Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Der Bundestag hat erneut zum Vorschlag für eine Änderung der EU-Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der EU-Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens Stellung genommen.

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.07.2015

 
Der Bundestag hat am 2. Juli erneut zum Vorschlag für eine Änderung der EU-Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (Nr. 861/2007) und der EU-Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Nr. 1896/2006) Stellung genommen. Darin nimmt der Bundestag zur Kenntnis, dass sich EU-Kommission, EU-Parlament und Ratspräsidentschaft in der Frage des Anwendungsbereichs des sog. Small-Claims-Verfahrens auf eine Streitwertgrenze von höchstens 5.000 Euro sowie auf eine Evaluation zur Notwendigkeit einer weiteren Erhöhung nach Ablauf von fünf Jahren verständigt haben. Zugleich bekräftigt der Bundestag seine Auffassung, dass der Anwendungsbereich des Verfahrens damit zu weit ausgedehnt wird, weil es sich bei Gegenstandswerten von bis zu 5.000 Euro nicht mehr um geringfügige Forderung („small claims“) handelt. Die vom Bundestag als für echte grenzüberschreitende Fälle gerade noch für vertretbar gehaltene Wertgrenze von 4.000 Euro werde damit deutlich überschritten. Aus den gleichen Gründen lehnte der Bundestag Bestrebungen ab, den Anwendungsbereich des Verfahrens im Anschluss an eine Evaluation künftig noch weitgehender zu fassen. Damit sei das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der EU nicht hergestellt, heißt es in dem einstimmig gefassten Beschluss, der sich auf die EU-Verordnung (Ratsdokument 16749/13), auf die Stellungnahme des Bundestages vom 25. September 210143 (18/2647), auf die Herstellung des Einvernehmens des Bundestages vom 3. Dezember 2014 (18/3427) sowie auf den Bericht der Bundesregierung über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts (18/5355) bezieht.

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Quelle: DATEV eG