Ein Gesetzentwurf sieht zur effektiveren Bekämpfung der Cyberkriminalität den neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ vor, der besonders auf den Handel mit „digitalen Identitäten“ zielt. Nicht belangt werden sollen hingegen staatliche Instanzen, wenn sie illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen – wobei die Ländervertretung ausdrücklich auf den Ankauf von Steuer-CDs verweist.
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.05.2014
Quelle: hib-Nr. 223/14
Künftig sollen nicht mehr nur die rechtswidrige Beschaffung von Daten, sondern auch der An- und Verkauf gestohlener Daten wie etwa Kreditkartennummern oder Zugangsdaten zu Onlinebanking, E-Mail-Diensten und sozialen Netzwerken im Internet unter Strafe gestellt werden. Ein Gesetzentwurf des Bundesrats (18/1288) sieht zur effektiveren Bekämpfung der Cyberkriminalität den neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ vor, der besonders auf den Handel mit „digitalen Identitäten“ zielt.
Die Länderkammer schlägt einen Paragraphen 202d im Strafgesetzbuch vor: Wer Daten, „die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Nicht belangt werden sollen nach dem Willen des Bundesrats hingegen staatliche Instanzen, wenn sie illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen – wobei die Ländervertretung ausdrücklich auf den Ankauf von Steuer-CDs verweist.
Zum vollständigen Text dieser Meldung
———————-
Quelle: DATEV eG