Laut OVG Nordrhein-Westfalen haften ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder für massive Verluste durch eine Mensa-Party. Die Beklagten hätten bei der Ausrichtung der Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt (Az. 15 A 333/14).
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.01.2016 zum Urteil 15 A 333/14 vom 26.01.2016
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus: Die Beklagten hätten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtragshaushalt in das Studierendenparlament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaftlichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtragshaushalt um 140.000 Euro erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft. Allerdings sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studierendenparlaments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studierendenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
———————-
Quelle: DATEV eG