DBA mit Panama betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr am 21.11.2016 unterzeichnet

Das BMF informiert über das erstmalig mit Panama vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Nach der Ratifikation durch den deutschen Gesetzgeber soll das Abkommen ab dem 01.01.2017 in Kraft treten.

 

DBA mit Panama betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr am 21.11.2016 unterzeichnet

 

BMF, Mitteilung vom 13.12.2016

 

Mit Panama besteht kein allgemeines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Ein steuerliches Informationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreement – TIEA) sowie ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kontoinformationen („Common Reporting Standard“) werden gegenwärtig verhandelt.

 

Das vorliegende Abkommen – das erste dieser Art mit Panama überhaupt – regelt die steuerliche Behandlung von Einkünften aus dem internationalen Luft- und Schiffsverkehr. Nach der getroffenen Vereinbarung können aus der Beförderung im internationalen Luft- und Schiffsverkehr mit dem anderen Vertragsstaat erzielte Einkünfte ausschließlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des jeweiligen Luft- und Schifffahrtsunternehmen befindet. Das hat zur Folge, dass im internationalen Verkehr mit Panama erzielte Einkünfte deutscher Luft- und Schifffahrtunternehmen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

 

Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in Panama sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten.

 

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Quelle: DATEV eG