Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 2 A 2401/19 vom 10.10.2019
Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23. April 2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden „abzubummeln“.
Mit der am 9. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.
Die 2. Kammer hat die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 10.10.2019 abgewiesen. Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den Ruhestand erst seine Überstunden „abbummelt“ und anschließend seinen Erholungsurlaub nimmt bzw. sich diesen finanziell abgelten lässt. Vielmehr entspricht es der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr seinen Beamten auffordert, zunächst den Erholungsurlaub anzutreten und anschließend die Überstunden „abzubummeln“. Beamte in der B-Besoldung haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden, § 63 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG).
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