beigefügt.

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WPK-Stellungnahme: Vorschläge der Monitoring Group zur Reform der internationalen Standardsetzung

Die Monitoring Group (MG), das unabhängige Gremium zur Überwachung der internationalen Standardsetzung von IAASB, IESBA und IAESB bei IFAC, veröffentlichte ein Konsultationspapier mit Vorschlägen zur Reform des Standardsetzungsprozesses. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK-Stellungnahme: Vorschläge der Monitoring Group zur Reform der internationalen Standardsetzung

WPK, Mitteilung vom 15.02.2018

Die Monitoring Group (MG), das unabhängige Gremium zur Überwachung der internationalen Standardsetzung von IAASB, IESBA und IAESB bei IFAC, veröffentlichte Anfang November 2017 ein Konsultationspapier mit Vorschlägen zur Reform des Standardsetzungsprozesses.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat sich mit den Reformvorschlägen intensiv auseinandergesetzt und am 9. Februar 2018 eine Stellungnahme an die Monitoring Group übermittelt.

Ausgelöst werden die Reformüberlegungen durch die Kritik, dass der Standardsetzungsprozess das „öffentliche Interesse“ nicht hinreichend berücksichtige und der Einfluss des Berufsstandes auf die Standardsetzung als zu stark empfunden werde. Den vorhandenen Standards der Standardsetzungsboards wird jedoch gleichzeitig eine hohe Qualität zuerkannt.

Die Reformvorschläge der Monitoring Group zielen dementsprechend darauf ab, die Standardsetzung stärker vom Berufsstand abzugrenzen. Dazu wird unter anderem diskutiert, die beiden Standardsetzungsboards IAASB und IESBA zu fusionieren und aus IFAC herauszulösen. Zudem soll die Besetzung und das Besetzungsverfahren der Boards neu strukturiert werden. Das für die Vor- und Zuarbeiten für die Standardsetzungsboards erforderliche fachliche Personal soll massiv aufgestockt werden. Die mit dem reformierten Standardsetzungsverfahren verbundenen gestiegenen Kosten sollen jedoch weiterhin vom Berufsstand getragen werden.

Die Wirtschaftsprüferkammer unterstützt die Auffassung der MG, dass der Standardsetzungsprozess frei von der Einflussnahme jeglicher Stakeholder-Gruppe sein muss, um das Vertrauen in und die weltweite Akzeptanz der Prüfungs- und ethischen Standards zu gewährleisten. Die WPK bemängelt allerdings, dass die MG keine empirischen Belege für ihre Kritik vorlegt. Die von der MG vorgeschlagene nahezu alleinige Finanzierung des reformierten Standardsetzungsprozesses durch den Berufsstand sei überdies kaum geeignet, ein möglicherweise in der Öffentlichkeit wahrgenommenes Bild der Einflussnahme des Berufsstandes auf das Standardsetzungsverfahren zu vermindern.

Darüber hinaus betont die WPK, dass die Reformüberlegungen der MG zu wenig Gewicht auf die Sicherstellung einer hohen Qualität und der weltweiten Akzeptanz der Standards legten. Einige Vorschläge seien in diesem Zusammenhang sogar kontraproduktiv. So könnte beispielsweise eine Reduktion der Beteiligung von Berufsangehörigen am Standardsetzungsprozess zu einer ungenügenden Berücksichtigung des erforderlichen fachlichen Sachverstandes im Rahmen der Erarbeitung der Standards führen.

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WPK-Stellungnahme: Entwurf einer Verordnung zur Stärkung der europäischen Aufsichtsbehörden (ESA)

Im September 2017 veröffentlichte das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat den Entwurf einer Verordnung zur Stärkung der europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, kurz ESA (European Supervisory Authorities). Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK-Stellungnahme: Entwurf einer Verordnung zur Stärkung der europäischen Aufsichtsbehörden (ESA)

WPK, Mitteilung vom 15.02.2018

Im September 2017 veröffentlichte das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat den Entwurf einer Verordnung* zur Stärkung der europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, kurz ESA (European Supervisory Authorities).

Die stärkere Zusammenführung und Vereinheitlichung des „EU-Aufsichtsrahmens“ steht dabei im Vordergrund, um die finanzielle Integration der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und die EU-Kapitalmarktunion zu fördern.

