Die Stiftung Deutsches Hygienemuseum muss ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht durch den Sächsischen Rechnungshof prüfen lassen. Eine entsprechende Prüfungsbefugnis ist gesetzlich nicht vorgesehen. So entschied das VG Dresden (Az. 7 K 4075/14).
Deutsches Hygienemuseum muss sich nicht vom Sächsischen Rechnungshof prüfen lassen
VG Dresden, Pressemitteilung vom 16.08.2016 zum Urteil 7 K 4075/14 vom 09.08.2016
Die als Trägerin des Deutschen Hygienemuseums in Dresden tätige Stiftung wandte sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Sächsischen Rechnungshofs vom 5. November 2014, mit dem dieser eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Klägerin für die Haushaltsjahre ab 2008 ankündigte. Die Stiftung wurde verpflichtet, die Prüfung zu dulden und sämtliche dafür erforderliche Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Dem trat die Klägerin mit dem Argument entgegen, dass sie als Stiftung des privaten Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und unabhängig vom Staat sei. Dagegen verwies der Rechnungshof auf seine aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung hergeleitete Verpflichtung zur Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Diese beziehe sich auch auf die Klägerin, die jedes Jahr einen hohen Geldbetrag an Steuermitteln vom Freistaat erhalte.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Claudia Kucklick hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Begründung ihrer Entscheidung wiesen die Richter im Wesentlichen darauf hin, dass sich im Gesetz, insbesondere in der Sächsischen Haushaltsordnung, keine Grundlage für die Prüfung der Stiftung Deutsches-Hygiene-Museum finden lasse. Stiftungsrechtlich sei eine Kontrolle durch den Rechnungshof nicht gewollt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Diese muss gegebenenfalls binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG