Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 31. Januar 2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 31. Januar 2018.

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 31. Januar 2018

WPK, Mitteilung vom 02.02.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 31. Januar 2018 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der KfQ für 2017

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen ersten Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2017 beraten.

Die Beratungen werden in der kommenden Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 6. März 2018 fortgesetzt. Die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes erfolgt nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer.

Konkrete Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat erneut beraten, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Absicht zu stellen sind. Sie ist zum dem Ergebnis gekommen, dass eine konkrete Absicht ein gewisses „aktives“ Handeln der Praxis erfordert, wie beispielsweise die Teilnahme an Ausschreibungen oder Verhandlungen mit potenziellen Mandaten. Durch den alleinigen Hinweis auf die Tatsache, bereits als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen zu sein, oder das „Abwarten“ auf einen Auftrag wird nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle eine konkrete Absicht nicht ausreichend dargelegt.

Informationsveranstaltung für in 2017 neu registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle

In 2017 erstmals registrierte Prüfer für Qualitätskontrolle werden von der Kommission für Qualitätskontrolle zu einer Einführungsveranstaltung eingeladen. Die Kommission für Qualitätskontrolle möchte diesen das Qualitätskontrollverfahren vorstellen, ihre und die Aufgabenstellung der Prüfer für Qualitätskontrolle erläutern. Diese Veranstaltung soll auch ein Kennenlernen und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Im Mittelpunkt standen insbesondere die Beratungen und Beschlussfassungen über drei Qualitätskontrollen, bei denen die Prüfer für Qualitätskontrolle die Prüfungsurteile versagt haben.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle wurde über die Ergebnisse von zwei Aufsichten über Prüfer für Qualitätskontrolle informiert. Weitere Aufsichten sind auch in 2018 geplant.

Löschung aus dem Berufsregister als Abschlussprüfer

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über mehrere Widersprüche gegen die Löschung aus dem Berufsregister beraten, weil die Praxen keine Qualitätskontrollen innerhalb der angeordneten Frist durchgeführt haben. Sie hat beschlossen, die Widersprüche zurückzuweisen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet.

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Bekämpfung der Geldwäsche: Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Die WPK hat Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten bereitgestellt.

Bekämpfung der Geldwäsche: Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

WPK, Mitteilung vom 31.01.2018

Die Wirtschaftsprüferkammer hat ihren Mitgliedern regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat am 29. Januar 2018 Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 beschlossen, die unter „Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis“ abrufbar sind.

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DPR: Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) veröffentlichte am 25. Januar 2018 ihren Tätigkeitsbericht 2017. Darüber berichtet die WPK.

DPR: Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht

WPK, Mitteilung vom 26.01.2018

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) veröffentlichte am 25. Januar 2018 ihren Tätigkeitsbericht 2017. In der begleitenden Pressemitteilung führt die DPR aus:

Im Jahr 2017 hat die DPR 99 Prüfungen (Vorjahr: 96) abgeschlossen, davon 91 Stichprobenprüfungen, drei Anlassprüfungen und fünf Prüfungen, die auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt wurden. Insgesamt lag die Fehlerquote im Jahr 2017 mit 15 % auf dem Niveau der Vorjahre. Die normalisierte Fehlerquote, die um Mehrfachzählungen derselben Fehler und Prüfungen mit offenkundig fehlerhafter Rechnungslegung bereinigt ist, beträgt 14 % (Vorjahr 12 %).

Ein positives Ergebnis zeigt ebenfalls wieder die Nachschau für das Jahr 2016: Die festgestellten Fehler wurden im nachfolgenden Abschluss fast immer korrigiert. Ferner wurden von der DPR erteilte Hinweise von den Unternehmen in den weitaus meisten Fällen im darauffolgenden Jahr umgesetzt.

Die Konsultation der Europäischen Kommission zu den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden endete in Bezug auf das Enforcement mit dem Ergebnis, dass kein wesentlicher Anpassungsbedarf gesehen wird. Darüber hinaus wurde im Rahmen des von der European Securities and Markets Authority (ESMA) durchgeführten Peer Review die hohe Qualität der Enforcement-Tätigkeit der DPR bestätigt.