Erreicht werden soll dies unter anderem durch die

  • Stärkung der Rolle der ESA zur Intensivierung der Konvergenz der nationalen Aufsichtsbehörden,
  • Änderung der Finanzierung und der Governance-Strukturen der ESA, die Ausweitung der direkten Aufsicht der ESMA auf weitere Kapitalmarktbereiche/-akteure,
  • effizientere Aufsicht über Risiken für das EU-Finanzsystem (makroprudenzielle Aufsicht) und die
  • Berücksichtigung neuer Technologien (FinTechs).

Die WPK hat gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat Stellung genommen und dabei Klarstellungsbedarf zur Definition des Begriffs legal privilege angeregt: Die ESMA soll in bestimmten Fällen Unterlagen und Aufzeichnungen einsehen und kopieren, Personen befragen und On-site inspections bei Abschlussprüfern und Beratern durchführen können. Von der Mitteilungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind jedoch Informationen, die dem – nicht definierten Begriff des – legal privilege unterliegen. Zum anderen weist die WPK darauf hin, dass bestimmte Berichtspflichten des Abschlussprüfers an die ESMA über die Vorschriften der EU-Abschlussprüfer-Verordnung hinausgehen, die lediglich Berichtspflichten gegenüber der jeweiligen competent authority (in Deutschland der Abschlussprüferaufsichtsstelle) vorsehen.

* Fußnote

REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL Amending Regulation (EU) No 1093/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Banking Authority); Regulation (EU) No 1094/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Insurance and Occupational Pensions Authority); Regulation (EU) No 1095/2010 establishing a European Supervisory Authority (European Securities and Markets Authority); Regulation (EU) No 345/2013 on European venture capital funds; Regulation (EU) No 346/2013 on European social entrepreneurship funds; Regulation (EU) No 600/2014 on markets in financial instruments; Regulation (EU) 2015/760 on European long-term investment funds; Regulation (EU) 2016/1011 on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts or to measure the performance of investment funds; and Regulation (EU) 2017/1129 on the prospectus to be published when securities are offered to the public or admitted to trading on a regulated market.

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BaFin: Neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) und Erläuterungen

Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) wurde die WpDPV, die im Wesentlichen die Prüfung der Einhaltung der in § 89 WpHG genannten Meldepflichten und Verhaltensregeln zum Gegenstand hat, neu gefasst. Die Prüfung der Verwahrstellenfunktion wurde aus dem Geltungsbereich des WpDPV herausgenommen. Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die Erläuterungen zur WpDPV ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Darüber berichtet die WPK.

BaFin: Neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) und Erläuterungen

WPK, Mitteilung vom 14.02.2018

Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) Anfang 2018 wurde die WpDPV, die im Wesentlichen die Prüfung der Einhaltung der in § 89 WpHG genannten Meldepflichten und Verhaltensregeln zum Gegenstand hat, neu gefasst. Die Prüfung der Verwahrstellenfunktion wurde aus dem Geltungsbereich des WpDPV herausgenommen.

Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die Erläuterungen zur WpDPV ebenfalls grundlegend zu überarbeiten. Am 1. Februar 2018 wurden diese veröffentlicht.

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft die Einfügung des § 2 Abs. 4 WpDPV, in dem der Begriff der „sonstigen Erkenntnisse“ definiert wird. Sonstige Erkenntnisse liegen demnach vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommene und veröffentlichte Auslegung unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden ist. Dies ist für den Prüfer insofern von Bedeutung, da im Fragebogen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist, nun auch eine kurze Beschreibung über die sonstigen Erkenntnisse beizufügen ist (§ 18 Abs. 2 WpDPV). Die Erläuterungen der BaFin enthalten diesbezügliche Konkretisierungen.

Die im Prüfungsbericht darzustellenden Elemente (§ 11 WpDPV) wurden redaktionell und inhaltlich entsprechend den teilweise aus europäischem Verordnungsrecht folgenden Pflichten angepasst und neu nummeriert.

