Die BStBK hat in einer Eingabe an das BMF zum Erlass zu Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften vom 14.03.2012 kritisch Stellung genommen und um Berücksichtigung ihrer Bedenken in einer künftigen Überarbeitung des Erlasses gebeten.
BStBK, Pressemitteilung vom 04.07.2012
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt es, dass die Finanzverwaltung zeitnah zum In-Kraft-Treten der Neuregelungen des § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG im BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 mit dem gleichlautenden Erlass vom 14. März 2012 ihre Verwaltungsauffassung dargelegt hat. Wir bedauern es jedoch, dass es keine schriftliche Verbandsanhörung hierzu gegeben hat.
Die Bundessteuerberaterkammer hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass die Einfügung von § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG tatbestandlich wie steuersystematisch missglückt sind. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestand darin, die bestehende Besteuerungslücke zu schließen, nach der Angehörige Schenkungsteuer umgehen konnten, indem Sie anstelle einer Direktzuwendung eine überproportionale Einlage in die Gesellschaft tätigten. Es ist aber für das gesamte Besteuerungsverfahren unzumutbar, dass nun durch diese Regelung auch viele Fälle erfasst werden, die nicht von einem Zuwendungs- und Bereicherungsgedanken getragen sind.
Wir bedauern es sehr, dass unsere konstruktiven Anmerkungen nicht erhört wurden und die Neuregelung des § 7 Abs. 8 ErbStG verabschiedet wurde. Anschließend haben wir große Hoffnungen in den obigen gleichlautenden Erlass bezüglich praxistauglicher Regelungen gesetzt. Zwar war die Finanzverwaltung bemüht einige im Schrifttum geschilderte Probleme aufzugreifen und diese klarzustellen. Dennoch ist es nach unserer Auffassung nicht gelungen, in Sanierungsfällen für Rechtssicherheit zu sorgen bzw. eine praktikable Handhabung der Neuregelung zu gewährleisten. Auch einige andere Fragen blieben ungeklärt.
Aus diesem Grund möchten wir uns an dieser Stelle dafür einsetzen, dass der gleichlautende Ländererlass noch einmal überarbeitet wird und wollen nachfolgend auf die Unklarheiten in diesem Erlass hinweisen.
Für die Praxis wäre es von großem Interesse, dass die überschießende Wirkung dieser Gesetzesänderung soweit wie möglich begrenzt wird. Nach unserer Auffassung ist es für die Steuerpflichtigen nicht zumutbar, dass nun eine Vielzahl von Fällen erfasst wird, die von den beteiligten Personen zu keiner Zeit unter dem Gesichtspunkt einer Zuwendung bzw. Bereicherung angedacht waren.
Die Ausführungen im Einzelnen finden Sie auf der Homepage der BStBK.
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Quelle: DATEV eG