Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften durch Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind WP/vBP als Verpflichtete des GwG zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bestimmt. Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden hingegen werden im GwG nicht direkt als Verpflichtete genannt. Gleichwohl sind diese an die geldwäscherechtlichen Vorschriften gebunden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2023

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind WP/vBP als Verpflichtete des GwG zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden hingegen werden im GwG nicht direkt als Verpflichtete genannt. Gleichwohl sind diese an die geldwäscherechtlichen Vorschriften gebunden.

Verpflichtung mittelbar über die des WP/vBP begründet

Der Leiter der Prüfungsstelle muss WP/vBP sein; nur dann kann die Prüfungsstelle Sparkassen prüfen (§ 340k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB). Die Verpflichteteneigenschaft der Prüfungsstelle wird dadurch mittelbar über die Verpflichteteneigenschaft des WP/vBP begründet, der Leiter der Prüfungsstelle ist.

Kommt die Prüfungsstelle eines Sparkassenverbandes ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nach, obliegt die Erfüllung dieser Pflichten dem bei der Prüfungsstelle tätigen WP/vBP.

WP/vBP, die bei Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden tätig sind, unterliegen wie alle anderen WP/vBP der Geldwäscheaufsicht der WPK.

Zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschiften durch genossenschaftliche Prüfverbände siehe „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ vom 18. August 2021.

Quelle: WPK

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