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Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland – Auslegungshilfe des IDW

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (u. a.) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Die WPK hat über die vom IDW veröffentlichte Auslegungshilfe zu dieser „Auslandsklausel“ beraten und teilt im Ergebnis die darin formulierten Ansichten des IDW.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland – Auslegungshilfe des IDW

WPK, Mitteilung vom 12.02.2018

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen am 09.11.2017 darf ein WP/vBP Dienstleistern, die ihre Leistungen im Ausland erbringen, den Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn (neben weiteren Voraussetzungen) der im Erbringungsland bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Schutz der Geheimnisse die Vergleichbarkeit nicht gebietet (§ 50a Abs. 4 WPO).

Das IDW veröffentlichte zu dieser sog. Auslandsklausel am 07.02.2018 eine Auslegungshilfe , über deren Entwurf der Vorstand der WPK in seiner Sitzung am 29. Januar 2018 beraten konnte. Im Ergebnis teilt er die darin formulierten Ansichten des IDW.

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Prüfungsbefugnis von vBP für Finanzdienstleistungsinstitute durch die Änderung des § 340k Abs. 4 HGB im Rahmen des AReG entfallen

Die WPK erinnert daran, dass § 340k Abs. 4 HGB im Rahmen des AReG vollständig neu gefasst wurde und die Prüfungsbefugnis von vereidigten Buchprüfern für Finanzdienstleistungsinstitute entfallen ist.

Prüfungsbefugnis von vBP für Finanzdienstleistungsinstitute durch die Änderung des § 340k Abs. 4 HGB im Rahmen des AReG entfallen

WPK, Mitteilung vom 08.02.2018

Aus gegebenem Anlass erinnert die WPK daran, dass § 340k Abs. 4 HGB im Rahmen des AReG vollständig neu gefasst wurde und die Prüfungsbefugnis von vereidigten Buchprüfern für Finanzdienstleistungsinstitute entfallen ist.

Zum Hintergrund:

Vor dem 16. Juni 2016 war es vereidigten Buchprüfern möglich, Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Abs. 2a des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute), deren Bilanzsumme am Stichtag 51 Mio. Euro nicht übersteigt, zu prüfen (§ 340k Abs. 4 HGB a. F.). Hierbei handelte es sich um eine Ausnahme zu § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB, der ansonsten § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB für nicht anwendbar erklärt.

Mit dem AReG wurde der bisherige § 340k Abs. 4 HGB vollständig neu gefasst. Damit war die oben genannte Prüfungsbefugnis von vereidigten Buchprüfern für Finanzdienstleistungsinstitute entfallen.

Der Gesetzgeber führte in der Gesetzesbegründung hierzu aus, dass damit eine bestehende Ungleichbehandlung von Finanzdienstleistungszahlungs- sowie E-Geld-Instituten im Anwendungsbereich des § 340k HGB beseitigt werden solle. Nunmehr solle der Grundsatz des § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB für alle Institute gelten, wonach § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB (mit der Prüfungsbefugnis der vereidigten Buchprüfer) nicht anzuwenden sei (BT‑Drs. 18/7219, Seite 51 unten, Seite 52 oben). Der Deutsche Buchprüferverband (DBV) sprach sich seinerzeit gegen diese Überlegungen des Gesetzgebers aus.

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Weiterhin erhebliche Bedenken der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gegen das EU-Dienstleistungspaket

In einem Schreiben an Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries machen Wirtschaftsprüferkammer und Bundessteuerberaterkammer auf erhebliche Bedenken gegen das sog. EU-Dienstleistungspaket aufmerksam.

Weiterhin erhebliche Bedenken der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gegen das EU-Dienstleistungspaket

WPK, Mitteilung vom 07.02.2018

Brandbrief an Bundeswirtschaftsministerin Zypries: In einem Schreiben an Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries machen Wirtschaftsprüferkammer und Bundessteuerberaterkammer auf erhebliche Bedenken gegen das sog. EU-Dienstleistungspaket aufmerksam.

