Das VG Frankfurt a. M. hat ein Eilrechtschutzbegehren von Anwohnern des „Alten Flugplatzes Bonames“ gegen die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft abgelehnt, da sie in ihrer eigenen Wohnnutzung durch das Vorhaben nicht eingeschränkt würden (Az. 8 L 1334/1).
VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 04.05.2016 zum Beschluss 8 L 1334/16 vom 04.05.2016 (nrkr)
Bei dem für das Bauvorhaben vorgesehenen Gelände handelt es sich um den ehemaligen Flugplatz Bonames, der früher von den US-Streitkräften als Hubschrauberlandeplatz genutzt wurde. Das Gelände grenzt an die Nidda an. Das Vorhaben ist aufgrund seiner Lage auch nach der Landschaftsschutzverordnung „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“ vom 12.05.2010 genehmigungspflichtig. Die untere Naturschutzbehörde hat ihr Einvernehmen insoweit erteilt. Mit der Baugenehmigung wurde auch die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Die Antragsteller, die in der Nähe des Vorhabens wohnen, haben jeweils Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Zur Begründung ihres Begehrens stützen sich die Antragsteller im Wesentlichen auf naturschutzrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die Beeinträchtigung geschützter Arten und den Gewässerschutz. Außerdem sehen sie das auch im Außenbereich Geltung beanspruchende nachbarrechtlicheRücksichtnahmegebot verletzt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es erachtet den Antrag vielmehr bereits insgesamt als unzulässig. Nach Auffassung der Kammer folgt die Unzulässigkeit für zwei Antragsteller bereits daraus, dass sie nicht Eigentümer eines in der Nähe des Vorhabens liegenden Grundstücks sind. Bezüglich der übrigen Antragsteller folgt die Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens daraus, dass sie in ihrer eigenen Wohnnutzung durch das Vorhaben nicht eingeschränkt werden. Zudem dienen Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht dem Schutz der individuellen Rechte der Anwohner.
Der Beschluss vom 04.05.2016 ist nicht rechtskräftig.
Gegen den Beschluss ist Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
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Quelle: DATEV eG