DStV empfiehlt Feinschliff beim Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Der DStV begrüßt, dass eine seiner in der Vergangenheit angeregten Forderungen aufgegriffen wurde. So soll künftig in Organschaftsfällen eine gemeinsame verbindliche Auskunft gegenüber den Beteiligten erteilt und hierfür nur eine Gebühr erhoben werden. Der DStV sieht darüber hinaus aber noch Nachbesserungsbedarf.

 

DStV empfiehlt Feinschliff beim Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften

 

DStV, Mitteilung vom 10.05.2017

 

Eine neue Mantelverordnung steht vor der Tür. Genauer gesagt: Das Bundesministerium der Finanzen präsentiert seinen Referentenentwurf zur Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Mittels dieser sollen notwendig gewordene Anpassungen im Steuerrecht vollzogen werden. Sie sieht u. a. Änderungen der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) sowie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vor. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Vorschläge. In seiner Stellungnahme S 06/17 nutzt er dennoch die Möglichkeit, u. a. folgende Anpassungen anzuregen.

 

Gemeinsame verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten

 

Der DStV unterstützt ausdrücklich das Vorhaben, in Organschaftsfällen eine gemeinsame verbindliche Auskunft gegenüber den Beteiligten zu erteilen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV-E). Hiermit würde einer seiner in der Vergangenheit vorgebrachten Vorschläge umgesetzt. Die gemeinsam erteilte Auskunft hätte dann für alle Beteiligten des möglichen Organkreises Bindungswirkung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 StAuskV-E). Das hat den Vorteil der höheren Rechts- und Planungssicherheit. Zudem würde gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur noch eine Gebühr für die Auskunft erhoben.

 

Das reicht nach Ansicht des DStV jedoch noch nicht aus. Es sollten weitere Fallgruppen bestimmt werden, in denen eine gemeinsame verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten erteilt wird. Als Paradebeispiel sind an dieser Stelle Umwandlungsfälle zu nennen. Bedauerlicherweise sieht die Finanzverwaltung gem. AEAO zu § 89, Nr. 4.1.3 Satz 5 derzeit vor, dass in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen ist. Das heißt in Folge, dass bei der Beurteilung des gleichen Sachverhalts bei den unterschiedlichen Rechtsträgern jeweils eine eigenständige Gebühr für eine verbindliche Auskunft fällig wird. Es ist aus rechtssystematischen Gründen nicht nachvollziehbar, warum in solchen Fällen die Kosten für die Beteiligten in die Höhe getrieben werden.

 

Richtlinienkonforme Umsetzung der nachträglichen Vergütung von Vorsteuerbeträgen

 

Die Umsetzung der „Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige“ (nachfolgend: Richtlinie) ist nach Ansicht des DStV nicht vollständig geglückt. Die nationalen Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren stehen teilweise hinter der Richtlinie zurück.

 

Die Richtlinie sieht vor, dass sich ein Erstattungsantrag auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen kann, die von vorangegangenen Erstattungsanträgen nicht umfasst sind. Das gilt, sofern sie Umsätze betreffen, die in dem fraglichen Kalenderjahr getätigt wurden (Artikel 14 der Richtlinie). Nach den europarechtlichen Regelungen umfasst der Vergütungszeitraum jeden vollen Kalendermonat, in dem keine schädlichen Umsätze ausgeführt wurden.

 

Diese Vorgaben sollen ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs durch § 60 Satz 3 UStDV-E umgesetzt werden. Zwar sehen die geplanten Neuerungen durchaus eine Erweiterung der bisherigen Nachholungsmöglichkeit vor. So ist sie nicht mehr nur in dem Antrag für den Vergütungszeitraum (November)/Dezember, sondern auch in einem Antrag für einen anderen Vergütungszeitraum möglich. Allerdings beschränkt sich die Nachholungsmöglichkeit auf die Vorsteuerbeträge, die in vorangegangene Vergütungszeiträume fallen. Ein Vergütungszeitraum umfasst grundsätzlich mindestens drei Monate (§ 60 Satz 1 UStDV). Ein kürzerer Vergütungszeitraum ist nur für den Jahresendfall (November)/Dezember vorgesehen (§ 60 Satz 2 UStDV). Die nationale Umsetzung in § 60 Satz 3 UStDV-E würde bei wortlautgetreuer Anwendung folglich im Gegensatz zur Richtlinie kein Nachholen der Vorsteuervergütung für unterjährige Zeiträume von weniger als drei Monaten vorsehen.

 

In der Praxis würden die geplanten Neuregelungen wie im folgenden Beispiel aufgezeigt wirken (vgl. wie auch schon zur gegenwärtigen Rechtslage Stadie in Rau/Dürrwächter, USt-Kommentar, § 18, Rn. 691):

 

Ein ausländischer Unternehmer tätigt im Februar und März schädliche Umsätze im Inland. Sowohl im Januar als auch im April, Mai und Juni sind indes erhebliche Vorsteuerbeträge angefallen. In seinem Vergütungsantrag für den Vergütungszeitraum April bis Juni könnte der Unternehmer nach nationalen Regelungen die Vorsteuerbeträge des Monats Januar nicht nachholen, da der einmonatige Zeitraum Januar kein „Vergütungszeitraum“ im Sinne des § 60 Satz 1 oder § 60 Satz 2 UStDV ist.

 

Nach Auffassung des DStV sollten auch die Vorsteuerbeträge des Monats Januar frühzeitig berücksichtigt werden können.

 

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Quelle: DATEV eG