Das LG Dortmund entschied, dass auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die ursprünglich aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgegangen ist, dieselben aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind wie auf andere Aktiengesellschaften. Aufgrund dessen könnten die Aktionäre uneingeschränkt über die Gewinnverwendung entscheiden (Az. 18 O 65/13).
LG Dortmund, Pressemitteilung vom 13.03.2014 zum Urteil 18 O 65/13 vom 13.03.2014
Bei der Beklagten, einem Versicherungskonzern mit Sitz in Münster, handelt es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, welche ursprünglich aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts hervorgegangen ist. Die Kläger sind Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten. Im Geschäftsjahr 2012 erzielte die Beklagte einen Bilanzgewinn von ca. 70 Millionen Euro. Nach Beschluss der Hauptversammlung sollte dieser Gewinn als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden.
Die Kläger halten den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung für nichtig. Sie sind der Meinung, der Bilanzgewinn dürfe nicht vollständig ausgeschüttet werden, da diese Art der Gewinnverwendung dem öffentlichen Auftrag der Beklagten widerspreche. Jedenfalls sei die Ausschüttung unangemessen hoch.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beklagte seien dieselben aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf andere Aktiengesellschaften. Aufgrund dessen könnten die Aktionäre uneingeschränkt über die Gewinnverwendung entscheiden. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, welche einer Ausschüttung entgegenstehen würden.
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Quelle: DATEV eG