In den beiden in der Eingabe genannten Fällen handelt es sich bei der aufgeworfenen Fragestellung um einen Massensachverhalt. Steuerberater werden aus Haftungsgründen nicht umhinkommen, in jedem Fall Einspruch einzulegen. Um allen Beteiligten vermeidbaren Aufwand zu ersparen, regt die BStBK daher an, beide bezeichneten Fragen zur Gewerbesteuer möglichst kurzfristig in den Vorläufigkeitskatalog nach § 165 AO aufzunehmen.
BStBK, Pressemitteilung vom 27.08.2012
In seinem Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 48/12) hat sich das Finanzgericht Hamburg mit der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 auseinandergesetzt. Es ging hier um die Frage der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz eingeführte Regelung der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe hat das Gericht als noch nicht verfassungswidrig angesehen, gegen das Urteil ist aber nunmehr unter dem Aktenzeichen I R 21/12 eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
In einem zweiten Verfahren hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 29. Februar 2012 (Az. 1 K 138/10) die Auffassung vertreten, dass die Hinzurechnungs-vorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG mit Art. 3 GG unvereinbar sind und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Aktenzeichen hier lautet 1 BvL 8/12.
In beiden Fällen handelt es sich bei der aufgeworfenen Fragestellung um einen Massensachverhalt. Steuerberater werden aus Haftungsgründen nicht umhinkommen, in jedem Fall Einspruch einzulegen. Um allen Beteiligten vermeidbaren Aufwand zu ersparen, regen wir daher an, beide bezeichneten Fragen zur Gewerbesteuer möglichst kurzfristig in den Vorläufigkeitskatalog nach § 165 AO aufzunehmen.
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Quelle: DATEV eG