Das VG Hannover gab einem Eilantrag der Gewerkschaft Verdi statt, die sich gegen eine Verfügung der Stadt Laatzen wendet, mit der an den Sonntagen 08.01.2017 und 02.04.2017 die Öffnung von Geschäften gestattet wird (Az. 11 B 7662/16).
Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffene Sonntage in Laatzen hat Erfolg
VG Hannover, Pressemitteilung vom 29.12.2016 zum Beschluss 11 B 7662/16 vom 28.12.2916
Mit Allgemeinverfügung vom 28.11.2016 hat die Stadt Laatzen die Öffnung von Geschäften im gesamten Stadtgebiet von Laatzen an den Sonntagen 08.01.2017 und 02.04.2017 gestattet. Am 08.01.2017 veranstaltet die Werbegemeinschaft Rethen einen Neujahrsmarkt, am 02.04.2017 ist im Gewerbegebiet Rethen ein sog. „Autofrühling“ vorgesehen.
Die 11. Kammer des Gerichts hat dem von der Gewerkschaft Verdi gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag stattgegeben: Die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Gewerkschaft in ihren Rechten. Die Verfügung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil es an einem wirksamen Antrag fehle und Verdi nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – angehört worden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden dürfen, nicht vor. Erforderlich sei insbesondere ein sogenannter Sachgrund. Es bedürfe eines besonderen Anlasses, wobei nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzögen, Anlass für eine Ladenöffnung geben könnten. Der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Hinzukommen müsse, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich präge. Die Ladenöffnung müsse als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Daran fehle es in beiden Fällen bereits deswegen, weil sowohl der Neujahrsmarkt als auch der „Autofrühling“ lediglich im Gewerbegebiet Rethen stattfinden sollten. Ein Bezug zu den übrigen Stadtteilen von Laatzen sei nicht dargelegt. Im Übrigen sei die Ladenöffnung nicht haltbar, weil die Stadt Laatzen keine Prognose über die zu erwartenden Besucherströme aufgestellt habe. Daher könne nicht beurteilt werden, ob die Zahl der Veranstaltungsbesucher die Zahl derjenigen Besucher übersteige, die allein wegen der Ladenöffnung ins Stadtgebiet kommen würden.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
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Quelle: DATEV eG