Auf Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erläutert die Bundesregierung, dass das Dividendenstripping nach Urteilen des BFH steuerlich teilweise zulässig sei und wie sie gegen die sog. Cum-Cum-Geschäfte vorgehen will.
Dividendenstripping teilweise zulässig
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.01.2016
Die Bundesregierung erläutert in der Antwort, wie sog. Cum-Cum-Geschäfte funktionieren. Charakteristisch dafür sei die Übertragung von Aktien an Steuerinländer vor dem Dividendenstichtag. Nach Bezug der Dividende erfolge eine Rückübertragung der Aktien unter Berücksichtigung des Dividendenabschlags. Voraussetzung für die Kalkulation der Gestaltung sei die Steuerpflicht der Dividende. Außerdem müsse diese Steuerpflicht durch einen Veräußerungsverlust in Höhe des Dividendenabschlags bei der Rückübertragung der Aktien beim Steuerinländer kompensiert werden können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie mit dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes Vorschläge zur Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften vorgelegt.
———————-
Quelle: DATEV eG