Elektronischer Rechtsverkehr: Formvorgaben auch für Straf- und Bußgeldverfahren
BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018
Die ERVV, die erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, enthielt Vorgaben zur Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte, insbesondere zu Dateiformaten und weiteren Formalia, zunächst nur für die Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Vorschriften für Straf- und Bußgeldverfahren waren zunächst nicht enthalten; noch vor Inkrafttreten der ursprünglichen Verordnung wurde der Referentenentwurf für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vorgelegt (vgl. Nachrichten aus Berlin 21/2017 v. 11.10.2017 ).
Gegenüber dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte (BRAK-Stn. 35/2017), wurde insbesondere die Anwendung der Formvorgaben des § 2 ERVV erweitert: Auch für die Übermittlung sonstiger Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte „sollen“ nunmehr die Anforderungen des § 2 ERVV gelten.
-
BR-Drs. 4/2018 (Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)
Powered by WPeMatico