Im Fokus der Prüfungssaison 2018 werden neben den gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkten als nationale Prüfungsschwerpunkte einerseits Ansatz und Bewertung von Rückstellungen gemäß IAS 37 sowie zugehörige Anhangangaben und andererseits Konzernlagebericht und Konzernerklärungen stehen.

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OECD-Konsultation zur Anzeigepflicht für CRS-Umgehungsmodelle

Die WPK hat an der Konsultation der OECD zu einer Anzeigepflicht für CRS-Umgehungsmodelle teilgenommen. Bei dem Common Reporting Standard (CRS) handelt es sich um einen automatisierten Austausch von Konteninformationen. So sollen Geldanlagen im Ausland aufgedeckt werden.

OECD-Konsultation zur Anzeigepflicht für CRS-Umgehungsmodelle

WPK, Mitteilung vom 22.01.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. Januar 2018 an der Konsultation der OECD zu einer Anzeigepflicht für CRS-Umgehungsmodelle teilgenommen. Bei dem Common Reporting Standard (CRS) handelt es sich um einen automatisierten Austausch von Konteninformationen. So sollen Geldanlagen im Ausland aufgedeckt werden.

Die OECD schlägt nun in der Konsultation eine Anzeigepflicht für Modelle vor, die zur Umgehung des CRS-Systems geeignet scheinen. Erfasst werden außerdem Offshore-Strukturen, die der Verschleierung des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Aus Sicht der WPK kann dies im Ergebnis dazu führen, dass auch beratend tätige WP/vBP verpflichtet werden, Mandantendaten offenzulegen. Dies steht aus Sicht der WPK im Konflikt mit dem Berufsgeheimnis als tragendem Prinzip innerhalb des Berufsrechts der WP/vBP.

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Öffnung des Berufsbildes: Überlegungen des Vorstandes der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Die Frage, ob dem Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer eine Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen gestattet werden sollte, hat den Berufsstand in der Vergangenheit wiederholt beschäftigt. Der Vorstand der WPK spricht sich für die Zulassung des Syndikus-WP/vBP und damit für eine entsprechende Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) aus und zeigt die wesentlichen Eckpunkte einer Neuregelung auf.

Öffnung des Berufsbildes: Überlegungen des Vorstandes der WPK zur Einführung eines Syndikus-WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 19.01.2018

Die Frage, ob dem Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer eine Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen gestattet werden sollte, hat den Berufsstand in der Vergangenheit wiederholt beschäftigt. Sie ist durch die bestehende Nachwuchsproblematik, die zunehmenden Verzichtserklärungen nach Ablauf einer Beurlaubung sowie den Umstand, dass die Berufsrechte der Rechtsanwälte sowie der Steuerberater eine Tätigkeit als Syndikus zulassen, aktuell von verstärktem Interesse. Dementsprechend ist das Thema vom Vorstand der WPK in mehreren Sitzungen erörtert worden.

Im Ergebnis der Beratungen spricht sich der Vorstand für die Zulassung des Syndikus-WP/vBP und damit für eine entsprechende Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) aus. Wesentliche Eckpunkte einer Neuregelung könnten nach den bisherigen Beratungen die folgenden sein:

