Corona-Soforthilfen: Antragsfrist endet am 31.05.2020

Die BRAK weist darauf hin, dass die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ am 31.05.2020 endet. Diese Soforthilfen würden auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, offenstehen. Die BRAK hatte sich für eine Aussetzung der Befristung eingesetzt.

Corona-Soforthilfen: Antragsfrist endet am 31.05.2020

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2020

Die Antragsfrist für Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe“ endet am 31.05.2020. Diese Soforthilfen stehen auch Angehörigen der Freien Berufe, also auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten, offen. Im Antrag muss u. a. die bestehende Existenzbedrohung aufgrund der Corona-Krise glaubhaft versichert und die Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses, für den Soforthilfe beantragt wird, angegeben werden. Da bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Liquiditätsengpässe typischerweise zeitverzögert eintreten, hatte die BRAK sich in einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an den Bundeswirtschaftsminister sowie die Finanz- und Wirtschaftsminister und -senatoren des Bundes und der Länder für die Aussetzung der Befristung eingesetzt.

Die Bundesregierung plant offenbar ein an die Soforthilfen anschließendes Überbrückungsprogramm für Soloselbständige, mittelständische Unternehmen und Freiberufler; hierfür liegt Medienberichten zufolge ein Eckpunktepapier vor.

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