Kernpunkte der Kritik sind:

  • Im Richtlinienvorschlag für die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt eine Verankerung der Qualität der freiberuflichen Leistung als Grundlage für „gute“ Regulierung.
  • Nach dem Richtlinienvorschlag für ein neues Notifizierungsverfahren obliegt es der EU-Kommission, ein etwaiges Vertragsverletzungsverfahren in Gang zu setzen. Zudem droht eine unzulässige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
  • Die Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte beruht auf einem unausgereiften Vorschlag und verschärft die Bürokratie. Zahlreiche Punkte sind im bisherigen Gesetzgebungsprozess noch nicht geklärt, so z. B. die Einführung des Herkunftslandprinzips durch die Hintertür oder die Frage, wer über die Aufsicht über die Dienstleistungskarteninhaber ausübt, angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines Dienstleistungskarteninhabers keine Kenntnis vom Handeln seines Dienstleistungskarteninhabers im Zielland hat.

Das aus mehreren Regulierungsentwürfen bestehende Dienstleistungspaket wurde von der EU-Kommission Anfang 2017 auf den Weg gebracht.

Aktuell befinden sich der Richtlinienvorschlag zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und -anforderungen sowie der Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Einführung neuer Berufsregulierungen in sog. Trilog-Gesprächen zwischen EU-Kommission, dem Rat der EU und dem EU-Parlament. Die Gespräche sollen bis April 2018 dauern.

Zum Auftakt der Trilog-Gespräche appellieren Wirtschaftsprüferkammer und Bundessteuerberaterkammer an Bundeswirtschaftsministerin Zypries, bisher nicht aufgegriffene Anregungen und Bedenken in diesem Rahmen anzusprechen.

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Stellungnahme zur geplanten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – „DAC VI“

Die Wirtschaftsprüferkammer, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), haben zur geplanten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC VI“) gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.

Stellungnahme zur geplanten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen – „DAC VI“

WPK, Mitteilung vom 07.02.2018

Die WPK, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), haben gemeinsam mit Schreiben vom 6. Februar 2018 zur geplanten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC VI“) gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 29. Januar 2018

Der Vorstand der WPK hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 29. Januar 2018 zusammengefasst.

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 29. Januar 2018

WPK, Mitteilung vom 07.02.2018

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 29. Januar 2018 zusammengefasst.

EU-Dienstleistungspaket

Der Vorstand bringt sich in das Gesetzgebungsverfahren zum EU-Dienstleistungspaket weiter ein, insbesondere bei den Beratungen im informellen Trilog zur Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Notifizierungsverfahren. Zur EU-Dienstleistungskarte sprach sich der Vorstand dafür aus, sich im Februar gemeinsam mit anderen Organisationen mit einem „Brandbrief“ an die geschäftsführende Bundeswirtschaftsministerin zu wenden, um auf eine Reihe offener Fragen hinzuweisen, insbesondere zur Funktion der Dienstleistungskarte, welche Behörden zuständig sein sollen und wie die Aufsicht über Dienstleistungskarteninhaber organisiert werden soll.

PANA-Ausschuss

Der PANA-Ausschuss hat seine Beratungen abgeschlossen. Der Vorstand wird die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem PANA-Ausschuss (Untersuchungsausschuss zu Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung) weiter beobachten, insbesondere den Auftrag an die EU-Kommission, einen Legislativvorschlag zur Trennung von Prüfung und Beratung vorzulegen.

Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie zum verpflichtenden Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle

Zur Gesetzesinitiative zum verpflichtenden Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle spricht sich der Vorstand für die Herstellung einer Gleichbehandlung bei den Meldepflichten von Wirtschaftsprüfern, steuer- und rechtsberatenden Berufen aus. Ebenso müsse für den Berufsangehörigen Rechtsklarheit bestehen, was meldepflichtig ist. Die Erwartungen des Berufsstandes wird der Vorstand zeitnah an das Bundesministerium der Finanzen adressieren. Mit einer endgültigen Positionierung des Rates ist im März zu rechnen.

Stellungnahme der WPK zum veröffentlichten Diskussionspapier der Monitoring Group

Der Vorstand beriet die Stellungnahme der WPK zum Diskussionspapier der Monitoring Group (MG). Die Reformvorschläge der MG zielen auf eine Stärkung des öffentlichen Interesses, speziell von Investoren, im Standardsetzungsprozess ab. Ziel ist eine berufsstandunabhängige Standardsetzung außerhalb von IFAC. Die mit den Reformvorschlägen verbundenen Kosten sollen jedoch weiterhin vom Berufsstand getragen werden. Die beiden Standardsetzungsboards IAASB und IESBA sollen fusioniert und inklusive Personal aus der IFAC herausgelöst werden. Der Vorstand sieht das Vorhaben kritisch.