  1. Der WP/vBP darf als Syndikus kein Prüfungs- oder gutachterliches Urteil abgeben, welches den Anschein der Unabhängigkeit in sich trägt. Die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO sowie die Tätigkeit als Gutachter gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 WPO sind ihm daher untersagt. Die Durchführung zum Beispiel der Innenrevision ist als interne Unterstützungsleistung aber zulässig.
  2. Verboten ist darüber hinaus die werbende Tätigkeit für den Arbeitgeber am Markt, soweit diese nicht lediglich als Annex zur gesetzlichen Vertretung ausgeübt wird. Eine Tätigkeit für verbundene Unternehmen des Arbeitgebers ist damit zulässig, soweit diese nicht in einer Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber stehen (dann: werbende Tätigkeit auch insoweit).
  3. Im Übrigen dürfen WP/vBP ihren Beruf auch als gesetzliche Vertreter, Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Angestellte anderer als der in § 43a Abs. 1 WPO bereits genannten Arbeitgeber, also insbesondere gewerblicher Arbeitgeber ausüben (Syndikus-WP/vBP).
  4. Die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP bei einem gewerblichen Arbeitgeber überwindet das Verbot der gewerblichen Tätigkeit, soweit eine solche als Annex zur gesetzlichen Vertretung (zum Beispiel als CFO) ausgeübt wird, sowie das Verbot der Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse (§ 43a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 WPO).
  5. Der Syndikus-WP/vBP darf maximal 5 % der Anteile an seinem Arbeitgeber halten. Diese Regelung soll verhindern, dass WP/vBP als Syndikus ihres eigenen oder eines Unternehmens, an welchem sie nicht unwesentlich beteiligt sind, tätig werden. Auf der anderen Seite soll die Teilnahme an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, auch Syndikus-WP/vBP offenstehen, weswegen ein striktes Beteiligungsverbot zu weit ginge.
  6. Die Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP ist originäre berufliche Tätigkeit (Aufnahme in den Katalog des § 43a Abs. 1 WPO). Deswegen soll auch kein Genehmigungserfordernis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht zum Berufsregister vorgesehen werden. Angaben zum Arbeitgeber sollen ebenfalls verpflichtend sein, allerdings nicht als Bestandteil des öffentlichen Berufsregisters, sondern um der WPK die Prüfung zu ermöglichen, ob die berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Syndikus-Tätigkeit vorliegen.
  7. Der Syndikus-WP/vBP hat im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Syndikus“ zu führen.
  8. Andere originäre Tätigkeiten, insbesondere in eigener Praxis oder WPG/BPG, sind neben der Tätigkeit als Syndikus zulässig, aber nicht erforderlich. Auch hinsichtlich einer Beteiligung des Syndikus-WP/vBP an WPG/BPG sollten keine Beschränkungen eingeführt werden.
  9. Wird neben der Tätigkeit als Syndikus-WP/vBP der Beruf noch anderweitig ausgeübt, besteht in diesem Rahmen ein Tätigkeitsverbot gegenüber dem Arbeitgeber (so auch § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG für den Syndikus-StB). Mandanten hat der Syndikus-WP/vBP bei Mandatsübernahme auf seine Tätigkeit als Syndikus hinzuweisen (so auch § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG für den Syndikus-StB).
  10. Der Syndikus-WP/vBP ist als solcher Pflichtmitglied der WPK. Da es sich auch insoweit um originäre Berufsausübung handelt, unterliegt der WP/vBP auch als Syndikus den allgemeinen Berufspflichten sowie der Berufsaufsicht der WPK.
  11. Hinsichtlich des Wahlrechts und der Beitragspflicht zur WPK sollen keine Differenzierungen erfolgen. Einschränkungen sollen allerdings für die Übernahme bestimmter ehrenamtlicher Funktionen bei der WPK vorgesehen werden, die unverändert Berufsangehörigen vorbehalten bleiben sollen, die im Bereich des § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 WPO tätig sind (Syndikus-WP/vBP wäre dies untersagt, siehe oben 1.). Danach ist ein Syndikus-WP von den Ämtern des Präsidenten sowie des Beiratsvorsitzers auszuschließen.

Ein die vorgenannten Eckpunkte aufgreifender Regelungsentwurf steht nachfolgend zur Verfügung.

Hiermit gibt der Vorstand den Mitgliedern der WPK sowie der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit, zu seinen Überlegungen Stellung zu nehmen. Hinweise können bis zum 2. April 2018 an das Referat Berufsrecht der Wirtschaftsprüferkammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin oder per E-Mail an berufsrecht@wpk.de gerichtet werden.

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De-Mail für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

WP/vBP sind seit dem 1. Januar 2018 dem Grunde nach verpflichtet, im elektronischen Rechtsverkehr Empfangsbereitschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg herzustellen. Darauf weist die WPK hin.

