Das BMF teilt mit, dass auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 DBA Niederlande 2012 am 27.11.2015 mit dem niederländischen Finanzministerium die in diesem Schreiben enthaltene Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat getroffen wurde (Az. IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10007).
DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden
Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 07 / 10007 vom 16.12.2015
Auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 DBA Niederlande 2012 wurde am 27. November 2015 mit dem niederländischen Finanzministerium die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.
Nach Artikel 33 Abs. 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom 27. November 2015 ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG