Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI ZR 229/15) gegen ein Urteil des OLG Hamm (Az. 3 U 110/12) zurückgewiesen. In dem Rechtsstreit hatten die Beteiligten insbesondere über einen vermeintlich behandlungsfehlerhaften Einsatz des Medikaments Carmen gestritten. Die Prüfung der Arzthaftungssache durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nunmehr abgeschlossen.
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.11.2016
Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Münster, dort entschieden mit Urteil des Landgerichts Münster vom 31.05.2012 (Az. 111 O 164/09), noch im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 3 U 110/12) konnte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis führen, dass eine fehlerhafte Behandlung ihres Mannes mit dem Medikament Carmen zu seinem Tod führte. Unter Berücksichtigung der in dem Verfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten konnte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine fehlerhafte Verordnung des Medikaments Carmen beim verstorbenen Ehemann der Klägerin feststellen. Das galt auch in Bezug auf weitere Medikamente, mit denen der Ehemann seinerzeit ebenfalls behandelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Medikaments Carmen jenseits der vom Hersteller vorgegebenen Indikationen, im sog. Off-Label-Use.
Die mit Urteil vom 25.02.2015 getroffene Entscheidung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm gab dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung, auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Das Berufungsgericht habe, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2016, unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert gewesen sei und gegenüber anderen Medikamenten Vorteile gehabt hätte.
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Quelle: DATEV eG