VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 1 A 26/24 MD vom 24.03.2026 (rkr)
Ende Juni 2023 hatte sich der Kläger bei den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt um das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD LSA) beworben und seine Unterlagen zusätzlich direkt an den Landtag übersandt. Seine Bewerbung war nicht berücksichtigt worden.
In der Folge hatte der Kläger im Wege des Eilrechtsschutzes zunächst beim Verwaltungsgericht Magdeburg und anschließend beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eine Verschiebung der Wahl des LfD LSA beantragt, bis ein europarechtskonformes Bewerbungsverfahren sichergestellt sei. Das Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Anschließend reichte der Kläger eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesdatenschutzbeauftragen ein. Nachdem diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die für das Auswahl- und Wahlverfahren geltende landesrechtliche Regelung (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA) gegen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieße und, dass er diese Verstöße im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beschwerde geltend machen könne.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde setze voraus, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Person tatsächlich in einer Weise verarbeitet würden, die gegen die DSGVO verstoße. Im vorliegenden Fall lägen solche Verstöße bei der Verarbeitung der Daten des Klägers nicht vor. Die vom Kläger angeführten Vorschriften der DSGVO, die er durch die landesrechtliche Regelung als verletzt sehe, würden sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Sie würden dem öffentlichen Interesse dienen, ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der Datenschutzaufsichtsbehörde sicherzustellen, jedoch keine individuellen Rechte für den Einzelnen begründen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus Juni 2026 abgelehnt worden ist.
Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Verwaltungsgericht Magdeburg
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