Die BStBK begrüßt, dass sich die Große Koalition auf den am 08.07.2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer geeinigt hat. Steuerberater und Unternehmen müssten danach jedoch in größerem Ausmaß als bisher einzelne Wirtschaftsgüter, Immobilien usw. bewerten.
BStBK, Pressemitteilung vom 08.07.2015
Anlässlich des am 08.07.2015 verabschiedeten Kabinettsbeschlusses weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) darauf hin, dass nicht nur die „minimalinvasive Lösung“ ein Modell für die Anpassung der Erbschaftsteuer sein könne. Unabhängig davon begrüßt die BStBK, dass sich die Große Koalition auf den am 08.07.2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer geeinigt hat.
Dr. Horst Vinken, BStBK-Präsident: „Die vorgesehenen Anpassungen bei der Lohnsummenregelung und die Erhöhung der Grenze für die Bedürfnisprüfung beurteilen wir positiv.“ Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht nur für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern Erleichterungen bei der Einhaltung der Lohnsumme gelten, sondern auch für Betriebe mit 11 bis 15 Arbeitnehmern. Vinken: „Obwohl bei der Lohnsummenregelung und den Grenzen für die Bedürfnisprüfung Verbesserungen vorgenommen wurden, ist der vorgelegte Gesetzentwurf nach wie vor hochkomplex. Steuerberater und Unternehmen müssten hiernach in größerem Ausmaß als bisher einzelne Wirtschaftsgüter, Immobilien usw. bewerten. Das erhöht zwangsläufig die Streitanfälligkeit dieses Gesetzes.“ Darüber hinaus steigert der Entwurf laut Vinken die ohnehin schon erhebliche Anzahl von Fristen, Anträgen, Wertgrenzen und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Begünstigung des Betriebsvermögens erheblich.
Die BStBK appelliert an den Gesetzgeber, in der weiteren Diskussion auch anderen Modellen zur Ausgestaltung der Erbschaftsteuer Beachtung zu schenken.
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Quelle: DATEV eG