Angebot des International Institute of Certified Professional Accountants (IICPA)

Der Vorstand hat über den Titel des International Institute of Certified Professional Accountants (IICPA) beraten und beschlossen, einen Hinweis zum Gebrauch des Titels zu veröffentlichen. Eine Information an die Mitglieder wird zeitnah erfolgen.

WPK aktuell Kammerversammlung „Wirtschaftsprüfung mit Zukunft“ am 20. April 2018

Der Vorstand hat den Stand der Vorbereitung der WPK aktuell Kammerversammlung besprochen. Die Einladungen wurden kürzlich verschickt. Für die Teilnahme an der Kammerversammlung sowie am Get-together am Vorabend können sich Mitglieder ab sofort auf der Internetseite der WPK anmelden . Workshops werden zu folgenden Themen angeboten:

  • Digitalisierung
  • Young Professionals
  • Nachfolgeplanung
  • Qualitätskontrolle.

WPK im Mitgliederdialog

Nach der erfolgreichen Pilotveranstaltung, an der Hamburger Kanzleien teilnahmen, möchte der Vorstand das Format „WPK im Mitgliederdialog“ künftig allen Mitgliedern anbieten. Ziel ist es in kleiner Runde mit den Mitgliedern in direkten Austausch zu treten. Mitglieder können ihre Fragen an Vertreter der WPK adressieren und Themen diskutieren. Interessierte Kanzleien können sich an die WPK-Geschäftsstelle wenden.

Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beraten, die am 31. Januar 2018 im Internet veröffentlicht wurden. Um die Mitglieder bei der Anwendung des neuen Geldwäschegesetzes zu unterstützen, wird die WPK noch weiteres Informationsmaterial sowie eine Veranstaltung „WPK aktuell Mitgliederinformation“ zur Anwendung des Geldwäschegesetzes sowie zur Datenschutzgrundverordnung ab April 2018 anbieten.

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Angebot des International Institute of Certified Professional Accountants (IICPA)

Die WPK weist darauf hin, dass Wirtschaftsprüfer den Titel ICPA, den das International Certified Professional Accountant anbietet, derzeit nicht führen dürfen.

Angebot des International Institute of Certified Professional Accountants (IICPA)

WPK, Mitteilung vom 05.02.2018

In den letzten Tagen wurde die Geschäftsstelle wiederholt auf ein Angebot des International Institute of Certified International Accountants angesprochen. Wirtschaftsprüfer können dort den Titel ICPA, International Certified Professional Accountant erwerben.

Die Führung des ICPA ist derzeit leider nicht möglich.

Die Berufsbezeichnungen Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer sind wegen der damit verbundenen besonderen Befugnisse gesetzlich geschützt. Neben der Berufsbezeichnung dürfen nur die in § 18 Abs. 2 WPO genannten, in der Regel amtlich verliehenen Bezeichnungen geführt werden. Ausländische Berufsbezeichnung dürfen nur geführt werden, wenn es sich dabei um eine in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden darf.

Bisher ist der WPK weder bekannt noch dargelegt, dass es sich beim ICPA um eine Berufsbezeichnung handelt. Die Beschreibung des IICPA, nach der es sich beim ICPA um eine, einem akademischen Grad vergleichbare Bezeichnung handelt, legt dies auch nicht nahe.

Daher ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass der ICPA nicht neben der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer geführt werden darf.

Nichtamtliche Bezeichnungen dürfen ausreichend räumlich abgesetzt von der Berufsbezeichnung geführt werden, wenn sie den Anforderungen an Werbung genügen, also nicht unlauter, das heißt insbesondere nicht unsachlich oder irreführend sind (§ 52 WPO). Bezeichnungen die – wie aktuell der ICPA – ohne Ausbildung und Prüfung gleichsam voraussetzungslos verliehen werden, sind regelmäßig unlauter und dürfen damit derzeit nicht geführt werden.

Eine weitergehende Prüfung durch die WPK bleibt vorbehalten.

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