Der DStV begrüßt den vorliegenden Entwurf des BMJV für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, spricht sich allerdings zugleich für bestimmte Klarstellungen aus.
DStV, Mitteilung vom 12.05.2015
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme R 05/2015 den vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, spricht sich allerdings zugleich für bestimmte Klarstellungen aus. Die Angestelltentätigkeit von Rechtsanwälten bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sollte seiner Ansicht nach mit der Beschäftigung in Anwaltskanzleien gleich gestellt werden. Außerdem sollten Bestandsschutzregelungen für Rechtsanwälte geschaffen werden, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) für ihre aktuelle Tätigkeit bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
Im Einzelnen kritisiert der DStV, dass, anders als noch im Eckpunktepapier des BMJV vorgesehen, die Angestelltentätigkeit eines Rechtsanwalts nach dem vorliegenden Referentenentwurf lediglich auf Arbeitgeber beschränkt sein soll, die selbst Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Angehörigen sozietätsfähiger Berufe wie beispielsweise Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern soll dem Entwurf zufolge hingegen als Syndikustätigkeit und damit in gleicher Weise eingestuft werden, wie eine Tätigkeit für einen nicht berufsrechtlich gebundenen Arbeitgeber. Hier ist nach Ansicht des DStV bereits aufgrund des Näheverhältnisses der sozietätsfähigen Berufe eine Gleichbehandlung zwingend geboten.
Nicht praxisgerecht erscheinen außerdem die Überlegungen des Ministeriums, neben der Zulassung als Rechtsanwalt eine gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sowie das Führen entsprechend unterschiedlicher Berufsbezeichnungen vorzuschreiben. Nach Ansicht des DStV wird damit keineswegs die noch zu Jahresbeginn im Eckpunktepapier angekündigte Abkehr von der bisherigen Doppelberufstheorie umgesetzt, sondern nach außen der Eindruck erweckt, es handele sich in diesen Fällen um zwei getrennte Berufe.
Der DStV regt an, sich hier an das bewährte Berufsrecht der Steuerberater anzulehnen, das in § 58 StBerG weder ein gesondertes Zulassungsverfahren noch eine zusätzliche Berufsbezeichnung für Syndikus-Steuerberater vorsieht.
Des Weiteren sollte nach Ansicht des DStV darauf verzichtet werden, im Rahmen der Zulassung als Syndikus bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Anhörung des Rentenversicherungsträgers vorzusehen. Denn Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht betreffen unterschiedliche Rechtsfragen. Auch hier könnte sich das Zulassungsverfahren am bewährten Modell der Syndikus-Steuerberater orientieren, bei dem die berufsrechtliche Zulassung und die sozialversicherungsrechtliche Befreiung getrennt beurteilt werden. Außerdem sollte der Gesetzgeber im Rahmen des Zulassungsverfahrens übermäßige Bürokratieanforderungen vermeiden und beispielsweise davon absehen, die Vorlage öffentlich beglaubigter Abschriften von Arbeitsverträgen verpflichtend vorzuschreiben.
Schließlich regt der DStV an, eine Bestandsschutzregelung für Syndizi zu schaffen, die für ihre aktuelle ausgeübte Tätigkeit bereits über einen bestandskräftigen Befreiungsbescheid der DRV verfügen. Nur so ließen sich Rechtsunsicherheiten für die Betroffenen wirksam vermeiden.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage des DStV.
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Quelle: DATEV eG