Mit dem vorliegenden Entwurf eines Steueränderungsgesetzes hat die Bundesregierung einen Großteil der im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes noch offen gebliebenen Ländervorschläge aufgegriffen.
BMF, Mitteilung vom 19.02.2015
Kurzfassung
Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2014 im Bundesrat zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird dies umgesetzt. Außerdem wird weiterem fachlichen Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen.
Als wesentliche Inhalte des Entwurfs werden in der Gesetzesbegründung folgende Regelungen besonders hervorgehoben:
- Schließung von Lücken im Umwandlungssteuergesetz (§§ 20, 21 und 24 UmwStG)
- Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
- Erweiterung der ertragsteuerlichen Inlandsbegriffe auf alle der Bundesrepublik Deutschland auf Grund UN-Seerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG und § 2 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 GewStG)
- Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften: Ausdehnung der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG)
- Verschiedene Maßnahmen im Bewertungsrecht, u. a. Anpassung des Sachwertverfahrens an die Sachwertrichtlinie (§ 190 BewG, § 205 Abs. 7 – neu -, Anlage 22 zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 4 Satz 2 BewG, § 205 Abs. 10 – neu – BewG, Anlage 22, 24 und 25 BewG)
- Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 und § 37 Abs. 9 – neu – ErbStG)
- Redaktionelle Änderung der zur Unterscheidungsnummer der Wirtschafts-Identifikationsnummer abzuspeichernden Daten (§ 139c Abs. 5a AO)
Den Referentenentwurf im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG