Die BRAK begrüßt das Urteil des BVerfG zur Verständigung im Strafverfahren (Az. 2 BvR 2628/10 ). Das Gericht hat die hierzu geschaffene gesetzliche Regelung der Strafprozessordnung für verfassungsgemäß erklärt.
BRAK, Pressemitteilung vom 19.03.2013 zum Urteil des BVerfG 2 BvR 2628/10 u. a. vom 19.03.2013
Die BRAK begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Verständigung im Strafverfahren vom 19.03.2013. Das Gericht hat die hierzu geschaffene gesetzliche Regelung der Strafprozessordnung (§ 257c StPO) für verfassungsgemäß erklärt.
Absprachen über die Rechtsfolgen einer Tat widersprechen nicht dem Schuldprinzip. Der Bundesgerichtshof hatte eine gesetzliche Regelung angemahnt und die BRAK daraufhin einen Entwurf erarbeitet, der vom Gesetzgeber in wichtigen Teilen übernommen wurde.
Bereits in ihrer Stellungnahme zum Verfahren kritisierte die BRAK gegenüber dem Bundesverfassungsgericht den teilweise laxen Umgang der Praxis mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Karlsruher Richter bestätigen diese Kritik, wenn sie feststellen, dass Absprachen, die ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen werden, grundsätzlich unzulässig sind.
„Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch bei einer Verständigung im Strafverfahren zu beachten ist“, so der Vizepräsident der BRAK Ekkehart Schäfer. „Alle am Prozess Beteiligten – Richter, Staatsanwälte und Verteidiger – sind gehalten, diesen Hinweis ernst zu nehmen, damit die rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens gewahrt bleiben.“
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Quelle: DATEV eG