Am 19. Juli 2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in Kraft getreten. Die WPK hat nun die aus Sicht des WP/vBP wichtigsten Fragen und Antworten zur PartGmbB zusammengestellt.
WPK, Mitteilung vom 26.07.2013
Am 19. Juli 2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in Kraft getreten (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2013). Die WPK hat unter der Rubrik „Service Center“ > PartGmbB – Wichtigste Fragen und Antworten die aus Sicht des WP/vBP wichtigsten Fragen und Antworten zur PartGmbB zusammengestellt und versucht, diese zu beantworten.
Neben allgemeinen Fragen und Antworten (I.) wird im Weiteren zwischen der sog. einfachen PartGmbB (II.) und der als WPG/BPG anerkannten PartGmbB (III.) differenziert. Dies liegt daran, dass sich für gleiche Fragen zum Teil unterschiedliche Antworten oder zumindest Begründungen ergeben. Unter Sonstiges (IV.) werden weitere Fragen gestellt und beantwortet. Noch liegen nicht für alle Fragen eindeutige Antworten vor. Auch sind die Fragen selbst nicht abschließend. Bei neu auftretenden Fragen oder neueren Erkenntnissen wird der Beitrag daher zu ergänzen sein.
Die PartGmbB ist erwägenswert, wenn die Partner WP, vBP und/oder StB sind, insoweit ergeben sich keine bedeutenden Nachteile aus der Versicherungspflicht. Allerdings dürfte bei Beteiligung von Partnern mit Rechtsanwaltszulassung die Rechtsform für kleinere Einheiten wegen der möglicherweise erheblichen finanziellen Belastung durch die Berufshaftpflichtversicherung eher unattraktiver werden.
Die PartGmbB steht derzeit Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern sowie Rechtsanwälten und Patentanwälten offen. Im Vordergrund der gesetzgeberischen Initiative sowie der weiteren Beratungen im Gesetzgebungsverfahren standen allerdings die Rechtsanwälte. Zudem hatte es auch innerhalb der Regierungskoalition zwischenzeitlich kontroverse Debatten über das Gesetz gegeben. Dies hat sich auf das Gesetz negativ ausgewirkt. Es ist nicht in allen Punkten in sich konsistent. Dies erschwert insbesondere die Zusammenarbeit in so genannten interprofessionellen PartGmbB, vor allen Dingen bei Beteiligung von Rechtsanwälten.
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Quelle: DATEV eG