Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen

Am 09.11.2012 hat der Bundestag die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen. Die bislang bis zum 31.12.2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) soll laut Mitteilung der WPK danach unbefristet auf Dauer beibehalten werden.

 

WPK, Pressemitteilung vom 15.11.2012

 

Am 9. November 2012 hat der Bundestag die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen. Die bislang bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) soll danach unbefristet auf Dauer beibehalten werden.

 

Durch die Entfristung des derzeit geltenden Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Das Gesetz, dem der Bundesrat nicht mehr zustimmen muss, soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Eine Pressemitteilung steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zur Verfügung.

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Quelle: DATEV eG