Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt
OVG Münster, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Beschluss 12 B 930/17 vom 18.12.2017
Zur Begründung führte der 12. Senat aus, die Stadt Münster habe nicht nachgewiesen, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden seien. Schon das Verwaltungsgericht habe in Anbetracht der Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Kita-Leitungen nicht feststellen können, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegen hätten. Diese Annahme habe die Stadt Münster auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt.
Die von der Stadt bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Wie diese auszufüllen seien, sei unklar. Da nach Darstellung der Stadt Münster die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Betreuungsplätze selbst entschieden, sei die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen vorgezeichnet.
Hinzu komme, dass aus besonderem Grund eine Vergabe im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung dieser Aufnahmekriterien möglich sei. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, habe die Stadt Münster nicht festgelegt.
Zudem habe sie nicht dargelegt, dass sie sämtliche der für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen und jeweils geprüft habe, warum ihm kein Platz habe zugeteilt werden können. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen, sei angesichts des in Eilverfahren bestehenden gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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