Laut VG Koblenz darf die Stadt Dierdorf für den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße keine Ersterschließungsbeiträge, sondern nur – geringere – Ausbaubeiträge festsetzen (Az. 4 K 517/15.KO, 4 K 549/15.KO).
Die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Hanallee in Dierdorf ist rechtswidrig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.07.2016 zu den Urteilen 4 K 517/15.KO und 4 K 549/15.KO vom 16.06.2016
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Stadt Dierdorf, so die Koblenzer Richter, dürfe für die beschlossene Baumaßnahme keine Erschließungsbeiträge erheben. Bei der Hanallee im hier relevanten südöstlichen Teil handele es sich im Rechtssinne um eine bereits vorhandene Straße. Sie sei bereits 1951 durch ein Gebiet verlaufen, das als Innenbereich einzustufen gewesen sei. Die Anzahl von sieben oder acht vorhandenen Gebäuden stelle einen Ortsteil mit eigenem Gewicht da. Zudem habe die Hanallee damals einen ortsüblichen Ausbauzustand gehabt, da sie mit einer Makadam-Straßendecke sowie Entwässerungseinrichtungen und Straßenlampen versehen gewesen wäre. Auch wenn entlang der Allee 1951 keine Bürgersteige angebracht gewesen seien, habe sie gleichwohl über sämtliche Merkmale verfügt, die eine Straße nach dem Ortsstatut der Stadt Dierdorf aus dem Jahr 1951 hätte haben müssen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG