Das VG Stuttgart hat den Eilantrag eines Bürgers gegen die Errichtung von drei Windkraftanlagen abgelehnt. Das Grundstück des Antragstellers liege ca. 1.200 m in nördlicher Richtung von der nächstgelegenen der drei geplanten Windenergieanlagen und damit so weit entfernt, dass eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers auszuschließen sei (Az. 11 K 1080/17).
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Quelle: DATEV eG