Datenschutz für Arbeitnehmer

Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke.

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2014

 

 

Quelle: hib-Nr. 211/2014

 

Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1122) auf eine Kleine Anfrage (18/923) der Fraktion Die Linke. Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, „dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist“. Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter.

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Quelle: DATEV eG