De-Mail für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

WPK, Mitteilung vom 15.01.2018

WP/vBP sind seit dem 1. Januar 2018 dem Grunde nach verpflichtet, im elektronischen Rechtsverkehr Empfangsbereitschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg herzustellen. Die Erreichbarkeit auf einem sicheren Übermittlungsweg muss tatsächlich hergestellt sein, wenn sich die Frage der Erreichbarkeit für ein Gericht konkret stellt. Die WPK informierte zur Rechtslage im WPK Magazin 3/2017, Seite 33 f. sowie unter „Neu auf WPK.de“ vom 14. Dezember 2017.

Derzeit kommt für WP/vBP und ihre Berufsgesellschaften als sicherer Übermittlungsweg nur die De-Mail in Frage. Die nachfolgenden Dienstleister sind akkreditierte De-Mail-Diensteanbieter:

  • 1&1 De-Mail GmbH
  • Mentana-Claimsoft GmbH
  • Telekom Deutschland GmbH
  • T-Systems International GmbH

Weitere Informationen zum Thema De-Mail stehen hier zur Verfügung:

  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  • Beauftragter der Bundesregierung für Informationstechnik
  • Arbeitsgemeinschaft De-Mail

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Öffentliche Konsultation zur Zweckmäßigkeit aufsichtlicher Meldungen im Finanzsektor

Die EU-Kommission (Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion) hat eine Konsultation zu aufsichtlichen Meldepflichten im Bereich Banken und Finanzen veröffentlicht. Diese könnte lt. WPK für WP/vBP von Interesse sein, die im Finanzsektor beratend tätig sind.

Öffentliche Konsultation zur Zweckmäßigkeit aufsichtlicher Meldungen im Finanzsektor

WPK, Mitteilung vom 16.01.2018

Die Europäische Kommission, hier die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion, hat eine Konsultation zu aufsichtlichen Meldepflichten im Bereich Banken und Finanzen veröffentlicht. Diese könnte für WP/vBP von Interesse sein, die im Finanzsektor beratend tätig sind.

Mit der Konsultation wendet sich die Generaldirektion in erster Linie an Interessenträger, die direkt oder indirekt mit aufsichtlichen Meldepflichten zu tun haben. Dies sind im Wesentlichen Institute aus den Branchen Bankwesen, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Investmentfonds. Anhand der Konsultation soll die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der EU-Mehrwert der seit Ende 2016 geltenden aufsichtlichen Meldepflichten bewertet werden. Außerdem sollen die Kosten für die Erfüllung solcher Meldepflichten sowie Möglichkeiten zur Vereinfachung und Optimierung der Meldungen ermittelt werden.

Die Konsultation endet am 28. Februar 2018.

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Zum Referentenentwurf eines Nordrhein-Westfälischen Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU

Die WPK hat gegenüber dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf des NRWDSAnpUG-EU Stellung genommen.

Zum Referentenentwurf eines Nordrhein-Westfälischen Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU

NRWDSAnpUG-EU

WPK, Mitteilung vom 12.01.2018

Die WPK hat mit Schreiben vom 11. Januar 2018 gegenüber dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Nordrhein-Westfälisches Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – NRWDSAnpUG-EU) wie nachfolgend wiedergegeben Stellung genommen.

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Praxishinweis: Neues Datenschutzrecht und Berufsverschwiegenheit

Ein Praxishinweis der WPK erläutert die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP und wirft einen Blick auf die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden.

Praxishinweis: Neues Datenschutzrecht und Berufsverschwiegenheit

WPK, Mitteilung vom 09.01.2018

Auf welche Ausnahmeregelungen WP/vBP achten müssen – Ab dem 25. Mai 2018 gelten die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

In einem Praxishinweis erläutert WPK-Vorstandsmitglied WP/StB Evi Lang die gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Schutz der Verschwiegenheit des WP/vBP und wirft einen Blick auf die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden.

  • Das ab dem 25. Mai 2018 geltende neue Bundesdatenschutzgesetz enthält auch Regelungen zur Verschwiegenheit des WP/vBP.
  • Danach gelten bestimmte Informationspflichten oder Auskunftsrechte nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung nicht, wenn diese mit der Schweigepflicht des WP/vBP kollidieren.
  • Auch die Ermittlungsbefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden werden entsprechend beschränkt.

