Eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil i. H. v. 18 % der Pension zu berücksichtigen ist (Az. 10 K 976/25 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K 976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2026

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