Deutsche Bank AG: BaFin ordnet Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an
BaFin, Mitteilung vom 24.09.2018
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG (Anordnungen) beziehungsweise § 60b KWG (Bestellung des Sonderbeauftragten).
Der Bescheid ist seit dem 21. September 2018 bestandskräftig.
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