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 12. Dezember 2017

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Dezember 2017 zusammengefasst.

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 12. Dezember 2017

WPK, Mitteilung vom 08.01.2018

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Dezember 2017 zusammengefasst.

Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Eintragungsvoraussetzung

Die Kommission für Qualitätskontrolle ist der Auffassung, dass nach § 38 Nr. 1 h), Nr. 2 f) WPO nur als Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen werden kann, wer konkret die Absicht darlegt, gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen von Jahresabschlüssen nach § 316 HGB (Bilanz, GuV sowie Lagebericht) durchführen zu wollen. Allein die Absicht, eine Kapitalerhöhung nach § 57f GmbHG durchführen zu wollen, reicht nicht für eine Eintragung. Diese Praxen müssen zumindest die Absicht darlegen, auch gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen zu wollen. Dies gilt auch für vergleichbare Sachverhalte (zum Beispiel Prüfung nach § 25 VermAG oder bezüglich der Prüfungen nach Landesrecht).

Erneute Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach versagtem Prüfungsurteil

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte über den Antrag einer Praxis auf Eintragung in das Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB zu entscheiden, deren Qualitätskontrolle zuvor mit einem versagten Prüfungsurteil abgeschlossen und infolgedessen als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht wurde. Voraussetzung für die erneute Eintragung ist, dass die Praxis qualifiziert Maßnahmen zur Beseitigung der das versagte Prüfungsurteil begründenden Mängel ergriffen hat.

Aufgrund der Ausführungen der Praxis konnte im zu entscheidenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Angemessenheitsmängel beseitigt wurden. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat, wie von der Praxis angekündigt, empfohlen, sich bei gesetzlichen Abschlussprüfungen durch einen fachlich geeigneten Qualitätssicherer begleiten zu lassen (auftragsbegleitende Qualitätssicherung gemäß § 48 Abs. 3 BS WP/vBP), um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen.

Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle die nächste Qualitätskontrolle zeitnah angeordnet, sodass die Beseitigung der Mängel unverzüglich überprüft wird.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten eines Prüfers für Qualitätskontrolle nach einer Qualitätskontrolle wenigstens sechs Jahre

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet, ob und wie lange ein Prüfer für Qualitätskontrolle die Arbeitspapiere nach Abschluss einer Qualitätskontrolle aufzubewahren hat. Prüfer für Qualitätskontrolle sind verpflichtet, durch das Anlegen von Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihnen entfaltete Tätigkeit geben zu können (§ 51b WPO). Zu den Handakten im weiteren Sinne gehören auch die Arbeitspapiere des Prüfers für Qualitätskontrolle.

Die Berufspflicht zur Aufbewahrung von Arbeitspapieren nach Abschluss einer Qualitätskontrolle und auch deren Dauer ergeben sich aus § 24 Satzung für Qualitätskontrolle und sind auch Ausfluss des Grundsatzes der Gewissenhaftigkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Danach hat ein Prüfer für Qualitätskontrolle seine Prüfungsplanung, Prüfungshandlungen und auch die Beurteilungen in der Art zu dokumentieren, dass seine Tätigkeit für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar ist. Prüfer für Qualitätskontrolle müssen dabei berücksichtigen, dass die Kommission für Qualitätskontrolle die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle führt und auch an Qualitätskontrollen teilnehmen kann. Diese Aufgabe kann die Kommission für Qualitätskontrolle nur erfüllen, wenn sie die Tätigkeit des Prüfers für Qualitätskontrolle anhand der Arbeitspapiere nachvollziehen kann. Sie kann sich in diesem Zusammenhang die Arbeitspapiere vorlegen lassen (§§ 57e Abs. 1 Satz 6, Abs. 7 WPO).

Folglich sollten die Arbeitspapiere unter diesem Gesichtspunkt wenigstens sechs Jahre aufbewahrt werden.

Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Aufbewahrung über den Abschluss der Qualitätskontrolle hinaus auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als Nebenpflicht aus dem Auftragsverhältnis sowie zur Abwehr eines möglichen Haftungsanspruches zu empfehlen ist.

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