Die EU-Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Regelung, die die Gewährung direkter Zuschüsse für die Erschließung und Revitalisierung von Grundstücken vorsieht, keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Die Erschließung von Grundstücken durch örtliche Behörden sei Teil von deren öffentlichem Auftrag und falle daher nicht unter die EU-Beihilfevorschriften.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2014
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Regelung, die die Gewährung direkter Zuschüsse für die Erschließung und Revitalisierung von Grundstücken vorsieht, keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Die Kommission hat festgestellt, dass die Erschließung von Grundstücken durch örtliche Behörden Teil von deren öffentlichem Auftrag ist und daher nicht unter die EU-Beihilfevorschriften fällt.
Die deutsche Erschließungsregelung zielt darauf ab, Grundstücke baureif zu machen und zu gewährleisten, dass sie an die Versorgungsnetze (Wasser, Gas, Abwasser und Strom) und an die Verkehrsnetze (Schiene und Straße) angeschlossen werden. Nicht gefördert werden die Errichtung von Gebäuden und die Grundstücksverwaltung.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Erschließungsunternehmen im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt werden. Darüber hinaus werden die Grundstücke im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken (weitere Einzelheiten finden Sie hier) entweder durch eine Ausschreibung oder im Anschluss an die Bewertung durch einen unabhängigen Experten verkauft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erschließungsunternehmen zu Marktbedingungen vergütet werden und dass die Käufer der Grundstücke den Marktpreis zahlen. Da die Maßnahme weder den Erschließungsunternehmen noch den Käufern einen Vorteil verschafft, wird keine staatliche Beihilfe gewährt.
Mit diesem Beschluss wird ein wichtiger Aspekt hinsichtlich des Begriffs der staatlichen Beihilfe im EU-Recht klargestellt, denn er bestätigt, dass es sich bei der Erschließung von Grundstücken durch eine lokale Behörde um die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags handelt und sich an dieser Einschätzung seit den Urteilen in den Rechtssachen Leipzig/Halle nichts geändert hat (verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 und Rechtssache C-288/11 P).
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
———————-
Quelle: DATEV eG