Der EuGH entschied in einer deutschen Rechtssache zum Besteuerungsrecht der Mitgliedstaaten beim Einbringen von Unternehmensanteilen von einer Personengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in eine Kapitalgesellschaft (Rs. C-164/12).
Besteuerungsrecht der Mitgliedstaaten beim Einbringen von Unternehmensanteilen von einer Personengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in eine Kapitalgesellschaft
EuGH, Urteil C-164/12 vom 23.01.2014
Der EuGH entschied am 23.01.2014 in der deutschen Rechtssache C-164/12. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Österreich, die gegen den Bescheid des Finanzamts Hamburg-Mitte zur Feststellung des Veräußerungsgewinns bei der Gewinnbesteuerung einer deutschen Kommanditgesellschaft geklagt hatte, deren Rechtnachfolgerin sie ist.
Das vorlegende Finanzgericht Hamburg wollte insb. wissen, ob die Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes gegen EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV) verstoßen, indem sie bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft vorsehen, dass das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend mit dem Teilwert anzusetzen ist (und damit durch Aufdeckung der stillen Reserven für den Einbringenden ein Veräußerungsgewinn entsteht), die Bundesrepublik Deutschland aber hinsichtlich des Veräußerungsgewinns kein Besteuerungsrecht mehr hat.
Der EuGH entschied wie folgt:
1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann, wonach Vermögen, das eine Kommanditgesellschaft in das Kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einbringt, mit seinem Teilwert anzusetzen ist – wodurch die in diesem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit diesem Vermögen vor ihrer tatsächlichen Realisierung steuerpflichtig werden -, wenn der genannte Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer tatsächlichen Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann, was vom nationalen Gericht festzustellen ist.
2. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der in seinem Hoheitsgebiet entstandene nicht realisierte Wertzuwächse sofort besteuert werden, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen, sofern für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Stundung wählt, die Obliegenheit zur Stellung einer Banksicherheit nach Maßgabe des tatsächlichen Risikos der Nichteinbringung der Steuer auferlegt wird.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.
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Quelle: DATEV eG